23. Januar 2020
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Start-Ups 2020: Regierungsprogramm 2020-2024
Viel Positives für Start-Ups im Regierungsprogramm 2020-2024
Die neue Regierung hat sich für die kommenden Jahre viel vorgenommen. Dabei soll es auch steuerliche Vergünstigungen und verwaltungstechnische Erleichterungen für Unternehmen, insbesondere auch für Start-Ups geben. Was das Regierungsprogramm 2020-2024 für Start-Ups zu bieten hat und noch einige Aspekte darüber hinaus, haben wir hier für Sie zusammengefasst: Alles zu Start-Ups 2020!
1. Allgemeine steuerliche Änderungen
Was gibt es Neues bei Steuern für Start-Ups? Hier finden Sie die wichtigsten Punkte für Neugründer des Regierungsprogramm 2020-2024.
Start-Ups 2020: Senkung des progressiven Einkommensteuertarifs
Zum Ausgleich für die kalte Progression soll der progressive Einkommensteuertarif, der für Einzelunternehmer und Personengesellschaften zur Anwendung kommt, in den niedrigen Progressionsstufen weiter gesenkt werden. In einem ersten Schritt wird überlegt, 2021 die unterste Stufe von 25 % auf 20 % und in einem weiteren Schritt 2022 die übrigen Zwischenstufen zu senken. Pro Person soll sich durch die Tarifsenkung eine jährliche Steuerentlastung von bis zu EUR 1.580 ergeben.
Der 55%ige befristete Sondersteuersatz würde entsprechend derzeitiger Rechtslage Ende 2020 auslaufen, medial war aber zu vernehmen, dass der Spitzensteuersatz verlängert werden soll.
Senkung des Körperschaftsteuertarifs
Für Kapitalgesellschaften (zB GmbH) soll der KöSt-Tarif von 25 % auf 21 % gesenkt werden. Im internationalen Standort-Vergleich würde sich Österreich damit im Mittelfeld platzieren. Zu beachten ist aber, dass im Falle von Ausschüttungen aus einer GmbH noch die 27,5%ige KESt zusätzlich anfällt, soweit keine Einlagenrückzahlung vorliegt.
Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter
Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, also solche, die im Anschaffungsjahr vollständig als Betriebsausgaben abgesetzt werden können, wurde bereits ab 2020 von EUR 400 auf EUR 800 (exkl. Umsatzsteuer) angehoben. Hier wird eine weitere Anhebung auf EUR 1.000 in Aussicht gestellt. Für Start-Ups bedeutet das: kleinere Anschaffungen können zeitlich früher steuerlich abgezogen werden und verschieben damit die Steuerlast in die Zukunft.
Erhöhung des „bedingungslosen“ Gewinnfreibetrags - Grundfreibetrages
Der Gewinnfreibetrag für natürliche Personen als Selbständige wurde ursprünglich für Unternehmer als Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehalts bei Dienstnehmern eingeführt. Nach aktueller Gesetzeslage steht ein Gewinnfreibetrag von 13 % bis zu einem jährlichen steuerlichen Gewinn von EUR 30.000 (somit höchstens EUR 3.900) ohne weiteres Investitions-Erfordernis zu – sog. Grundfreibetrag. Für den darüberhinausgehenden Gewinnfreibetrag müssen bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens angeschafft und 4 Jahre lang im Betrieb abgeschrieben bzw. gehalten werden.
Das Regierungsprogramm sieht eine Erhöhung dieses bedingungslosen Gewinnfreibetrags – Grundfreibetrages auf 13 % von EUR 100.000 jährlichem steuerlichen Gewinn (ohne Veräußerungsgewinne), somit maximal EUR 13.000 vor.
Abschaffung der Mindestkörperschaftsteuern
Für Start-Ups, die in Form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden und insbesondere in der Anfangsphase noch Verluste erwirtschaften, fallen Mindeststeuern an (die ersten fünf Jahr EUR 500 pro Jahr). Sobald später Gewinne erwirtschaftet werden, werden diese Mindeststeuern auf die B vorgeschriebene Körperschaftsteuer von Amts wegen angerechnet (zeitliche Verschiebung).
Das Regierungsprogramm sieht eine Abschaffung der Mindeststeuern für Körperschaften vor. Dadurch würde eine Steuerbelastung für Start-Ups wegfallen, die Verluste erwirtschaften. Die tatsächliche Umsetzung dieser Entlastung bleibt abzuwarten.
Senkung der Lohnnebenkosten & Begünstigung von Mitarbeiterbeteiligungen am Gewinn
Durch eine Senkung der Lohnnebenkosten sollen Unternehmen und Dienstnehmer entlastet werden. Es liegen noch keine Details vor, wie genau diese Senkung aussehen wird. Neben der bereits bestehenden Steuerbegünstigung für die Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmenskapital, soll es in Zukunft auch möglich sein, Mitarbeiter am Gewinn des Unternehmens zu beteiligen und dafür Steuerbegünstigungen in Anspruch zu nehmen. Daraus könnten sich interessante, flexible Vergütungsmodelle auch für Start-Ups ergeben.
2. Spezielle steuerliche Änderungen für Investoren von Start-Ups
Lockerung des Verbots der Verlustverrechnung bei Kapitalvermögen
Privates Risikokapital ist für Start-Ups oft eine wichtige Finanzierungsquelle. Nach der aktuellen Rechtslage können Kapitalgeber aus den Investitionen entstehende Verluste (im steuerlichen Privatvermögen) meist nicht mit anderen Einkünften verrechnen.
Um Risikokapital attraktiver zu gestalten und damit Investments in Start-Ups in einer frühen Gründungsphase zu steigern, soll eine Lockerung des Verbots der Verlustverrechnung unter bestimmten Voraussetzungen geprüft werden.
Attraktivierung von Anschub- und Wachstumsfinanzierung durch steuerliche Absetzbarkeit
Als weitere Maßnahme zu Stärkung der Innovationskraft durch Risikokapital sieht das Regierungsprogramm vor, die steuerliche Absetzbarkeit von Anschub- und Wachstumsfinanzierung (bis zu EUR 100.000, verteilt über 5 Jahre) zu prüfen, um speziell innovative Start-Ups und KMUs zu begünstigen.
3. Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Lockerung der Rot-Weiß-Rot Card
Durch die Vereinfachung und Reformierung der Rot-Weiß-Rot Card soll es leichter werden, Fachkräfte aus dem Ausland nach Österreich zu holen. Für innovative Start-Ups könnte es damit einfacher werden, entsprechendes Personal im Inland zu beschäftigen.
Rechtssicherheit bei Abgrenzung Selbstständigkeit und Dienstverhältnis
Die Abgrenzung zwischen Dienstverträgen und Werkverträgen soll klarer und praktikabler werden. Für Start-Ups kann man sich dadurch insbesondere mehr Rechtssicherheit bei der Beschäftigung von „Freelancern“ erwarten.
4. Gesellschaftsrechtliche Aspekte
Senkung des GmbH-Mindeststammkapital
Das Mindeststammkapital für GmbHs soll von bisher EUR 35.000 auf EUR 10.000 gesenkt werden, um damit die Gründung zu erleichtern. Dies ist jedoch bereits jetzt – für maximal 10 Jahre – in Form der „gründungsprivilegierten“ GmbH mit einer Einlage von EUR 10.000 (zumindest EUR 5.000 sind einzuzahlen) möglich. Wie diese Änderungen im Detail aussehen sollen, ist noch nicht bekannt.
Einführung einer neuen Gesellschaftsform für Start-Ups
Durch eine neue Gesellschaftsform, die speziell auf die Bedürfnisse von Start-Ups zugeschnitten ist, soll die Unternehmensgründung attraktiver werden. Eine Etablierung einer derartigen Gesellschaftsform auf europäischer Ebene ist ebenfalls vorgesehen. Konkrete Ausgestaltungsvorschläge sind hier noch abzuwarten.
5. Regulatory Sandboxes
Innovative Geschäftsmodelle
Diese stehen häufig vor dem Problem, dass sie in der bestehenden österreichischen Gewerbeordnung keine Deckung finden. In enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden soll es möglich werden, derartige Entwicklungen in einem wettbewerbsneutralen Raum zu testen und bei Erreichen einer angemessenen Reife ins reguläre Gewerbesystem zu übernehmen.
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