11. Januar 2019
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Krankenstände 2019 – Wichtige Änderungen
Was ist Neu? Krankenstände bei Angestellten, einvernehmliche Auflösung im Krankenstand, Entgeltfortzahlung...
Es gibt eine Fülle wichtiger Neuerungen bei Krankenständen, wie die Krankenentgeltforzahlungspflicht des Arbeitgebers, die einvernehmliche Auflösung im Krankenstand… Was Sie aktuell über Krankenstände wissen sollten, können Sie hier nachlesen!
Krankenstände bei Angestellten: Achtung bei Beginn eines neuen Arbeitsjahres!
Durch eine Gesetzesänderung per 1.7.2018 wurde für Angestellte das Entgeltfortzahlungssystem der Arbeiter eingeführt. Demnach muss der Arbeitgeber pro Arbeitsjahr bis zu einem bestimmten Kontingent an Wochen Krankenentgeltfortzahlung leisten. Bei sehr langen Krankenständen kann das dazu führen, dass die schon ausgelaufene Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres wieder auflebt.
Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Krankenstand
Es ist nicht verboten, einen Arbeitnehmer während dem Krankenstand zu kündigen. Allerdings muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Krankenentgelt in diesen Fällen über das arbeitsrechtliche Ende hinaus bezahlen, wenn der Krankenstand zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht ist.
Einvernehmliche Auflösung des Krankenstandes
Diese schon länger bestehende Rechtslage gilt seit 1.7.2018 auch im Falle von einvernehmlichen Auflösungen während des Krankenstandes – ebenso, wenn im Hinblick auf einen bevorstehenden Krankenstand einvernehmlich aufgelöst wird.
Hingegen kommt es dann nicht zur Entgeltfortzahlungspflicht über das Arbeitsverhältnisende hinaus, wenn zunächst eine einvernehmliche Auflösung vereinbart wurde und der Arbeitnehmer erst danach erkrankt. In der Fachliteratur wird teilweise die Meinung vertreten, dass die Verschärfung der Rechtslage für Arbeitgeber nur dann gilt, wenn die einvernehmliche Auflösung auf Initiative des Arbeitgebers zustande gekommen ist. Eine Entgeltfortzahlung über das arbeitsrechtliche Ende hinaus ist jedenfalls dann nicht zu leisten, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat.
Erstattung der Krankenentgeltfortzahlung
Dienstgeber mit regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmern erhalten unter bestimmten Voraussetzungen von der AUVA einen Zuschuss für die Entgeltfortzahlung wegen Unfall oder Krankheit. Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 % der gesetzlichen Krankenentgeltfortzahlung, begrenzt u. a. mit sechs Wochen pro Arbeitsjahr. Für Dienstgeber, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigen, beträgt die Höhe des Zuschusses 75 % (statt 50 %). Der erhöhte Zuschuss gilt für Entgeltfortzahlungstage, bei denen die Dienstverhinderung nach dem 30.6.2018 eingetreten ist.
Arbeitgeber können Krankenentgeltfortzahlungen einfordern
An dieser Stelle sei daran erinnert, dass alle Arbeitgeber die Krankenentgeltfortzahlung gegenüber einem Dritten geltend machen können, wenn dieser Dritte die Dienstverhinderung verursacht hat (Hauptfall: Verkehrsunfälle). Dieser sog. Lohnfortzahlungsschaden umfasst das Bruttoentgelt und die Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung, infolge höchstgerichtlicher Judikatur aber nicht die Kommunalsteuer, den DG-Beitrag zum FLAF (DB) oder Kammerumlagen (DZ).
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