Einkommensteuersenkung und weitere Entlastungen

Einkommensteuersenkung und weitere Entlastungen

Einkommensteuersenkung und weitere Entlastungen

Der Gesetzgeber hat zur Belebung der Konjunktur eine Reihe von steuerlichen Maßnahmen, wie die Einkommensteuersenkung, sowie Investitionsbegünstigungen geplant bzw teilweise bereits umgesetzt. Dieses „Konjunkturbelebungspaket“ beinhaltet unter anderem die folgenden Steueränderungen:

Steuerreform 2020:

NEU ab 2022: Was bringt die ökosoziale Steuerreform?

1. Einkommen- und Körperschaftsteuer

Im Bereich der Einkommen- und Körperschaftsteuer wurden aktuell folgende gesetzliche Neuerungen beschlossen:

1.1. Senkung des Eingangssteuersatzes auf 20 % – Beibehaltung des Spitzensteuersatzes von 55 %

Einkommensteuersenkung

Die Reduktion des Eingangssteuersatzes in der Einkommensteuer von 25 % auf 20 % gilt bereits rückwirkend ab 01.01.2020.

Für Arbeitgeber ist zu beachten, dass bei Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer in der Lohnverrechnung grundsätzlich bis spätestens 30.09.2020 eine „Aufrollung“ bereits vergangener Monate zu erfolgen hat, auf welche seit Jänner 2020 der noch höhere (Eingangs-)Steuersatz angewendet wurde.

ArbeitnehmerInnen, die keine Einkommensteuer zahlen, werden mit einer höheren SV-Rückerstattung (früher: Negativsteuer) im Ausmaß von nunmehr bis EUR 400 (vorher EUR 300) entlastet.

Der Höchststeuersatz von 55 % für Spitzenverdiener wird bis 2025 verlängert.

1.2. Degressive Abschreibung von 30 %

Die steuerliche Aschreibung kann für Wirtschaftsgüter, die ab 01.07.2020 angeschafft oder hergestellt werden, nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % erfolgen. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert bzw Restbuchwert anzuwenden („degressive Abschreibung“). Bei Inbetriebnahme in der 2. Jahreshälfte steht nur die Halbjahres-AfA von bis zu 15 % zu.

Ausgenommen von der degressiven Abschreibung sind ua folgende Wirtschaftsgüter:

  •  Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonder-Abschreibungsregeln unterliegen.
  •  Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von mehr als 0 Gramm pro Kilometer
  •  Gebrauchte oder unkörperliche Wirtschaftsgüter (zB Patente, mit Ausnahmen)
  •  Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.

Es besteht die einmalige Möglichkeit, von der degressiven zur linearen Abschreibung zu wechseln, dies wird idR dann gemacht werden, wenn nach einigen Jahren die lineare AfA höher als die degressivve.

1.3. Vorgezogene Abschreibung für Gebäude

Für ab 01.07.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude beträgt die mögliche Absetzung für Abnutzung – AfA im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des jeweils anzuwendenden AfA-Prozentsatzes. Auch bei Inbetriebnahme in der 2. Jahreshälfte steht die volle Jahres-AfA zu. So sehen die neuen Abschreibungssätze für Gebäude aus:

Gebäude in der außerbetrieblichen Sphäre bzw. betriebliche Gebäude zu Wohnzwecken:

AfA bisher, bis zuAfA für Anschaffungen/Herstellungen ab 1.7.2020 bis zu
Jahr 1: 1,5 %Jahr 1: 4,5 % (das 3-fache des Jahres 3)
Jahr 2: 1,5 %Jahr 2: 3,0 % (das 2-fache des Jahres 3)
Jahr 3: 1,5 %Ab Jahr 3: 1,5 %

Gebäude in der betrieblichen Sphäre, ausgenommen jene zu Wohnzwecken (s.o.):

AfA bisher, bis zuAfA für Anschaffungen/Herstellungen ab 1.7.2020 bis zu
Jahr 1: 2,5 %Jahr 1: 7,5 % (das 3-fache des Jahres 3)
Jahr 2: 2,5 %Jahr 2: 5,0 % (das 2-fache des Jahres 3)
Jahr 3: 2,5 %Ab Jahr 3: 2,5 %

1.4. Verlustrücktrag

Im Bereich der Einkommen- und Körperschaftsteuer kommt es nicht nur zur Reduktion, wie mit der Einkommensteuersenkung, sondern dem Steuerpflichtigen wird auf Antrag erstmals die Möglichkeit eines steuerlichen Verlustrücktrages eingeräumt. Dabei kann ein sich aus der Veranlagung 2020 ergebender Verlust aus betrieblichen Einkünften auf Antrag mit positiven Einkünften des Jahres 2019, und darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen mit positiven Einkünften des Jahres 2018 verrechnet werden. Nicht rückgetragene Verluste gehen nach den üblichen Regeln in den steuerlichen Verlustvortrag ein.

Wenn im Jahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr zB mit dem Bilanzstichtag 30.06.2020 endet, besteht das Wahlrecht, entweder einen betrieblichen Verlust aus der Veranlagung 2020 oder einen Verlust aus der Veranlagung 2021 – in diesem Fall auf die Jahre 2020 und 2019 – rückzutragen.

Der Verlustrücktrag ist – wie in Deutschland – mit einem Betrag von EUR 5 Mio begrenzt. Eine relative Begrenzung (zB 75%-Verrechnungsgrenze wie beim Verlustvortrag) ist nicht vorgesehen.

Innerhalb der Gruppenbesteuerung kann der Verlustrücktrag nur vom Gruppenträger geltend gemacht werden und ist mit einem Betrag von EUR 5 Mio für den Gruppenträger und jeweils weiteren EUR 5 Mio pro Gruppenmitglied begrenzt.

2.  Umsatzsteuersenkung 2020

Bereits in Kraft ist die Änderung des Umsatzsteuergesetzes zur Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 5 % in den Bereichen Gastronomie, Hotellerie, Kunst und Kultur sowie im publizistischen Bereich auf Umsätze ab 01.07.2020, befristet bis 31.12.2020.

2.1. 5% Umsatzsteuersatz in der Gastronomie

Im Bereich der Gastronomie im Sinne des § 111 Abs. 1 GewO 1994 findet der Umsatzsteuersatz von 5 % Anwendung auf die Verabreichung von Speisen sowie von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken, dies gilt insbesondere für:

  •  Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken, die an Ort und Stelle genossen werden;
  •  Dies gilt auch bei Möglichkeit der Abholung und der Zustellung von Speisen;
  •  Catering;
  •  Ermäßigter Steuersatz gilt auch, wenn es keines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe iSd §111 Abs 2 GewO bedarf, zB Ausschank in Omnibussen, Schutzhütten, Automaten, Würstelstand, Buschenschank (idR § 22 keine Zusatzsteuer);
  • Bäckereien, Fleischereien oder Konditoreien, nicht jedoch solche, die nicht auf den sofortigen Verzehr an Ort und Stelle ausgerichtet sind, z.B. Verkauf von Semmeln, Fleisch oder einer Torte zum Mitnehmen;
  • Restaurants in einem Supermarkt oder für Tankstellenrestaurants, die gilt natürlich nicht für im Supermarkt oder in der Tankstelle verkaufte Lebensmittel, Speisen und Getränke zum Mitnehmen.

Das BMF hat eine Information zu Fragen der Umstellung von Registrierkassen auf seiner Website veröffentlicht.

2.2. Reduzierte Umsatzsteuer: Beherbergung

Die Umsatzsteuer wurde auch für Leistungen der Beherbergung auf 5 % reduziert, im Einzelnen gilt der Steuersatz für:

  •  Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen; erforderlich ist eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes, die den Aufenthalt eines Gastes ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen ermöglicht – vgl. Rz 1368 UStR;
  •  Beherbergung in Hotels, Gaststätten usw., auch die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferien-Wohnungen und -Appartements;
  •  Vermietung, d.h. Nutzungsüberlassung von Grundstücken für Campingzwecke;
  •  Halb- und Vollpension im Rahmen der Beherbergung fällt auch unter den Steuersatz von 5 %.

Auch Packages und All-Inclusive-Angebote fallen in der Regel unter diesen begünstigten Umsatzsteuersatz, wenn sie in Zusammenhang mit regelmäßig mit der Beherbergung verbundenen Nebenleistungen angeboten werden, zB Wellness-Leistungen, Tennis-, Golf- oder Skistunden.

Umsatzsteuer bei Vermietung von Airbnb?
Nicht von der Senkung umfasst ist die (gewöhnliche) Vermietung von Gebäuden zu Wohnzwecken. Ob Airbnb-Umsätze darunter fallen, hängt vom Einzelfall ab; idR wird der 5%ige Steuersatz zur Anwendung gelangen können.

2.3. Kunst-, Kultur- und Publikationsbereich

Im Kunst-, Kultur- und Publikationsbereich findet der verringerte Umsatzsteuersatz von 5 % insbesondere Anwendung auf folgende Leistungen und Waren:

  • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;
  • Umsätze der Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, botanischer oder zoologischer Gärten sowie von Naturparks;
  • Filmvorführungen;
  • Lieferung, innergemeinschaftliche Erwerb und Einfuhr von Kunstgegenständen, wie Gemälde, Zeichnungen, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, von vom Künstler aufgenommenen Fotografien etc;
  • Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller;
  • Der 5%ige Steuersatz gilt auch für Gemeinnützige.

3.  Investitionsprämie

Durch Investitionsprämien in Form von Zuschüssen sollen neue Investitionsanreize für Unternehmer aller Größen und Branchen mit Sitz oder Betriebstätte in Österreich geschaffen werden. Die Gewährung der Förderungen wird vom aws abgewickelt. Die Förderung ist insbesondere an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Es handelt sich um aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das (materielle oder immaterielle) abnutzbare Anlagevermögen;
  • Das Vermögen befindet sich an Standorten in Österreich;
  • Die Investitionen (bzw erste Maßnahmen) erfolgen zwischen 01.08.2020 und 28.02.2021;
  • Die Beantragung der Förderung erfolgt zwischen 01.09.2020 und 28.02.2021.

Die Prämie beträgt allgemein 7 %, jedoch 14 % bei der Neuinvestition in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung und Gesundheit/Life-Science.

Achtung! Klimaschädliche Investitionen, Finanzanlagen und Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen, dh. Selbstherstellungen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Update: Hier finden Sie alle aktuellen Eckpunkte zur Investitionsprämie

Wenn Sie noch Fragen zur Einkommensteuersenkung, Investitionsprämie oder der reduzierten umsatzsteuer in Österreich haben, kontakieren Sie unsere Steuer-Experten!

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