USt-Falle: Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung

USt-Falle: Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung

USt-Falle: Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung

Stolpersteine in der USt

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt wreden, um keine Steuern bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zu zahlen?

Gemäß Art. 6 Abs. 1 iVm. Art. 7 UStG 1994 sind innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei, wenn die Ware von Österreich in einen anderen EU-Mitgliedsstaat befördert oder versendet wird.

Nachweise für die Steuerfreiheit

Der Abnehmer muss ein Unternehmer sein, der die Ware für sein Unternehmen erworben hat. Neben des Nachweises über die Lieferung ist auch der Buchnachweis zu führen. Der Nachweis, dass der Abnehmer aus dem anderen EU-Mitgliedstaat ein Unternehmer ist, wird durch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) geführt. Der Lieferant hat durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Je nach Sachverhalt sind folgende Unterlagen zwingend vorzuweisen:

1. Liefernachweis bei Beförderung

Wird der Gegenstand durch den Lieferanten, den Abnehmer (persönlich) oder einen unselbständigen Erfüllungsgehilfen in das übrige Gemeinschaftsgebiet transportiert, liegt eine Beförderung vor. Der Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist in den Fällen einer Beförderung gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 wie folgt zu führen:

  • Kopie der Rechnung
  • handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort (zB Stadt, Gemeinde) ergibt, insbesondere Lieferschein
  • bei Beförderung durch den Lieferanten durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten (vom Empfänger unterschriebener Lieferschein bzw. Erklärung über den Empfang der Waren)
  • in Fällen der Beförderung durch den Abnehmer (sogenannte Abholfälle) eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird

Bei Abholfällen ist zusätzlich Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 zu beachten, dass der Lieferant die Personalien des Abholenden – Kopie eines Ausweises – festzuhalten hat. Sofern nicht der Abnehmer selbst die Ware abholt, sondern dies von einer beauftragten, unselbständigen Person erledigt wird, wird außerdem eine (Spezial-) Vollmacht verlangt. Aus dieser Vollmacht muss hervorgehen, dass die abholende Person vom Abnehmer beauftragt wurde, bestimmte Waren abzuholen und in das Gemeinschaftsgebiet zu verbringen, sowie die Identität des Abholenden und die Funktion des einzelnen Handelnden in Bezug auf diese konkrete Lieferung.

Erfolgt die Lieferung mit der Bahn, Post, Spedition, Frachtführer oder einem Paketdienst sind alle damit zusammenhängenden Papiere aufzubewahren.

2. Liefernachweis bei Versendung

Versendet der Lieferant oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Spediteur oder Frachtführer, erfolgt der Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung gemäß § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996, wie folgt:

  • Kopie der Rechnung
  • Versendungsbeleg, insbesondere:
    • Frachtbrief
    • Spediteursbescheinigung CMR
    • Postaufgabebescheinigung
    • Konnossemente

Ist die Erbringung des Nachweises nicht möglich oder nicht zumutbar (zB bei Versendung durch den Abnehmer), kann der Nachweis auch durch die Bestätigung der abholenden Person erbracht werden, wonach diese die Ware in das Gemeinschaftsgebiet verbringen wird (§ 2 der VO). Es ist eine Kopie des Ausweises der abholenden Person vorzuweisen.

3. Buchnachweis bei ig Lieferungen

Die Voraussetzungen sind durch den Lieferanten wie folgt buchmäßig nachzuweisen:

  • Name, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers
  • Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des Gegenstandes der Lieferung
  • Tag der Lieferung
  • vereinbarte Entgelt
  • Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung
  • Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
  • Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

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