Update Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland

Update Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland

Update Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland

Am 21. August 2023 wurde zwischen Österreich und Deutschland ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Im Rahmen des Änderungsprotokolls werden einige Klauseln auf die neuen OECD Standards im Rahmen des Multilateralen Instruments angepasst, die insbesondere zum Zweck haben missbräuchliche Gestaltungen und Steuerumgehungen mittels DBA entgegenzuwirken.

Zusätzlich wird im Änderungsprotokoll durch Anpassung der Grenzgängerregelung und deren Ausweitung auf den öffentlichen Dienst den flexibleren Arbeitsbedingungen Rechnung getragen.

Inkrafttreten

Das am 21. August 2023 in Aschau im Chiemgau unterzeichnete Änderungsprotokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Österreich sowie den Austausch der Ratifikationsurkunden. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist.

Die angepasste Grenzgängerregelung ist ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden, auch wenn das Inkrafttreten des Protokolls später erfolgt.

Details zur neuen Grenzgängerregelung

Im Hinblick auf die verstärkte Tätigkeit im Home Office wurde die Grenzgängerregelung neu gefasst. Damit wird Beschäftigten in der Grenzzone mehr Flexibilität eingeräumt. Zukünftig erfüllen Personen bereits dann die Grenzgängereigenschaft, wenn sie in der Grenzzone arbeiten und ihren Hauptwohnsitz haben. Ein tägliches Pendeln über die Grenze ist nicht mehr erforderlich.

Arbeitstage im Homeoffice sind daher von nun an keine schädlichen Tage im Sinne der Grenzgängerregelung mehr.

Die Bestimmung der Grenzzone wird zudem administrativ vereinfacht und geographisch leicht ausgeweitet. Der Ausdruck „in der Nähe der Grenze“ umfasst die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze liegt. Die Tätigkeit beziehungsweise der Dienst wird in dieser Zone üblicherweise ausgeübt beziehungsweise geleistet, wenn die Person während eines Kalenderjahres höchstens an 45 Arbeitstagen ganz oder teilweise außerhalb der Nähe der Grenze tätig wird. Die Tage außerhalb der Zone dürfen zudem höchstens 20 vom Hundert der tatsächlichen Arbeitstage im Rahmen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses beziehungsweise der Arbeits- oder Dienstverhältnisse während eines Kalenderjahres betragen.

Zusätzlich wird die Grenzgängerregelung auch auf im öffentlichen Dienst Beschäftigte ausgedehnt.

BEPS-Bestimmungen aus dem Multilateralen Instrument

Das Einleitungswording zum DBA stellt nunmehr klar, dass das DBA nicht zu Gestaltungen herangezogen werden soll, die zu einer doppelten Nichtbesteuerung führen.

Bei den Betriebsstätten wird klargestellt, dass die Qualifikation als Hilfsbetriebsstätte – mit der Folge, dass eine Gewinnzuordnung an die Betriebsstätte unterbleiben kann – nur dann möglich ist, wenn die Tätigkeiten insgesamt bloße Hilfstätigkeiten oder vorbereitende Tätigkeiten darstellen und nicht die Haupttätigkeit des Unternehmens sind.

Es wird eine Klausel ergänzt, die Steuergestaltungen mittels Drittstaatenbetriebsstätten verhindern soll.

Hinsichtlich der Entlastung von der Doppelbesteuerung sind die folgenden Aktualisierungen zu beachten:

  • Die Befreiungsmethode kommt dann nicht zur Anwendung, sofern eine doppelte Nichtbesteuerung auf Basis des Abkommens vorliegt (also der andere Vertragsstaat die Einkünfte befreit).
  • Es kommt unter gewissen Voraussetzungen zum Wechsel zur Anrechnungsmethode nach vorher erfolgter Notifikation und diplomatischer Abstimmung zwischen den Staaten, um die steuerliche Freistellung von Einkünften in beiden Vertragsstaaten oder sonstige Gestaltungen zum Missbrauch des Abkommens zu verhindern. Eine solche Notifikation wird erst ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.

 

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