Steuerlicher Evergreen – Betriebsstätte

Steuerlicher Evergreen – Betriebsstätte

Steuerlicher Evergreen – Betriebsstätte

Ein aktuelles EAS des BMF vom 1.6.2021 gibt Anlass sich wieder einige Grundsätze zur Definition von Betriebsstätten nach den Doppelbesteuerungsabkommen in Erinnerung zu rufen. TPA Steuerexpertin Iris Burgstaller beantwortet hier drei Fragen zum Vorliegen einer Betriebstätte in Österreich.

EAS vom 1.6.2021 - Definition der Betriebsstätte

Der dem EAS zugrunde liegende Sachverhalt betrifft die Tätigkeit einer Mitarbeiterin einer deutschen Kapitalverwaltungsgesellschaft in ihrer Privatwohnung in Österreich. Der Aufgabenbereich der Mitarbeiterin betrifft Routineleistungen im Rechnungswesen.

3 wesentliche Fragen im Hinblick auf das Vorliegen einer Betriebsstätte für diesen Sachverhalt

1. Kann eine Privatwohnung einer Mitarbeiterin eine Geschäftseinrichtung für das Unternehmen ihres Arbeitgebers darstellen?

Ja. Sowohl nach nationalem als auch nach DBA-Recht kann die Privatwohnung eines Angestellten grundsätzlich eine Betriebsstätte für den Arbeitgeber begründen, wenn die Voraussetzungen gemäß Art 5 Abs 1 OECD-MA erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a.:

  • Keine bloß gelegentlich und mit zahlreichen Unterbrechungen durchgeführte Tätigkeit in der Privatwohnung
  • Arbeitnehmer macht Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Nutzung des österreichischen Wohnsitzes
  • Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer dazu aufgefordert, seine Wohnung für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens des Arbeitgebers zur Verfügung zu stellen.

2. Fällt die Tätigkeit unter einer der Ausnahmen vom Betriebsstättenbegriff für Hilfs- und vorbereitende Tätigkeiten nach Art 5 des Doppelbesteuerungsabkommens?

Ja, Rechnungswesen kann grundsätzlich eine bloße Hilfstätigkeit darstellen (branchenabhängig zu prüfen).

Dient die als Geschäftseinrichtung für das Unternehmen anzusehende Privatwohnung daher lediglich vorbereitenden oder Hilfstätigkeiten, gilt die Wohnung nicht als Betriebsstätte.

Für die Abgrenzung der Hilfstätigkeiten zu den Kerngeschäftstätigkeiten kann beispielsweise die Value Chain Darstellung von Michael Porter zur Orientierung herangezogen werden.

Wichtig ist, dass die Beurteilung von Hilfstätigkeiten immer branchen- und einzelfallsbezogen erfolgen muss!

3. Wem gegenüber erbringt die Mitarbeiterin die Tätigkeit?

Wichtig ist, dass eine allfällige Ausnahme vom Betriebsstättenbegriff nur Tätigkeiten der Mitarbeiterin für ihren eigenen Arbeitgeber umfasst. Dies bedeutet:

  • Sofern die Rechnungswesenleistungen nur für das Unternehmen ihres deutschen Arbeitgebers erbracht werden, kann eine Ausnahme greifen und somit keine Betriebsstätte zu registrieren sein.
  • Sofern die Rechnungswesenleistungen allerdings auch für andere (Gruppen)-Gesellschaften erbracht werden, liegt keine Ausnahme nach Art 5 DBA vor und es ist eine Betriebsstätte zu registrieren und ein fremdüblicher Gewinn für die Betriebsstätte zu ermitteln.

Wenn Sie Fragen zur Betriebstätte haben, kontaktieren sie unsere Steuerexperten!

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