Photovoltaikanlagen: Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für Eigennutzung

Photovoltaikanlagen: Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für Eigennutzung

Photovoltaikanlagen: Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für Eigennutzung

Die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für Besitzer von Photovoltaikanlagen in Österreich ist als Begleitmaßnahme zum kürzlich im Nationalrat beschlossenen Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG 2020) zu betrachten. Das EAG bringt eine Reihe von spannenden Maßnahmen zur Förderung der Energie aus erneuerbaren Quellen, und besonders für Photovoltaikanlagen. Auch wenn Sie schon schon eine PV-Anlage besitzen, lohnt es sich die Förder-Kriterien genau anzusehen.

1.  Alles zur Elektrizitätsabgabe

Das bereits seit 1996 in Österreich bestehende Elektrizitätsabgabengesetz (ElAbgG) hat in den vergangenen zwei Jahren maßgebliche Adaptionen bzw. eine Ausweitung des Anwendungsbereichs erfahren. Zu begründen sind diese Änderungen in erster Linie mit dem verstärkten Bemühen des Gesetzgebers, die Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energieformen (bspw. Photovoltaikanlagen) durch Befreiungen von der Elektrizitätsabgabe zu fördern. Unsere Experten informieren Sie hier, was das für Sie bedeutet.

Umsetzungsverordnung für Photovoltaikanlagen

Die praktische Umsetzung des Gesetzes wurde durch eine Umsetzungsverordnung für Photovoltaikanlagen geregelt. Für begünstigte Elektrizitätserzeuger ist besonders wichtig, die Fristen und notwendigen Angaben bei Meldung an das Finanzamt zu beachten. Dies gilt auch für bereits bestehende PV-Anlagen (Bestandsanlagen), für welche eine sehr knappe Meldefrist (inklusive Möglichkeit der Rückwirkung ab Anfang 2020) bis 31. März bzw. ggf. 31. Mai 2021 besteht.

2.  Die wichtigsten Eckpunkte

Die Befreiung von der Energieabgabe – diese beträgt im Normalfall EUR 0,015 pro Kilowattstunde (kWh) – soll Anreize zum Einsatz von Photovoltaikanlagen zur Selbstversorgung schaffen. Dem Elektrizitätsabgabegesetz selbst ist zu entnehmen, dass Elektrizitätserzeuger – wenn die selbst erzeugte Menge und selbst verbrauchte elektrische Energie nicht größer als 5 000 kWh pro Jahr ist – von der Abgabe befreit sein sollen. Zusätzlich gilt die Befreiung auch für Elektrizitätserzeuger – sofern Eigenverbrauch von aus erneuerbaren Primärenergieträgern selbst erzeugter elektrischer Energie vorliegt –  bis zu einer Menge von 25.000 kWh.

Befreiung der Elektrizitätsabgabe bei Photovoltaikanlagen

Während die genannten Passagen des § 2 Z 1 nicht spezifisch auf Photovoltaikanlagen eingehen, werden PV-Anlagen in § 2 Z 4 und der kürzlich veröffentlichten Umsetzungsverordnung thematisiert. Dabei wird zwischen zwei verschiedene Gruppen begünstigter Elektrizitätserzeuger unterschieden:

  • Einzelelektrizitätserzeuger im Sinne dieser Verordnung sind juristische oder natürliche Personen oder eingetragene Personengesellschaften, die Elektrizität mittels Photovoltaik selbst erzeugen.
  • Energieerzeugergemeinschaften:
    • Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen (in der Regel Mehrparteienhäuser) iSd ElWOG 2010:
    • „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“ iSd der EU-Richtlinie 2018/2011 (können mehrere Gebäude umfassen, gleichzeitig jedoch Einschränkung auf lokalen Bereich)

Befreiung nur für selbst erzeugte & genutzte Energie

Die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe gilt – wie bereits erwähnt – lediglich für selbst erzeugte und genutzte Energie. Die in § 1 Z 1 ElAbgG genannten mengenmäßigen Höchstgrenzen von 5.000 bzw. 25.000 kWh entfallen jedenfalls.

Somit ist nun jeder Fall der Produktion & Eigenverbrauch von Energie aus Photovoltaik befreit.

Nicht relevant für eine Befreiung der Elektrizitätsabgabe ist der Zeitpunkt der Nutzung, erzeugte Elektrizität kann daher auch gespeichert und erst zu einem späteren Zeitpunkt verbraucht werden. Damit wäre bspw. die Speicherung innerhalb einer Energiegemeinschaft mit dem Ziel des Ausgleichs von Verbrauchsspitzen unbedenklich. Laut Verordnung ist die Steuerbefreiung sogar bei zwischenzeitlicher Einspeisung in ein öffentliches Netz und späterer Entnahme und darauffolgendem Verbrauch (solange innerhalb eines Kalenderjahres) möglich.

Abgestellt wird bei der Messung auf die jährlich bilanziell erzeugte und verbrauchte Menge an Elektrizität. Eine große Bedeutung kommt somit der Zuordenbarkeit (und somit Messung und Aufzeichnung) der erzeugten Energie zu: Sollten Strommengen an einen anderen Ort verbracht und dort verbraucht werden bzw. keinem Mitglied einer Energieerzeugungsgemeinschaft zurechenbar sein, entfällt die Steuerbefreiung jedenfalls.

Es ist sogar – unter Wahrung der Fiktion der Selbsterzeugung und damit verbundener Steuerbefreiung – möglich, Betrieb und Wartung der Photovoltaik-Anlage(n) an ein Betreiberunternehmen auszulagern, welches im Auftrag und auf Anweisung des Auftraggebers agiert. Szenarien, in denen mehrere Unternehmen innerhalb eines gewissen geografischen Raums gemeinsam einen Dritten mit der Stromversorgung mittels PV-Anlage beauftragen, wären somit grundsätzlich denkbar.

3. Die Meldung

Die Meldung über die Aufnahme des Betriebs der PV-Anlage, für die die Befreiung in Anspruch genommen werden soll, muss beim für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt erfolgen. Sollte beim Abgabepflichtigen keine Pflicht zur Umsatzsteuer vorliegen, wird es sich dabei vereinfachend um das Betriebs- bzw. Wohnsitzfinanzamt handeln. Eine Meldung muss dabei innerhalb von 4 Wochen ab Inbetriebnahme bzw. Zeitpunkt, ab dem die Steuerbefreiung gelten soll, erfolgen.

Während die Meldung bei Vorliegen eines Einzelelektrizitätserzeugers formlos und voraussichtlich relativ unbürokratisch abläuft (unter Nachweis des Vorhandenseins einer Messeinrichtung), herrschen bei Energieerzeugergemeinschaften höhere Anforderungen.  Neben der Bekanntgabe einer Ansprechperson – bei juristischen Personen wäre dies ein Bevollmächtigter – und Informationen zu den Mitgliedern, sind nähere Angaben über die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten, die geplante Stromerzeugung und Zuordnung zu den Mitgliedern (Stichwort Messeinrichtung) notwendig.

Im Rahmen einer Übergangsregelung ist es für Betreiber von Bestandsanlagen sogar möglich, rückwirkend ab 1. Jänner 2020 in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen. Dafür muss jedoch bis spätestens 31. März 2021 eine o.a. Meldung beim Finanzamt erfolgen. Laut Verordnung reicht dafür eine (unvollständige) Anzeige bis 31. März 2021 aus, wodurch sich die Einreichfrist für die relevanten Unterlagen automatisch bis 31. Mai 2021 verlängert. Ein Verpassen dieser Frist(en) bedeutet aber, dass die rückwirkende Steuerbefreiung nicht mehr zur Anwendung kommen kann und bei Meldung lediglich zukünftig erzeugte und verbrauchte Elektrizität von der Befreiung umfasst ist.

Aufgrund des EU-Beihilfenrechts kommt es zusätzlich für den Zeitraum von 1. Jänner bis 31. März 2020 zur Prüfung, ob in den vergangenen drei Jahren Förderungen in Anspruch genommen wurden und diese EUR 200.000 überstiegen haben.

4. Aufzeichnungspflichten für Elektrizitätserzeuger

Begünstigte Elektrizitätserzeuger haben folgende Aufzeichnungen zu führen:

  • Erzeugte Menge an elektrischer Energie
  • Selbstverbrauch bzw. bei Erzeugergemeinschaften die Zuordnung zu den einzelnen Mitgliedern
  • In das öffentliche Netz eingespeiste Menge
  • Unter die Befreiung fallende Menge

Es ist – auch bei vollständiger Steuerbefreiung für die erzeugte Menge – jedenfalls eine Jahresabgabenerklärung beim Finanzamt abzugeben. Auf Aufforderung seitens des Fiskus ist auch eine Jahresabrechnung des betreffenden Netzbetreibers vorzulegen. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass die Begünstigungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren, kommt es zur Nachversteuerung.

Sobald die sich ergebenden Steuervorteile insgesamt EUR 500.000,00 überschreiten, ist dies dem Finanzamt – wiederum mit Blick auf das EU-Beihilfenrecht – bekanntzugeben. Ein Höchstbetrag für die Steuerfreiheit von der Abgabe lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

5. Schlussstrich

Wir empfehlen Besitzern von bereits bestehenden Photovoltaikanlagen, zu prüfen, ob eine Meldung beim Finanzamt Sinn macht und der Rückwirkungszeitraum ab 1. Jänner 2020 genutzt werden kann. Sollten sich in diesem Zusammenhang Zweifelsfragen ergeben, unterstützen wir Sie sehr gerne! An dieser Stelle weisen wir noch einmal auf die Nachmeldefrist bis 31. März 2021 hin.

Interessant wird auch sein, wie sich die Verordnung bei Kombination mit dem Photovoltaikerlass – die Freigrenze für die Nutzung selbst erstellter Energie bei Überschusseinspeisung bzw. Inselbetrieb beträgt bei diesem grundsätzlich 5.000 kWh – verhält. Dazu hat sich der Gesetzgeber bisher nicht geäußert.

Die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe ist als Begleitmaßnahme zum kürzlich im Nationalrat beschlossenen Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG 2020) zu betrachten. Dieses bringt eine Reihe von spannenden Maßnahmen zur Förderung der Energie aus erneuerbaren Quellen. TPA Steuerberatung wird das EAG 2020, die wichtigsten Eckpunkte sowie die daraus entstehenden Möglichkeiten in Kürze in einem separaten Beitrag auf unserer Website vorstellen.

 

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