Good news für EU Dividenden aus Österreich

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Steuer-News zu EU-Dividenden aus Österreich

Die derzeit in Begutachtung befindlichen aktualisierten Einkommensteuerrichtlinien bringen eine Reihe von positiven Klarstellungen zur Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, insbesondere vor dem Hintergrund kürzlicher EuGH- und VwGH-Rechtsprechung. Unsere Steuerberater erklären alles Steuerliche zu EU-Dividenden aus Österreich!

Hier kurz zusammengefasst die wesentlichen Aspekte:

Befreiung der Dividende an der Quelle

Eine Befreiung der Dividende an der Quelle ist möglich, wenn die Muttergesellschaft das Formular ZS-EUMT vorlegt und bestätigt:

  • Die Muttergesellschaft übt eine Tätigkeit aus, die über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht: Eine sehr wichtige Klarstellung ist, dass die betriebliche Tätigkeit nicht überwiegen muss, d.h. der Umsatz/die Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit müssen die Dividendeneinkünfte nicht übersteigen. Dies war ein paar Jahre lang nicht ganz klar.
  • Die Muttergesellschaft beschäftigt Personal: Wichtige Klarstellung, dass Personal sowohl eigene als auch geleaste Arbeitskräfte umfasst.
  • Die Muttergesellschaft verfügt über Geschäftsräume: Diese Räumlichkeiten können eigene oder gemietete sein.

Die österreichische Gesellschaft sollte zudem keine Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung seitens der Muttergesellschaft haben.

Die Erklärung der Muttergesellschaft muss rechtzeitig abgegeben werden. Liegt die Bestätigung mehr als ein Jahr vor oder nach der Ausschüttung, ist sie in jedem Fall nicht mehr als rechtzeitig anzusehen.

Rückerstattungsverfahren für EU-Dividenden

Sofern eine Entlastung der Dividende an der Quelle nicht möglich ist, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, muss Abzugsteuer einbehalten werden.

In der Folge kann ein Rückerstattungsverfahren initiiert werden. Wichtig ist, dass dieses Rückerstattungsverfahren erst nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen kann und seit 2019 zweistufig zu erfolgen hat.

Im Rahmen des Erstattungsverfahrens erfolgt eine umfassende Prüfung des jeweiligen Einzelfalls, wobei Aspekte wie die organisatorischen, wirtschaftlichen oder sonst relevanten Charakteristiken des Konzerns, zu dem die betreffende Muttergesellschaft gehört, sowie die Strukturen und Strategien dieses Konzerns berücksichtigt werden. Diese Klarstellung bezieht sich u.a. auf die EuGH-Entscheidungen zur Anwendung der EU Richtlinien und den geforderten Substanzanforderungen wie insb Deister Holdings, Juhler Holdings sowie T Danmark und Y Denmark.

Holding ohne Personal und Räumlichkeiten ist nicht per se Missbrauch

Eine weitere sehr begrüßenswerte Klarstellung bezieht sich auf Holdinggesellschaften ohne eigene Geschäftsräume und Mitarbeiter: In solchen Fällen liegt nicht zwingend ein Missbrauch im Sinne des § 22 Bundesabgabenordnung vor. Vielmehr ist zu prüfen, ob relevante nichtsteuerliche Gründe oder ab 2019 triftige wirtschaftliche Gründe, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, für die Zwischenschaltung vorliegen.

Triftige wirtschaftliche Gründe für die Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft sind zu berücksichtigen, wobei immer das Gesamtbild der Verhältnisse zu berücksichtigen ist:

  • Die Tätigkeit der Holdinggesellschaft geht über die reine Vermögensverwaltung hinaus, weil sie Funktionen innerhalb des Konzerns erfüllt (z.B. Managementleistungen, Konzernfinanzierung, Beteiligungscontrolling, Rechnungswesen);
  • Die Holdinggesellschaft bringt nachweislich wirtschaftliche Vorteile gegenüber Geschäftspartnern (z. B. aufgrund gesetzlicher Beschränkungen für ausländische Investoren);
  • Aufsichtsrechtliche oder andere regulatorische Einschränkungen.

Nicht enthalten in der letzten Aufzählung ist der vom VwGH in seiner Entscheidung vom 27. März 2019 definierte Grund, dass ein triftiger wirtschaftlicher Grund auch darin bestehen kann, dass ein wirtschaftliches Ziel sicherer und besser erreicht werden kann. Dennoch sind diese Ergänzungen in den Richtlinien aus praktischer Sicht insgesamt sehr zu begrüßen.

TPA Tipp: Für österreichische Gesellschaften, die eine Ausschüttung an ihren EU Gesellschafter vornehmen, sollte unbedingt auf die zeitgerechte Einholung des ZS-EUMT Formulars geachtet werden.

TPA Tipp: Bei Unsicherheiten besteht auch die Möglichkeit eine Vorabauskunft beim zuständigen Finanzamt einzuholen und den Fall proaktiv vorab abzustimmen, um so ein potenzielles Haftungsrisiko der österreichischen Gesellschaft zu minimieren.

Haben Sie Fragen zu EU-Dividenden aus Österreich, dann kontaktieren Sie unsere Steuerexperten in Österreich!

 

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