Wichtige Tipps zum COVID-Jahresabschluss 2020

Wichtige Tipps zum COVID-Jahresabschluss 2020

Wichtige Tipps zum COVID-Jahresabschluss 2020

Alles zum Jahresabschluss 2020, was Sie wissen müssen! Der Jahresabschluss bildet einen jährlichen Höhepunkt innerhalb des kaufmännischen Geschäftsjahres. Er beinhaltet neben dem Abschluss der Buchhaltung auch die Feststellung der Lage des Unternehmens und zeigt den Erfolg eines Geschäftsmodells in Zahlen. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2020 sind insbesondere auch die Auswirkungen von COVID-19 zu berücksichtigen. Die dabei wesentlichen Themen haben unsere Steuerexpeten für Sie hier kurz zusammengefasst.

1. WICHTIGE FRISTEN BEIM JAHRESABSCHLUSS VON KAPITALGESELLSCHAFTEN

Aufstellung des Jahresabschlusses

Die gesetzlichen Vertreter haben den Jahresabschluss in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen. Diese Frist kann ausnahmsweise um bis zu vier Monate überschritten werden, wenn dem Vertretungsorgan die fristgerechte Aufstellung infolge der COVID- 19-Pandemie nicht möglich ist. Diese Regelung ist auf Bilanzstichtage anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2021 liegen (Stand Anfang Februar 2021). Sofern es sich um eine prüfungspflichtige Gesellschaft handelt, haben die gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss unmittelbar nach der Aufstellung dem Abschlussprüfer vorzulegen.

TPA TIPP: Die Aufstellungsfristen sind insbesondere bei drohender Insolvenz von Unternehmern einzuhalten.

Beschlussfassung des Jahresabschlusses

Die Generalversammlung hat in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr folgende Beschlüsse zu fassen: n Feststellung des Jahresabschlusses samt Anhang einschließlich eines (allfälligen) Lageberichts n Verwendung des Bilanzgewinns und somit die Höhe der Gewinnausschüttung samt deren Fälligkeit, eines Gewinnvortrages und/oder Bildung von Gewinnrücklagen. n Entlastung der Geschäftsführer sowie eines allfälligen Aufsichtsrates/Beirates

TPA TIPP: Die Frist von acht Monaten wurde pandemiebedingt auf zwölf Monate verlängert. Diese Regelung tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft (Stand bei Anfang Februar 2021).

Offenlegung beim Firmenbuch

ie zuständigen Organe haben den Jahresabschluss und einen allfälligen Lagebericht (bzw Teile daraus) spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen. Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften umfasst die Offenlegung auch den Bestätigungsvermerk. Die Frist zur Einreichung beim Firmenbuchgericht ist nicht verlängerbar und bei Nicht-Einhaltung der Frist fallen für die Geschäftsführer Geldstrafen an.

TPA TIPP: Die Frist von neun Monaten wurde pandemiebedingt auf zwölf Monate verlängert. Diese Regelung ist auf Bilanzstichtage anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2021 liegen (Stand Anfang Februar 2021).

2. GRÖSSENKLASSEN UND IHRE FOLGEN

Die Größenklasse von Kapitalgesellschaften (auch für verdeckte Kapitalgesellschaften wie zB GmbH & Co KG anzuwenden) hat diverse Auswirkungen. Eine Gesellschaft gilt dann als kleinst, klein, mittelgroß oder groß, wenn zumindest zwei der drei Kriterien einer Größenklasse zutreffen. Daneben bestehen Sonderregelungen insbesondere auch für Konzerne. Kleinst-Gesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften sind nur verpflichtet, die Bilanz und uU bestimmte Anhangsangaben offenzulegen und sind idR nicht prüfungspflichtig.

TPA TIPP: Durch Gestaltungsmöglichkeiten, zB Umgründungen oder Anwendung bestimmter Bilanzierungsmethoden, können Sie das unerwünschte Erreichen von Größenklassen vermeiden.

Größenklassen für Kapitalgesellschaften

 Bilanzsumme in EURUmsatzerlöse in EURArbeitnehmerInnen Anzahl
kleinst 1)
≤ 350.000≤ 700.000≤ 10
klein≤ 5 Mio.≤ 10 Mio.≤ 50
mittel≤ 20 Mio.≤ 40 Mio.≤ 250
groß 2)
> 20 Mio.> 40 Mio.> 250
  • 1) Nicht anwendbar für Investmentunternehmen und Beteiligungsgesellschaften (zB Komplementär-GmbH ohne Arbeitsvergütung für Geschäftsführer).
  • 2) Für sehr große Gesellschaften und PIEs (Public Interest Entities) bestehen weitere Sonderbestimmungen.

Folgen für Jahresabschluss, Lagebericht und Abschlussprüfung

Der Inhalt und Umfang des Jahresabschlusses hängen von den Größenklassen ab:

Kapitalgesellschaft Jahresabschluss
(Bilanz, GuV, Anhang 3))
Lagebericht 3)
PrüfungspflichtOffenlegung Firmenbuch
kleinstnur Bilanz und GuVNein 1)Nein 2)Ja
kleinJaNein 1)Nein 2)Ja
mittelJaJaJaJa
großJaJaJaJa

1) Aktiengesellschaften müssen immer einen Lagebericht erstellen.
2) Aktiengesellschaften sind aufgrund ihrer Rechtsform immer prüfungspflichtig.
3) Anhang / Lagebericht: Abhängig von der Größenklasse bestehen diverse Erleichterungen für Anhangs- und Lageberichtsangaben

3. GRUNDSATZ DER UNTERNEHMENSFORTFÜHRUNG – GOING-CONCERN-PRINZIP

Gerade in Zeiten einer Pandemie rückt die Frage in den Mittelpunkt, ob weiterhin von der Unternehmensfortführung ausgegangen werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist zu Liquidations- bzw. Zerschlagungswerten zu bilanzieren.

TPA TIPP: Die Bilanzierung zu Liquidationswerten hat direkte Auswirkung auf die Kennzahlen des Unternehmens und kann dazu führen, dass Überschuldung eintritt. Gegenmaßnahmen sind frühzeitig einzuleiten.

4. ERLÖS- UND AUFWANDSABGRENZUNGEN

Die Beurteilung der Ertragsentwicklung eines Unternehmens erfordert die Ermittlung eines periodengerechten Jahreserfolges. Dazu müssen die Aufwendungen und Erträge dem Geschäftsjahr zugeordnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören, dies unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung. Konkret sind Umsatzerlöse und sonstige Erträge erst dann im Jahresabschluss auszuweisen; wenn die Lieferungen erbracht wurden oder die vertraglich vereinbarte Leistungserbringung vollständig erfolgte.

Entscheidend ist im UGB idR der zivilrechtliche Gefahrenübergang. Sofern ein Auftrag am Bilanzstichtag noch nicht zur Gänze erfüllt wurde, erfolgt die Gewinnrealisierung idR nicht im Abschlussjahr, sondern in der Folgeperiode. Aufgrund des Stichtagsprinzips sind nur jene Verhältnisse bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses von Bedeutung, die bereits zum Bilanzstichtag eingetreten sind. Daher ist ein Ereignis, das nach dem Bilanzstichtag vorgefallen ist, für die Bilanzaufstellung grundsätzlich als „wertbegründendes Ereignis“ nicht relevant.

TPA TIPP: Beachten Sie den periodengerechten Ausweis von Aufwendungen im Zuge der Jahresabschlusserstellung sehr genau, denn im Steuerrecht gilt das sogenannte Nachholverbot. Dies gilt insbesondere auch für Abschreibungen, welche nicht in der korrekten Periode berücksichtigt wurden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Maschine vor dem Stichtag bereits in Betrieb genommen, die Abschreibung allerdings erstmals im Folgejahr berücksichtigt wurde.

5. BEWERTUNGSBESTIMMUNGEN DES UGB

GRUNDSATZ DER BEWERTUNGSSTETIGKEIT

Hier soll nur auf die strenge Bewertungsstetigkeit hingewiesen werden. Bisher angewendete Bewertungsmethoden sind grundsätzlich beizubehalten. Ein Abweichen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.

TPA TIPP: Die Folgen des Corona-Virus können einen solchen Ausnahmefall darstellen!

TPA TIPP: Weitere Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung sowie wichtige Ausführungen zum Jahresabschluss finden Sie in unserem Folder „Geschäftsführer und Jahresabschluss.

ANSATZ UND BEWERTUNG DES AV

Als Anlagevermögen (AV) sind alle am Bilanzstichtag vorhandenen Vermögensgegenstände auszuweisen, die dem Unternehmen dauerhaft zu dienen bestimmt sind, soweit kein Aktivierungswahlrecht oder -verbot besteht. Das AV ist grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) abzüglich der (außer-)planmäßigen Abschreibungen anzusetzen.

COVID-19 TIPP: Gegenstände des Anlagevermögens sind bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung zwingend auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben. Dauerhaft ist eine Wertminderung dann, wenn der beizulegende Wert während eines erheblichen Teils der Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Buchwert liegt.

TPA TIPP: Im Bilanzierungsjahr 2020 ist steuerlich erstmals eine degressive Abschreibung für bestimmte neue Wirtschaftsgüter möglich. Dies spart Steuern, führt aber eventuell zur Bilanzierungspflicht von passiven, latenten Steuern.

TPA TIPP: Die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens wurde im Jahr 2020 von EUR 400 auf EUR 800 angehoben.

ANSATZ UND BEWERTUNG DES UV – ARA

Im Umlaufvermögen (UV) sind alle am Bilanzstichtag vorhandenen Vermögensgegenstände eines Unternehmens auszuweisen, die nicht AV darstellen.

Das UV umfasst als Hauptgruppen: Vorräte, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, Wertpapiere und Anteile des UV, Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten. Gegenstände des UV sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen anzusetzen. Abschreibungen müssen (!) vorgenommen werden, wenn der Marktpreis oder der beizulegende Wert am Abschlussstichtag niedriger ist (strenges Niederstwertprinzip). Entlang dieser Bewertungsvorschrift im UGB sind sämtliche Vorräte und Forderungen einzeln auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen.

COVID-19 TIPP: Bei den Vorräten ist die verlustfreie Bewertung auch unter dem Blickwinkel des möglichen Entfalls der Veräußerungsfähigkeit, höherer Aufwendungen zur Fertigstellung bzw. Überschreiten der Auftragssumme durch die schon angefallenen mit den noch anfallenden Kosten, oder einer gesunkenen Umschlagshäufigkeit vorzunehmen. Fixe Material- und Fertigungsgemeinkosten dürfen nur im Ausmaß der Normalauslastung angesetzt werden.

Bei Forderungen ist eine Beurteilung der Einbringlichkeit vorzunehmen und für dubiose Forderungen sind entsprechende Wertberichtigungen vorzunehmen.

TPA TIPP: Steuerlich sind pauschale Wertberichtigungen von Forderungen unter bestimmten Voraussetzungen erstmals für Wirtschaftsjahre zulässig, die nach dem 31.12.2020 beginnen.

Dies gilt auch für Sachverhalte, in denen die Forderung bereits vor dem 1. Jänner 2021 entstanden ist. Nach dem UV werden Aktive Rechnungsabgrenzungen (ARA) ausgewiesen. Diese dienen der periodengerechten Gewinnermittlung und stellen eine Bilanzierungshilfe dar.

Einen Sonderposten unterhalb der ARA stellen aktive latente Steuerabgrenzungen dar. Latente Steuerabgrenzungen resultieren aus unterschiedlichen Wertansätzen im Unternehmens- und Steuerrecht, soweit sich diese in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich wieder auflösen, wie beispielsweise unterschiedliche Nutzungsdauern von KFZ im Unternehmens- und Steuerrecht. Während der Ausweis für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften verpflichtend ist, besteht für kleine Kapitalgesellschaften ein Ansatzwahlrecht.

TPA TIPP: Prüfen Sie im Falle von Verlustjahren das Aktivierungswahlrecht für Verlustvorträge als aktive latente Steuerabgrenzung zur Verbesserung von Kennzahlen wie der Eigenkapitalquote. Die damit verbundene Ausschüttungssperre ist zu beachten.

INVENTUR UND INVENTAR

Bilanzierende Unternehmen haben zum Schluss eines Geschäftsjahres ein Inventar aufzustellen. Dieses Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden ist das Ergebnis einer vollständigen Bestandsaufnahme bzw Inventur sowie einer darauffolgenden Bewertung. Grundsätzlich wird die Inventur durch Zählen, Messen und Wiegen des Bestands vorgenommen, um den Istbestand möglich genau erfassen zu können. Ein bloßes Ableiten aus den laufenden Aufzeichnungen, wie zum Beispiel der Buchhaltung, ist unzulässig.

TPA TIPP: Eine mangelhafte oder gar fehlende Inventur kann in der Praxis vor allem zu steuerlichen Konsequenzen aufgrund der damit verursachten Schätzungsbefugnis für den Betriebsprüfer führen.

BILANZIERUNG VON ZUSCHÜSSEN ALS FORDERUNG

Pandemiebedingt war das Jahr 2020 von Förderungen, Zuschüssen, Investitionsprämien und ähnlichem geprägt. Regelmäßig wurden die Förderungen vor dem Stichtag bereits beantragt, jedoch erst danach ausbezahlt. Diese Unterstützungsmaßnahmen sind jedoch bereits im Jahresabschluss 2020 zu berücksichtigen, wenn spätestens zum Stichtag sämtliche sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung erfüllt waren.

Investitionszuschüsse sind bei Anwendung der Bruttomethode als nichtrückzahlbare Zuschüsse auf der Passivseite in einer eigenen Position zwischen Eigen- und Fremdkapital auszuweisen und gleichlaufend mit der Abschreibung aufzulösen. Andere Zuschüsse sind regelmäßig als Ertrag zu erfassen.

COVID-19 TIPP: Steuerlich sind nicht alle „steuerfreien“ Förderungen in der Mehr-Weniger-Rechnung auszuscheiden, da regelmäßig auch die korrespondierenden Aufwendungen dann steuerlich nicht abzugsfähig sind!

RÜCKSTELLUNGEN, INSBESONDERE FÜR PERSONAL

Rückstellungen sind grundsätzlich mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen, der bestmöglich zu schätzen ist. Auch wenn für Personalrückstellungen die finanzmathematische Berechnung grundsätzlich erlaubt ist, sollten in regelmäßigen Abständen versicherungsmathematische Vergleichsgutachten eingeholt werden, um die Zulässigkeit zu überprüfen.

TPA TIPP: Für einige Parameter (Zinssatz, Gehaltssteigerung, Fluktuationsmaßnahmen) liegen Wahlrechte und Bandbreiten vor, die zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Rückstellung haben können. Diese sind aber jeweils unter Beachtung der Bewertungsstetigkeit anzuwenden.

SONSTIGE RÜCKSTELLUNGEN

Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, die am Abschlussstichtag eher wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe und/oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. Rückstellungen für latente Steuern müssen gebildet werden, Rückstellungen mit unwesentlichen Beträgen müssen aber nicht gebildet werden.

COVID-19 TIPP: Es ist eine Passivierung geplanter Restrukturierungskosten und eine Bildung von Drohverlustrückstellungen für absatzals auch beschaffungsseitige Geschäfte vorzunehmen.

TPA TIPP: Der Ansatz und die Bewertung von Rückstellungen sind aufgrund ihres unsicheren Charakters durch ein bestimmtes Maß an Subjektivität gekennzeichnet. Die Bildung bzw. Höhe sollte aber auf jeden Fall nachvollziehbar und dokumentiert sein. Bestimmte Rückstellungen lassen sich zusätzlich durch entsprechendes Handeln vor dem Bilanzstichtag beeinflussen (zB Konsum von Urlaubstagen und Überstunden betreffend Urlaubs- und Zeitguthabenrückstellungen).

VERBINDLICHKEITEN – PRA

Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen, dabei kommt insb. bei Fremdwährungsverbindlichkeiten das sog. Höchstwertprinzip zur Anwendung; Nach den Schulden werden die Passiven Rechnungsabgrenzungen ausgewiesen. Besonders bei zeitraumbezogener Dienstleistungserbringung kann es hier im Einzelfall zu höheren Abgrenzungen kommen.

COVID-19 TIPP: Für Verbindlichkeiten könnte es aufgrund verletzter Covenant-Vereinbarungen zu Neuverhandlungen von Krediten kommen. Dies könnte auch kritische Auswirkungen auf die Going Concern Prämisse haben.

6. ÜBERLEITUNG VON DER UNTERNEHMENS- ZUR STEUERBILANZ MITTELS MEHR-WENIGER-RECHNUNG

Im Rahmen der steuerlichen Mehr-Weniger- Rechnung werden jene Gewinnkorrekturen ermittelt, die sich aus abweichenden Vorschriften im Unternehmens- und Steuerrecht ergeben. So stellen beispielsweise Geldbeschaffungskosten regelmäßig einen Aufwand der Periode dar, hingegen ist steuerrechtlich eine Verteilung auf die Kreditlaufzeit geboten.

Weiters sind in der steuerlichen Mehr- Weniger-Rechnung steuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen, steuerfreie Erträge und steuerliche Gewinnkürzungen außerhalb der Buchhaltung zu berücksichtigen. Die Themenstellungen für Hinzurechnungen zum oder Kürzungen vom steuerlichen Gewinn können – wie Sie wissen – sehr umfangreich sein.

Es gibt wieder Bestrebungen von BMF, KSW und AFRAC in Richtung einer stärkeren Einheitsbilanz, dies ist aus Gründen der Reduzierung der Verwaltungskosten für Unternehmen und Staat nur zu begrüßen.

Dieser Artikel zum COVID Jahresabschluss 2020 wurde von unseren Steuerexperten für das TPA Journal 1/2021 verfasst. Sie können das TPA Journal hier bequem als Abo bestellen!

TPA Webcast: Alles zu COVID-19 Förderungen für Unternehmer

TPA Steuerberater in Klagenfurt, Robert Richter erklärt hier COVID-19 Förderungen & Berechnungen für Unternehmer in Österreich (25. Juni 2021)

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