GmbH & AG in die optimale Form bringen

GmbH & AG in die optimale Form bringen

GmbH & AG in die optimale Form bringen

Qual der Wahl – GmbH vs. AG: Sollen für eine wirtschaftliche Tätigkeit eine persönliche Haftung für sich und die Familie vermieden werden, stehen als mögliche Rechtsformen insbesondere die GmbH und die AG zur Wahl. TPA Steuerexperten über die wesentlichsten Gemeinsamkeiten und Unterschiede der beliebten Rechtsformen in Österreich.

1. Gemeinsamkeiten von GmbH und AG

Beiden Rechtsformen (GmbH & AG) ist gemeinsam, dass sie

  • juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind,
  • von nur einer (natürlichen) Person errichtet bzw. gegründet werden können,
  • klagen und geklagt werden können,
  • Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen können,
  • nur natürliche Personen Geschäftsführer bei GmbH bzw Vorstand bei AG sein können, die die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten und die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden haben.
  • Träger von Gewerbeberechtigungen sein können,
  • der unternehmensrechtlichen Bilanzierungspflicht unterliegen und
  • ihre innerhalb von 5 Monaten aufzustellenden Jahresabschlüsse binnen 9 Monaten beim Firmenbuch einzureichen sind.

Tabelle: Vergleich AG & GmbH

Einfacher Vergleich zwischen AG & GmbH

der AG

der GmbH

häufig, eher wichtig oft, eher weniger wichtig

Gründung

Einmann-Gründung möglich
Grundkapital mind. EUR 70.000
Mindeststeuer vom Mindest-GK
keine Gründungs-Privilegierung
bei Sachgründung immer WP-Pflicht
Einmann-Gründung möglich
Grundkapital mind. EUR 35.000
MiKö nach 10 Jahren vom Mindest-SK
Gründungs-Privilegierung
interessante Ausnahmen von WP-Pflicht

Eigentümer

Aktionär (evtl. anonym)
nicht im Firmenbuch eingetragen (außer 100%)
Gesellschafter bekannt (evtl. Treuhänder)
im Firmenbuch eingetragen

Gesellschaftsrecht

Aktie oder Zwischenscheinkeine Verbriefung möglich

Versammlung

Notarpflicht bei Hauptversammlung
Umlaufbeschluss nicht möglich
Generalversammlung oder Umlaufbeschluss

Aufsichtsrat

immer zwingend (mind. 3 Mitglieder)ab bestimmter Größe zwingend

Vorstand

mind. 1 Person, weisungsfrei
oberstes Organ
muss nicht Aktionär sein
mind. 1 Person, weisungsgebunden an GV
Generalversammlung ist oberstes Organ
muss nicht Gesellschafter sein

Zustimmungspflichtige Geschäfte

Zustimmung durch ARZustimmung durch Generalversammlung
(Nachteil bei großem Gesellschafterkreis)

Dienstverhältnis von Vorstand / GF

freies DienstverhältnisdR bis 25 % echtes Dienstverhältnis

Versicherung des Vorstandes

immer ASVG (teuer)bis 25 % idR ASVG, danach meist GSVG

Jahresabschluss

immer Prüfungspflicht durch WP
volle Offenlegungspflicht (wenige
Erleichterungen für kleine AG)
Bei supergroßen AGs zus. Berichte
ab mittelgroß: Prüfungspficht durch WP
volle Offenlegung erst ab großer GmbH

alineare Gewinnverteilung

nur bei detaillierter Regelung
in Satzung möglich
bei einstimmigem Beschluss und Regelung
der Möglichkeit im Gesellschaftsvertrag

Aufgriffsrechte

nur im Syndikatsvertrag möglichim Gesellschaftsvertrag mit dinglicher
Wirkung möglich und üblich – Sicherung
der Familieninteressen

Einsichtsrecht in die Unterlagen

neinja

solidarische Haftung für Aufbringung Nennkapital/bei Einlagenrückgewähr

nein
(Vorteil für Stiftungsvorstände)
ja

Rückzahlung von Gewinnausschüttung

nein (Vorteil für Stiftungsvorstände)ja

Haftung als Gesellschafter

Aktionär praktisch nie
(Vorteil für Stiftungsvorstände)
Gesellschafter ja bei sorgfaltswidrigen
Weisungen

Treuepficht der Gesellschafter

neinja (Konkurrenzverbot etc.)

Voll-Ausschüttungspflicht

neingrds. eher ja

Abweichende Stimmrechtsverteilung

nicht möglich
(nur gemäß § 12 Abs. 2 AktG)
möglich

Stimmrechtslose Anteile

möglich über Vorzugsaktien
für bspw. Mitarbeiter-Beteiligungen
nur über Substanz-
genussrechte möglich

Erwerb eigener Anteile

eingeschränkt möglich, zB für
künftige Mitarbeiterbeteiligung
unzulässig und nichtig

Art der Tätigkeit (Branche)

AG für manche Branchen Pflicht
(Banken, Versicherung)
Für Freiberufler meist nicht zulässig
GmbH für Freiberufler teilweise zulässig

Börsennotierung möglich

janein

Liquidation Gläubigeraufruf

3 x, 1 Jahr Wartefrist1x, 3 Monate Wartefrist

2. Regelungen für GmbH

  • Eine GmbH benötigt ein Mindest- Stammkapital von EUR 35.000, wovon die Hälfte bei der Errichtung (bar) einbezahlt werden muss.
  • Eine Sachgründung ist möglich, uU ohne Prüfung.
  • Die Aufstellung des Gesellschaftsvertrages sowie die Übertragung von Geschäftsanteilen erfolgt in Notariatsaktform.
  • Das höchste Organ ist die Generalversammlung, die auch die weisungsgebundene Geschäftsführung bestellt und abberuft. Ihre Beschlüsse werden in der Generalversammlung oder im Umlaufweg gefasst.
  • Ein zumindest aus 3 Mitgliedern bestehender Aufsichtsrat ist regelmäßig nur bei über 300 Arbeitnehmern erforderlich.
  • Eine Prüfpflicht des Jahresabschlusses durch einen unabhängigen Abschlussprüfer tritt erst ab einer mittelgroßen GmbH ein (Überschreitung von 2 der 3 Kriterien in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren: EUR 5 Mio Bilanzsumme; EUR 10 Mio Umsatzerlöse, 50 Arbeitnehmer), die Offenlegung des Jahresabschlusses im Firmenbuch ist größenabhängig geregelt.
  • Bis Ende 2020 besteht die Möglichkeit einer vereinfachten Gründung einer GmbH mit einem einzigen Gesellschafter, der eine natürliche Person ist. Dabei beträgt das Stammkapital, sofern nicht auch das Gründungsprivileg in Anspruch genommen wird, genau EUR 35.000, wovon EUR 17.500 bar einzuzahlen sind (keine Sachgründung möglich). Die Errichtung bedarf keines Notariatsaktes, sondern hat in elektronischer Form zu erfolgen. Die Identität des Gesellschafter-Geschäftsführers ist von dem Kreditinstitut festzustellen, das auch eine Kopie des Lichtbildausweises, die Bestätigung über die Einzahlung der Stammeinlage sowie die Musterzeichnung direkt elektronisch an das Firmenbuch zu übermitteln hat.
  • Darüber hinaus besteht nur bei der GmbH die Möglichkeit des Gründungsprivilegs, wobei für eine Dauer von 10 Jahren die gründungsprivilegierten Stammeinlagen EUR 10.000 betragen, wovon EUR 5.000 bar einbezahlt werden müssen (keine Sachgründung möglich). Die personalistische Struktur der GmbH erlaubt eine Vielzahl von Anpassungen an persönliche Verhältnisse und stellt von den Kapitalgesellschaften die häufigste Form dar (rund 60 % aller Firmenbucheintragungen).

3. Regelungen für AG

Das Grundkapital beträgt zumindest EUR 70.000 und ist in Nennbetragsaktien mit mindestens EUR 1 oder in Stückaktien aufgeteilt.

  • Eine Sachgründung mit Prüfpflicht ist möglich.
  • Die Satzung wird in Notariatsaktform festgestellt.
  • Die kapitalistisch organisierte AG ist dreigliedrig eingerichtet: Vorstand, Aufsichtsrat (mindestens 3 Mitglieder) und Hauptversammlung.
  • In der Hauptversammlung, zu der zwingend ein Notar beizuziehen ist, erfolgen die Willensbildung der Aktionäre und die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, die wiederum die Vorstandsmitglieder bestellen und aus wichtigem Grund abberufen können.
  • Für die Jahresabschlüsse besteht Prüfpflicht, für deren Offenlegung im Firmenbuch bestehen nur eingeschränkte Erleichterungen.

Die Rechtsform der AG wird aufgrund der erhöhten Kapitalaufbringung und laufenden Rechtsformkosten typischerweise bei einem geplanten Börsengang oder bei einer bewussten Trennung von Kapitalgeber- und Geschäftsleitungsfunktion in Betracht kommen. Weitere Unterschiede: siehe Tabelle

TPA Tipp zur optimalen Rechtsform: GmbH & AG?

Für das Finden der für Sie optimalen Rechtsform stehen Ihnen unsere ausgewiesenen Experten natürlich gerne zur Verfügung; als Vorbereitung für ein Gespräch dienen Ihnen die vorherige Tabelle und unser Folder „Steuersparen mit der optimalen Rechtsform“, den sie kostenlos auf unserer Website bestellen können, oder das Online-Tool für Gründer & Unternehmer, der TPA Rechtsformrechner.

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