Teilzeit-Varianten: Altersteilzeit und Elternteilzeit

Teilzeit-Varianten: Altersteilzeit und Elternteilzeit

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Teilzeit-Varianten: Altersteilzeit und Elternteilzeit

Alles zur Elternteilzeit und Altersteilzeit in Österreich!

Ab wann kann man in Österreich in Altersteilzeit gehen? Gibt es einen Kündigungsschutz bei der Elternteilzeit? Unsere Experten geben Ihnen hier einen Überblick über die Altersteilzeit in Österreich – Alles über das Altersteilszeitmodell und was Sie über den Kündigungsschutz in der Elternteilzeit wissen müssen!

Die Altersteilzeit in Österreich

Das Altersteilzeitmodell erfreut sich nach wie vor hoher Beliebtheit, vor allem bei Arbeitnehmern: Das Motto „75% Entgelt (netto sogar mehr) für 50% Arbeit“ beschreibt in Kürze das vom AMS geförderte Modell der Altersteilzeit in Österreich.

Wie alt muss man für die Altersteilzeit sein?

Die Altersteilzeit (ATZ) konnte bis 2018 mit vollendetem 53. (Frauen) bzw. 58. (Männer) Lebensjahr beginnen und längstens fünf Jahre dauern. Das Zugangsalter für die Altersteilzeit wurde nun angehoben und beträgt für Männer

  • 2019 59 Jahre und
  • 2020 60 Jahre.

Die Übergangsregel wird vom AMS anscheinend so ausgelegt, dass z.B. ein männlicher Dienstnehmer, der 2018 sein 58. Lebensjahr noch vollendet (z.B. am 20.12.2018), auch dann 2019 in die geförderte ATZ gehen kann, wenn er noch keine 59 Jahre alt ist (d.h. vor dem 20.12.2019).

Mindestantrittsalter für Frauen zur Altersteilzeit

Bei Frauen gilt je nach Geburtsdatum folgendes Mindestantrittsalter:

  • 2.12.1963 – 1.6.1964: 53,5 Jahre
  • 2.6.1964 – 1.12.1964: 54 Jahre
  • 2.12.1964 – 1.6.1965: 56,5 (!) Jahre

dies hängt mit der stufenweisen Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen zusammen.

Die unterschätzte kündigungsgeschützte Elternteilzeit

Für einen Elternteilzeitanspruch muss zwar die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20% reduziert und dennoch mindestens das Ausmaß von 12 Stunden erreicht werden. Allerdings sieht das Gesetz vor – und dies ist in der betrieblichen Praxis oft nicht bekannt –, dass freiwillige Vereinbarungen außerhalb der Bandbreite ebenfalls Elternteilzeiten sind. Dies gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen mehr oder weniger als 20 Arbeitnehmer hat.

Achtung: Wird mit einem neuen Arbeitgeber (von vornherein) eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, liegt keine kündigungsgeschützte Elternteilzeit vor, selbst wenn die Kinderbetreuung das Motiv des Elternteiles für die Teilzeitbeschäftigung war.

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