24. November 2020
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Highlights der Umsatzsteuer 2021
Umsatzsteuer 2021 in Österreich: Das kommende Jahr bringt einige Neuerungen in der Umsatzsteuer. Unsere Steuer-Experten fassen die Highlights der Umsatzsteuer 2021 für Sie im folgenden Artikel zusammen, damit Sie im neuen Jahr gut vorbereitet sind!
1. VERLÄNGERUNG DES UMSATZSTEUERSATZES VON 5 %
Zur Unterstützung der Gastronomie, Hotellerie, Kunst, Kultur sowie Printmedien und E-Books wurde ein neuer Umsatzsteuersatz in Höhe von 5 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 eingeführt. Die Gültigkeit des Umsatzsteuersatzes von 5 % soll nun nach ersten Informationen bis Ende 2021 verlängert werden.
In der Gastronomie begünstigt ist die Verabreichung von Speisen sowie die Ausschank von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken. Dies gilt allerdings nicht für Handelstätigkeiten – wie zB der Verkauf von handelsüblich verpackten Waren. Die Lieferung und Abholung von warmen Speisen und Salaten sowie das Catering sind allerdings ebenfalls begünstigt.
2. E-COMMERCE-PAKET
as E-Commerce-Paket wird nun erst am 1. Juli 2021 in Kraft treten und bringt wichtige Änderungen für die Umsatzsteuer 2021 in Österreich. Grundsätzlich sollen B2C-Leistungen immer im Bestimmungsland besteuert werden. Für folgende Leistungen sind allerdings Registrierungen und Meldungen in anderen Ländern nicht mehr notwendig, weil die Umsätze über den One-Stop-Shop (OSS) in einem Mitgliedstaat gesammelt erklärt und die Umsatzsteuern zentral abgeführt werden können:
- Versandhandel
Die Lieferschwellen entfallen und Versandhandelsumsätze sind dann in der EU schon ab einem Cent im Bestimmungsland zu versteuern. Ausnahmen sind nur für Kleinstunternehmer mit einem Umsatz im Versandhandel und von elektronisch erbrachten Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten von nicht mehr als EUR 10.000 vorgesehen. Die gesammelte Erklärung und die Abfuhr der Umsatzsteuern kann im Sitzstaat bzw. in einem Mitgliedstaat über den EU One- Stop-Shop (EU-OSS) erfolgen. - B2C-Dienstleistungen
Erbringt ein Unternehmer eine Dienstleistung an einen Privaten, welche im Bestimmungsland zu besteuern ist, kann er für die Erklärung und Abfuhr den EUOSS nutzen, wenn er im Bestimmungsland nicht niedergelassen ist. - Plattformen
Zusätzlich zu den Aufzeichnungspflichten für elektronische Schnittstellen wie Plattformen, Portale etc. werden bestimmte Plattformen im Versandhandel so behandelt, als ob sie die Waren vom Lieferanten selbst erhalten und im eigenen Namen geliefert hätten (Lieferfiktion). - Einfuhr
- Keine Steuerbefreiung mehr für die Einfuhr von Waren im Wert von bis zu EUR 22.
- Für Einfuhrversandhandel für Waren < EUR 150 kann der Import-One- Stop-Shop (IOSS) für die Erklärung und Abfuhr der Umsatzsteuer für alle Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden. Die jeweilige Einfuhr ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen, steuerfrei.
TPA Webcast: Umsatzsteuer neu für Online-Shops & Versandhandel ab 1.7.2021
3. UMSATZSTEUER-ÄNDERUNGEN DURCH DEN BREXIT
Ab 1.1.2021 gelten die unionsrechtlichen Regelungen im Bereich der Mehrwertsteuer im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr, sofern der Übergangszeitraum nicht verlängert wird. Ab dann ist das Vereinigte Königreich umsatzsteuerlich wie ein Drittland zu behandeln.
- Lesetipp: Umsatzsteuer & Brexit
- TPA Webcast: Alles zum Brexit
TPA TIPP: Beurteilen Sie diese Lieferprozesse neu und stellen Sie zeitgerecht die erforderlichen Systemumstellungen zusammen.
4. STEUERBEFREITER FERNUNTERRICHT
Die Umsatzsteuer-Befreiung für bestimmte Bildungsleistungen gilt laut BFG auch für Online-Schulungen, Fernlehrgänge bzw. Fernstudien. Wesentlich ist der Weg der Zielerreichung.
5. QUARTIER FÜR ASYLWERBER – BEHERBERGUNG
Bei laufender Obsorge für das Bestandsobjekt und laufender Betreuung der Bewohner ist laut einem Urteil des Bundesfinanzgerichtes – BFG nicht mehr von einer passiven Gebrauchsüberlassung auszugehen und somit liegt keine Vermietung vor.
Es kommt vielmehr der Umsatzsteuersatz für Beherbergung zur Anwendung.
6. MARGENBESTEUERUNG
Die Margenbesteuerung für sehr viele B2B Geschäfte tritt erst am 1.1.2022 in Kraft.
TPA TIPP: Die Ausweitung der Margensteuer kann in Einzelfällen teuer werden. Daher empfehlen wir, Kalkulationen auf Basis der neuen Bestimmungen vorzunehmen und diese mit den bisherigen verbleibenden Deckungsbeiträgen zu vergleichen.
Kontaktieren Sie unsere Umsatzsteuer-Experten, wir besprechen gerne mit Ihnen Ihre Situation und unterstützen Sie bei allen steuerlichen Fragen!