175 Steuerspartipps zum Jahresende 2024 – Steuer sparen Österreich

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175 Steuerspartipps zum Jahresende 2024 – Steuer sparen Österreich

175 Steuerspartipps zum Jahresende 2024! Finden Sie heraus, wie Sie jetzt noch Steuer sparen können!

175 Steuerspartipps zum Jahresende 2024 – Steuer sparen Österreich

Unsere Steuerexperten haben für Sie hier die besten Steuerspartipps zum Jahresende zusammengesammelt. Klicken Sie einfach auf den Bereich, der Sie interessiert, und finden Sie heraus, wie Sie jetzt noch Steuer sparen können!

Inhaltsverzeichnis

STEUERSPARTIPPS FÜR BETRIEBSINHABER

Gewinnfreibetrag 2024 - Investieren Sie noch bis zum 31.12.

Sowohl als Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch als Bilanzierer können Sie auch heuer einen bestimmten Betrag Ihres steuerlichen Gewinnes (ausgenommen Veräußerungsgewinne und bestimmte Einkünfte aus betrieblichem Kapitalvermögen) steuerfrei stellen, wenn sie rechtzeitig in bestimmte körperliche abnutzbare Anlagegüter und/ oder begünstigte Wertpapiere investieren. Es gilt eine Behaltefrist von tagesgenau mindestens vier Jahren, dies ist auch bei Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe und bei der Pensionsplanung zu beachten; eventuell können sie rechtzeitig in die Pauschalierung wechseln.

Der Gewinnfreibetrag 2024 beträgt:

Gewinnfreibetrag 2024Maximale zusätzliche Betriebsaugabe
15,00%bis zu einem Gewinn von EUR 33.000EUR 4.950
13,00%für den Gewinnanteil zwischen EUR 33.000 und 178.000EUR 23.800
7,00%für den Gewinnanteil zwischen EUR 178.000 und 353.000EUR 36.050
4,50%für den Gewinnanteil zwischen EUR 353.000 und 583.000EUR 46.400

Somit ergibt sich ein maximaler Gewinnfreibetrag in Höhe von EUR 46.400 und bei 50%iger Progression eine maximale Steuerersparnis von EUR 23.200. Bis zu einem Gewinn von EUR 33.000 kann der 15%ige Freibetrag ohne Investitionen geltend gemacht werden, und zwar auch zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale; der investitionsabhängige Gewinnfreibetrag steht bei Pauschalierung nicht zu.

TPA TIPP

Erstellen Sie bald die Prognoserechnung für das Jahr 2024, um die steuerlich optimale Höhe der notwendigen Investitionen rechtzeitig zu ermitteln. Es können auch solche Wertpapiere, die steuerlich zur Deckung von Pensionsrückstellungen verwendet werden dürfen, angeschafft werden. Wertpapiere müssen bei einem Regelwirtschaftsjahr 31.12. zum 31.12.2024 am Wertpapierdepot gebucht sein und dort mindestens 4 volle Jahre, tagesgenau berechnet, verbleiben.

TPA TIPP

Wertpapierorder sollten daher zeitgerecht unter Berücksichtigung der Feiertage vor dem Jahreswechsel getätigt werden. Außerdem kann das Angebot gegen Jahresende knapp werden, sodass eine frühere Anschaffung ratsam ist; Vorteil: Auch die 4-Jahresfrist endet früher.

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TPA TIPP

Bei Betriebsübergaben, Betriebsverkäufen, Betriebsaufgaben und insbesondere auch bei Umgründungen ist darauf zu achten, dass die 4-jährige Betriebszugehörigkeit nicht vorzeitig beendet wird; die 4 Jahre müssen bei höherer Gewalt nicht erfüllt werden, dazu zählen nach der Judikatur auch krankheitsbedingte Änderungen.

Investitionsfreibetrag von EUR 1 Mio.

Der 10%ige bzw 15%ige (ökologische) Investitionsfreibetrag – IFB mit einer Bemessungsgrundlage von bis zu EUR 1 Mio. pro Betrieb und Jahr gilt für Anschaffungen und Herstellungen von bestimmten abnutzbaren Anlagegütern seit 2023. Die Definition der Anlagegüter für den 15%igen IFB erfolgte durch den BMF in der Öko-IFB-Verordnung. Für Wirtschaftsgüter, welche für die Deckung des Gewinnfreibetrages dienen, steht kein IFB zu; es ist also eine Doppelförderung für ein und dasselbe Wirtschaftsgut ausgeschlossen.

TPA TIPP

Es sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob Investitionen – sofern wirtschaftlich sinnvoll – im Jahr 2024 getätigt werden sollen, um den IFB (allenfalls Öko-IFB) oder den befristeten Ökozuschlag (siehe dazu gleich unten) geltend zu machen. Auch von aktivierten Teilbeträgen von Anschaffungs- und Herstellungskosten kann der IFB geltend gemacht werden, nicht jedoch von Anzahlungen.

TPA TIPP

Ein Vortrag eines nicht ausgenützten IFB-Potentials auf die Obergrenze von EUR 1 Mio. in Folgejahre ist nicht möglich. Gerne unterstützt Sie bei Optimierungsüberlegungen zu Gewinnfreibetrag und/oder Investitionsfreibetrag Ihr TPA-Berater. Vom Öko-IFB ausgenommene Anlagegüter sind in der Fossile-Energieträger-VO des BMF definiert.

Befristeter Ökozuschlag von 15 %

Bei zu Wohnzwecken überlassenen Gebäuden (betriebliche oder private Sphäre) kann bei den Aufwendungen für thermische-energetische Sanierung oder für den Ersatz eines fossilen durch ein klimafreundliches Heizungssystem („Kesseltausch“) ein Ökozuschlag von 15 % als zusätzliche Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Maßnahme ist auf 2 Jahre befristet:

  • bei den betrieblichen Einkünften erstmalig für das Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2024 beginnt und letztmalig im darauffolgenden Wirtschaftsjahr;
  • bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für Aufwendungen, die im Kalenderjahr 2024 oder 2025 anfallen. Mangels Verlustvortrags bei V+V können die dem Ökozuschlag zugrunde liegenden Aufwendungen auch verteilt (also über 2025 hinaus) berücksichtigt werden.

Eine Doppelförderung im betrieblichen Bereich ist ausgeschlossen; wird der Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen, steht kein Ökozuschlag zu.

TPA TIPP

Beim Ökozuschlag von 15 % gibt es keine Deckelung von EUR 1 Mio. Beim IFB sollten daher jene Wirtschaftsgüter des AV vorrangig angesetzt werden, die nicht ökozuschlagsfähig sind.

Mit Forschungsprämie von 14% Steuer sparen

Die steuerfreie Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und für Auftragsforschung (hier bis EUR 1 Mio) beträgt 14 % der begünstigten Forschungsaufwendungen, die Forschungsausgaben sind dennoch steuerlich voll absetzbar.

In bestimmten Fällen kann bei der Berechnung der Prämie ein fiktiver Unternehmerlohn von bis zu EUR 77.400 für jede forschende Person (Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter-Geschäftsführer) angesetzt werden, das entspricht EUR 45 pro Forschungsstunde; Voraussetzung ist insbesondere die laufende Dokumentation der tatsächlichen Forschungsstunden.

TPA TIPP

Dokumentieren Sie Ihre Forschung gut. Seien Sie bei der Erstellung des Antrags sehr gründlich, insbesondere die FFG ist bei der Beurteilung von Anträgen viel strenger geworden und die Ablehnungsquote liegt bei rd. 25 %. Unsere Experten mit langjähriger Erfahrung unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung.

TPA TIPP

Die Beantragung der Forschungsprämie ist nicht mehr an die Steuererklärung gekoppelt, stattdessen endet die Antragsfrist tagesgenau vier Jahre nach Ende des in den Antrag einbezogenen Wirtschaftsjahres. Die Auszahlung kann auch für einzelne unstrittige Forschungsprojekte erfolgen.

Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (GWG) beträgt seit dem Jahr 2023 EUR 1.000. Die Sofortabsetzbarkeit gilt nicht für entgeltlich überlassene Wirtschaftsgüter und für Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen und nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung als Einheit aufzufassen sind (zB Gerüst-Teile im Gerüstbau).

TPA TIPP

Die GWG-Grenze von EUR 1.000 gilt auch für die außerbetrieblichen Einkünfte, also auch für Arbeitnehmer, hier allerdings ist das jedenfalls eine Bruttogrenze (inkl. USt).

Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen

Aufgedeckte stille Reserven aus der Veräußerung von Anlagegütern, die sich mindestens seit idR sieben Jahren im Betriebsvermögen befunden haben, können bei natürlichen Personen unter bestimmten Voraussetzungen außerbücherlich auf Ersatzbeschaffungen übertragen werden. Der Veräußerungsgewinn bleibt dadurch zunächst steuerfrei, allerdings kommt es zu einer Kürzung der steuerlichen Anschaffungskosten und damit der AfA für die Ersatzbeschaffung um den steuerfrei belassenen Betrag. Anstelle der Sofortübertragung kann der Gewinn auch einer innerhalb idR eines Jahres zu verwendenden Übertragungsrücklage zugeführt werden, wodurch die aufgedeckte stille Reserve im Jahr der Veräußerung ebenfalls steuerfrei bleibt.

TPA TIPP

Bei unentgeltlicher Betriebsübergabe zu steuerlichen Buchwerten läuft nach der Judikatur des VwGH die Besitzfrist des Rechtsvorgängers beim Rechtsnachfolger weiter.

TPA TIPP

Bei höherer Gewalt, insb. Katastrophen entfällt die Voraussetzung der 7-jährigen Betriebszugehörigkeit, so auch beim jüngsten Hochwasser. So können bspw. Gewinne durch Versicherungsentschädigungen infolge der Zerstörung von Anlagevermögen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben.

Entnahme von Betriebsgebäuden zu Buchwerten

Bisher konnte bei der Entnahme von bebauten Grundstücken aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen nur der Grund und Boden des Anlagevermögens zum Buchwert entnommen werden. Die stille Reserve des Gebäudes mussten in der Regel versteuert werden.

Nun ist die steuerneutrale Entnahme auch auf betriebliche Gebäude einschließlich Gebäude auf fremden Grund und Boden (zB Kleingartenhäuser im wirtschaftlichen Eigentum des (Unter-)Pächters, Superädifikate) und grundstücksgleiche Rechte (nur Baurechte) des betrieblichen Anlagevermögens ausgeweitet worden. Die Entnahme ins steuerliche Privatvermögen erfolgt seit 1.7. 2023 zwingend zu steuerlichen Buchwerten anstatt zu Teilwerten. Der Betrieb muss hierfür nicht verkauft, aufgegeben oder eingestellt werden.

Diese Verbesserung zielt insbesondere darauf ab, die außerbetriebliche Nutzung von leerstehenden Betriebsgebäuden für die Schaffung und private Vermietung von Wohnraum ertragsteuerlich attraktiv zu machen; dies betrifft z.B. auch Vierkanthöfe in der Land- und Forstwirtschaft, ist aber natürlich auch für andere früher betrieblich genutzte Immobilien anwendbar.

TPA TIPP

Auf Antrag kann nach dem 30.6.2023 für Gebäudeteile (Gebäude) anstelle des steuerlichen Buchwertes der gemeine Wert angesetzt werden, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt: Betriebsaufgabe infolge Todes des Steuerpflichtigen, oder infolge körperlicher oder geistiger Behinderung, oder der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Dies kann sinnvoll sein, wenn für den Aufgabegewinn der halbe Durchschnittssteuersatz geltend gemacht werden kann und/oder hohe steuerliche Verlustvorträge vorliegen.

Mehr zu der Entnahme von Gebäuden zu Buchwerten finden Sie in unserem Artikel.

Immobilien-
steuerrecht

Gebäudeentnahme zu steuerlichen Buchwerten

Entnahmen aus dem betrieblichen in den privaten Bereich erfolgen grundsätzlich mit dem Teilwert, wodurch die im betrieblichen Bereich entstandenen stillen Re...

Mit Gebäudeabschreibung Steuer sparen

  • Betriebsgebäude können ohne Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer mit 2,5 % p.a. abgeschrieben werden, ein höherer AfA-Satz ist bei Vorliegen eines begründeten Gutachtens eines Sachverständigen möglich.
  • Betriebsgebäude in Leichtbauweise können nach der Verwaltungspraxis ohne Nachweis mit 4 % p.a. abgeschrieben werden.
  • Instandsetzungen bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, müssen auf 15 Jahre verteilt werden; eine Sofortabsetzung ist bei Überlassung an eigene Arbeitnehmer möglich.

  • Betriebsgebäude, die zu Wohnzwecken verwendet werden, können nur mit 1,5 % p.a. abgeschrieben werden, außer die Errichtung erfolgte vor 1915 – dann AfA von 2 % p.a.

  • Gebäude können im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung der AfA mit dem dreifachen und im 2. Jahr mit dem doppelten Satz (siehe oben) abgeschrieben werden.
  • Wohngebäude, deren Fertigstellung zwischen 01.01.2024 und 31.12.2026 erfolgt, können mit 4,5 % p.a. für die ersten 3 Jahre abgeschrieben werden (d.h. 3 Jahre das 3-fache). Das hergestellte Wohngebäude muss mindestens den Gebäudestandard “Bronze“ des klimaaktiv Kriterienkatalogs des BMK erfüllen.
  • Instandsetzungen bei Betriebsgebäuden, die Personen für Wohnzwecke entgeltlich überlassen werden, müssen steuerlich auf 15 Jahre verteilt werden; eine Sofortabsetzung der Instandsetzung ist bei Überlassung an eigene Arbeitnehmer und auch dann, wenn das Betriebsgebäude nicht Wohnzwecken dient, zwingend.

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Erhalten Sie Ihr Gebäude laufend durch kleinere, sofort absetzbare Reparaturen in einem guten Zustand, so vermeiden Sie die zwingende steuerliche Verteilung auf 15 Jahre und können jährlich Steuer sparen.

Vorgezogene Abschreibung für Gebäude

Für ab 01.07.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude beträgt die mögliche Absetzung für Abnutzung – AfA im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung höchstens das Dreifache und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache des jeweils anzuwendenden AfA-Prozentsatzes, wobei die AfA des Jahres 2 nicht höher als jene des Jahres 1 sein darf und die AfA der Jahre 1 und 2 nicht geringer als die AfA des Jahres 3 sein darf.

Auch bei Inbetriebnahme in der 2. Jahreshälfte steht (nur) bei beschleunigter Abschreibung die volle Jahres-AfA zu. Die Begünstigung der vorgezogenen Abschreibung steht nicht zu, wenn eine höhere Abschreibung als die Normal-AfA von 2,5 % bzw 1,5 % vorgenommen wird.

So sehen die Abschreibungssätze für Gebäude aus:

Gebäude in der außerbetrieblichen Sphäre bzw. betriebliche Gebäude zu Wohnzwecken:

 AfA für Anschaffungen /Herstellungen ab 1.7.2020 bis zu
Jahr 1 – 4,5 %das 3-fache des Jahres 3
Jahr 2 – 3,0 %das 2-fache des Jahres 3
Ab Jahr 31,5 %

Gebäude in der betrieblichen Sphäre, ausgenommen jene zu Wohnzwecken (s.o.):

 AfA für Anschaffungen /Herstellungen ab 1.7.2020 bis zu
Jahr 1 – 7,5 %das 3-fache des Jahres 3
Jahr 2  – 5,0 %das 2-fache des Jahres 3
Ab Jahr 32,5 %

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Die beschleunigte Abschreibung gilt auch für nachträglich errichtete Gebäudeteile, die nach der Judikatur als eigenes Wirtschaftsgut zu betrachten und abzuschreiben sind, z.B. Dachbodenausbau. Die beschleunigte Abschreibung gilt auch für spätere erstmalige Vermietungen bspw. im Jahr 2023, wenn die ursprüngliche Anschaffung oder Herstellung der Immobilie nach dem 30.6.2020 erfolgte.

Degressive Abschreibung von 30%

Die steuerliche Abschreibung (AfA) kann für bestimmte Wirtschaftsgüter, die ab 01.07.2020 angeschafft oder hergestellt werden, unverändert mit einem fixen Prozentsatz von höchstens 30 % erfolgen. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert bzw Restbuchwert anzuwenden – „degressive Abschreibung“. Bei Inbetriebnahme in der 2. Jahreshälfte steht nur die Halbjahres-AfA von bis zu 15 % zu.

Diese degressive AfA muss für ab 1.1. 2023 angeschaffte oder hergestellte Anlagegüter bei UGB-Bilanzierern bereits im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss geltend gemacht werden. Es gilt die Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz, die Geltendmachung allein im Weg eine Mehr-Weniger-Rechnung ist nicht mehr zulässig. Steuerpflichtige mit E-A-Rechnung oder rein steuerlicher Bilanzierung unterliegen keiner solchen Einschränkung.

Ausgenommen von der degressiven Abschreibung sind u.a. folgende Wirtschaftsgüter:

  • Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonder-Abschreibungsregeln unterliegen
  • Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von mehr als 0 Gramm pro Kilometer
  • Gebrauchte oder unkörperliche Wirtschaftsgüter, (rück-)ausgenommen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder die von einem konzernzugehörigen Unternehmen oder beherrschenden Gesellschafter erworben wurden, dies unabhängig davon, welchem Zweck diese dienen
  • Bestimmte Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.

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Es besteht die einmalige Möglichkeit, von der degressiven zur linearen Abschreibung zu wechseln; dies wird idR dann gemacht werden, wenn nach einigen Jahren die lineare AfA höher ist als die degressive.

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Photovoltaikanlagen sind idR vom Gebäude getrennt abzuschreiben und können im Betrieb zu einer degressiven AfA und einem IFB berechtigen.

Steuersparen bei Bilanzieren

Auch als Bilanzierer haben Sie die Möglichkeit, durch das Vorziehen von laufenden Aufwendungen den Gewinn zu reduzieren, wenn und soweit die Leistung tatsächlich 2024 bezogen wird; Anzahlungen hingegen sind zu aktivieren und Vorauszahlungen abzugrenzen.

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Wenn Sie einige Ihrer Aufträge vor dem Jahresende nicht abschließen, verschieben Sie infolge der Bilanzierung als unfertige Erzeugnisse oder noch nicht abrechenbare Leistungen die Gewinnrealisierung ins nächste Jahr. Beachten Sie die Auswirkungen auf Ihre Bilanzkennzahlen.

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Prüfen Sie, ob Sie alle Rückstellungen berücksichtigt haben. Zu beachten ist, dass langfristige Rückstellungen mit 3,5 % p.a. abzuzinsen sind. Auch pauschale Wertberichtigungen von Forderungen und pauschale Rückstellungen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich zulässig.

Pensionszusage und Rückstellung

Durch Abschluss einer betrieblichen Pensionszusage vor dem Jahresende können bspw GmbHs mit einem Regelwirtschaftsjahr 31.12. bei Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere steuerlichen Regelungen den steuerlichen Gewinn durch Bildung einer Pensionsrückstellung reduzieren. Steuerrechtlich besteht in diesem Zusammenhang ein Deckungserfordernis (siehe unten).

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Eine Pensionszusage muss steuerlich strengen Regelungen genügen und idR über mindestens 7 Jahre angespart werden.

Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung

Bis zum 31.12.2024 müssen Sie bestimmte Wertpapiere zu 50 % der am 31.12.2023 ausgewiesenen/errechneten steuerlichen Pensionsrückstellung angeschafft haben, andernfalls kommt zwingend ein Gewinnzuschlag von 30 % der Unterdeckung zur Anwendung.

Auch Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen und Anteilsscheine an bestimmten Immobilienfonds und Kapitalanlagefonds werden angerechnet.

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Es gibt nur 1x pro Wirtschaftsjahr einen Zuschlag, maßgeblich ist nur die höchste Unterdeckung pro Wirtschaftsjahr.

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Wenn Sie zur Beschaffung von Liquidität Deckungswertpapiere verkaufen, können Sie mit der Ersatzbeschaffung bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres zuwarten.

Steuersparen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Als Einnahmen-Ausgaben-Rechner können Sie Ihr steuerpflichtiges Einkommen optimieren, indem Sie Betriebsausgaben vor dem 31.12.2024 bezahlen, diverse Vorauszahlungen leisten (gewisse Einschränkungen sind dabei zu beachten), bzw. Rechnungen an Ihre Kunden erst nach dem 31.12.2024 legen.

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Beachten Sie die 15-tägige Zurechnungsfrist für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben.

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Aufgrund der beschlossenen Verbreiterung der Tarifstufen im Jahr 2025 können sich in 2024 abgesetzte Ausgaben steuerlich u.U. stärker auswirken.

Homeoffice für Selbstständige - mit Arbeitsplatz-Pauschale Steuer sparen

Selbständige können seit 2022 pauschal bis zu EUR 1.200 p.a. als Betriebsausgaben für Strom, Heizung, Beleuchtung, AfA etc. geltend machen, wenn zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht.

  • Ein Pauschale von EUR 1.200 p.a. steht zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt werden, für die dem Selbständigen außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht oder diese im Jahr 2024 höchstens EUR 12.816 betragen.
  • Ein Pauschale von EUR 300 p.a. steht zu, wenn die anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit des Selbstständigen, für die ihm außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, EUR 12.816 übersteigen.
  • Neben diesem Pauschale sind Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis höchstens EUR 300 abzugsfähig.
  • Bei mehreren Betrieben steht das Arbeitsplatzpauschale nur einmal zu und ist nach dem Verhältnis der Betriebseinnahmen aufzuteilen.
  • Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr steht das Pauschale nur anteilig zu.

TPA TIPP

Das Arbeitsplatzpauschale kann auch bei Anwendung der Basispauschalierung und der Kleinunternehmerpauschalierung geltend gemacht werden. Das gilt jedoch nicht für tatsächliche Aufwendungen für ein Arbeitszimmer.

Jahreskarte für Selbstständige

Selbständige können 50 % der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgaben absetzen und Steuer sparen, sofern diese Karten auch für betriebliche Fahrten verwendet werden.

TPA TIPP

Dieser Betriebsausgabenabzug steht auch allen zu, die die Basispauschalierung oder die Kleinunternehmerpauschalierung in Anspruch nehmen.

Keine Nachzahlung von SVS-Beiträgen

Das Finanzamt erkennt bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern eine „Vorauszahlung“ von GSVG-Beiträgen insoweit an, als diese höchstens der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entsprechen. Es besteht alternativ auch die Möglichkeit, die vorläufige Beitragsgrundlage unterjährig hinaufzusetzen oder bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu erhöhen. Solcher Art vorgeschriebene vorläufige Beiträge müssen jedoch vor Ende des Jahres entrichtet werden, damit sie als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können.

TPA TIPP

Rechnen Sie bei der SVS mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer „freiwilligen“ Vorauszahlung Ihren Gewinn bereits in 2024 reduzieren und dadurch Steuer sparen.

Antrag auf SVS-Befreiung für Kleinunternehmer

Sind Sie gewerblicher Einzelunternehmer oder Arzt, der nach dem FSVG versichert ist, so können Sie bei einem Antrag bis zum 31.12.2024 unter bestimmten Voraussetzungen (teilweise) eine Beitragspflicht im Jahr 2024 vermeiden. Eine der Voraussetzungen ist, dass Sie Ihre selbständige Tätigkeit nur in geringem Ausmaß (geringer Umsatz) ausüben.

Weitere Details zur SVS-Befreiung für Kleinunternehmer finden Sie hier.

TPA TIPP

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz (zB bei Arbeitsunfällen) bleibt aufrecht!

Den optimalen Weg zur Gründung eines Unternehmens zeigt Ihnen unsere Broschüre „Start-Ups: In 6 Schritten zum eigenen Unternehmen“ auf.

Broschüre "In sechs schritten zum eigenen Unternehmen"

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Meldepflicht für neue Selbstständige

Neue Selbständige müssen ein Überschreiten der Versicherungsgrenzen melden, sonst kommt ein Strafzuschlag von 9,3 % zur Anwendung. Das Überschreiten muss dabei spätestens innerhalb von 8 Wochen nach Erstellung des Einkommensteuerbescheides gemeldet werden.

TPA TIPP

Die Versicherungsgrenze für neue Selbstständige ist – unabhängig davon, ob weitere Beschäftigungen vorliegen – einheitlich die zwölffache Geringfügigkeitsgrenze (2024 EUR 6.221,28 p.a.). Daher: allenfalls Meldung an die SVS vor Einreichung der Steuererklärung.

Kleinunternehmer-Pauschalierung bis EUR 40.000

Eine Pauschalierung im Bereich der Einkommensteuer steht im Jahr 2024 Kleinunternehmern mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Umsätzen bis grundsätzlich EUR 40.000 bei Einkünften als Freiberufler oder Gewerbetreibender zu. Ausgenommen sind Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 25%iger Beteiligung, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.

Auf Antrag werden bei dieser Pauschalierung die Betriebsausgaben mit den folgenden Prozentsätzen der Betriebseinnahmen (ohne USt) festgesetzt:

  • 45% bei Handelsunternehmen und Produktionsbetrieben, höchstens aber EUR 18.900;
  • 20% bei Dienstleistungsunternehmen, höchstens aber EUR 8.400.

Bei Mischbetrieben richtet sich das Pauschale nach dem höheren Betriebseinnahmen. Die Einordnung der Branchen erfolgte durch eine Verordnung des BMF.

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Zusätzlich zum Pauschale können

  • die im jeweiligen Jahr bezahlten (!) Sozialversicherungsbeiträge,
  • der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags,
  • pauschal 50 % der Kosten für ein Öffi-Ticket und
  • das Arbeitsplatzpauschale

abgezogen werden, weitere Betriebsausgaben und Entnahmen sind nicht zu berücksichtigen. Steuerberatungskosten sind als Sonderausgabe abzugsfähig. Weiters entfällt die Pflicht zur Führung von Anlagekarteien und Wareneingangsbüchern. Eine Entnahme von Anlagevermögen während dieser Pauschalierung ist nicht steuerwirksam.

TPA TIPP

Es empfiehlt sich, die Anlagekartei auch bei Pauschalierung zu führen, um später bei Nicht-Pauschalierung eine Grundlage zur Geltendmachung der Abschreibung zu haben, zumindest sollten die Rechnungen von Anschaffungen/Herstellungen und Instandsetzungen aufbewahrt werden.

TPA TIPP

Bei höheren Betriebsausgaben, insbesondere bei Verlusten, wird die “freiwillige“ exakte Ermittlung der steuerlichen Ergebnisse steuerlich weiterhin vorteilhaft sein. Gleiches gilt für den Fall von Investitionen ins Anlagevermögen, da der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag und der Investitionsfreibetrag bei Pauschalierung nicht zustehen. Wird von dieser Kleinunternehmer-Pauschalierung abgegangen, kann diese Begünstigung erst wieder nach Ablauf von 3 Jahren in Anspruch genommen werden.

TPA TIPP

Besonders bei „nebenberuflichen“ Einkünften von Vortrags- und Autorenhonoraren mit geringen Ausgaben kann die Pauschalierung interessant sein, sie vermeiden damit uU lange Diskussionen mit dem Finanzamt über einzelne Belege.

Zu weiteren Pauschalierungen siehe unsere Broschüre 1×1 der Steuern 2024 auf unserer TPA Website.

Steuern

Das 1×1 der Steuern Österreich 2024

Der große Überblick über das österreichische Steuerrecht! Die Broschüre „Das 1×1 der Steuern Österreich 2024“ bietet Ihnen einen Wegweiser durch die Fülle de...

Kleinunternehmer in der USt bis EUR 42.000

Unternehmer, die ihr Unternehmen im Inland betreiben und die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, gelten als Kleinunternehmer und können Erleichterungen im Rahmen der Umsatzsteuer in Anspruch nehmen.

Die Kleinunternehmergrenze beträgt im Jahr 2024 EUR 35.000 (netto) pro Kalenderjahr, dh. bei einem (theoretischen) Steuersatz von 20 % beträgt die Grenze daher „echte“ EUR 42.000 pro Jahr (Bruttobetrag).

Bestimmte steuerfreie Umsätze und Hilfsgeschäfte bspw. aus der Veräußerung von Anlagevermögen sind nicht in diese Grenze einzubeziehen.

TPA TIPP

Sie dürfen keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausweisen! Es besteht daher auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Sie ersparen sich auch die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, sofern keine Steuer zu entrichten ist.

TPA TIPP

Ein Verzicht auf diese Kleinunternehmer-Steuerbefreiung kann beim Finanzamt beantragt werden; die Bindungswirkung für fünf Jahre ist zu bedenken. Ein späterer Widerruf des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung ist bis Ende Jänner des betreffenden Jahres schriftlich gegenüber dem Finanzamt zu erklären.

TPA TIPP

Ein Verzicht auf die Kleinunternehmergrenze mit dem Ergebnis des Rechts auf Vorsteuerabzug kann insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn

  • nur Leistungen an Unternehmer erbracht werden, und/oder
  • größere Investitionen geplant sind.

TPA TIPP

Beachten Sie gegen Jahresende streng diese Grenze! Ab dem Jahr 2025 gilt in Österreich die Kleinunternehmergrenze von EUR 55.000 (brutto) sowohl in der USt als auch ESt.

Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern

Verluste von kapitalistischen, kaum mittätigen Mitunternehmern (idR Kommanditisten) sind bei natürlichen Personen nur bis zu 100 % der einbezahlten/aufgebrachten Einlage abzugsfähig, ein negatives Kapitalkonto führt zu einem eigenen Wartetastenverlust und kann erst mit späteren Gewinnen aus dieser Quelle verrechnet werden.

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Wenn Sie unbeschränkt haften oder ausreichend mittätig sind, greift die 100-%-Grenze nicht und sind Verluste mit anderen Einkünften grundsätzlich ausgleichsfähig.

Ausgaben nach Katastrophenschäden

Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasser-, Vermurungs- oder Sturmschäden an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens oder beruflich genutzten Vermögens können grundsätzlich (abgesehen bspw von Aktivierungen) in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden.

Freuen Sie sich nicht zu früh: Steuerfreie Zuwendungen, zB aus Katastrophenfonds, Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden kürzen diese steuerlichen Aufwendungen.

Mehr zu steuerlichen Absetzbarkeit von Katastrophenschäden.

TPA TIPP

Geben Sie Ihrem Steuerberater auch steuerfreie Zuwendungen und Subventionen bekannt, andernfalls dieser Ihre Steuer zu niedrig berechnet und dies später zu einem „bösen Erwachen“ führen kann.

TPA TIPP

Sofort abzugsfähig sind:

  • Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen: Beseitigung von Wasser- oder Schlammresten, Mauertrocknung, Reinigung etc.
  • Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände, zB Ausmalen oder Reparatur betrieblicher Gebäude, Maschinen etc.
  • Kosten der (teilweisen) Entwertung von betrieblichen Gegenständen, bspw. außerplanmäßige Abschreibung.

Ersatzinvestitionen nach Katastrophenschäden

Investitionen in neue Betriebs- und Geschäftsausstattung, Maschinen und Gebäude infolge von Katastrophenschäden sind zu aktivieren und auf die Nutzungsdauer abzuschreiben. Sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, können Investitionsbegünstigungen (insb. investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag, (Öko-)Investitionsfreibetrag, degressiver Abschreibung, beschleunigter Abschreibung für Gebäude) in Anspruch genommen werden. Erhaltene steuerfreie Zuwendungen bzw. Zuschüsse der öffentlichen Hand kürzen die steuerlichen Anschaffungskosten und damit die Bemessungsgrundlage für Investitionsbegünstigen.

Soweit für den zerstörten Vermögensgegenstand, zB Maschine eine Versicherungsentschädigung gezahlt wird und diese Entschädigung höher ist als der Restbuchwert, müssen diese „stillen Reserven“ grundsätzlich der Besteuerung unterworfen werden.

TPA TIPP

Für Einzelunternehmer oder Personengesellschaften besteht jedoch – unter bestimmten Voraussetzungen – die Möglichkeit, diese stillen Reserven auf bestimmte andere neue Wirtschaftsgüter oder ins nächste Jahr zu übertragen! Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.

TPA TIPP

Durch Geltendmachung eines Investitionsfreibetrags – IFB kann auch ein steuerlich ausgleichs- und vortragsfähiger Verlust entstehen. Im Falle einer Verlustsituation im Katastrophenjahr kann dadurch ein erhöhter Verlustvortrag für Folgejahre erzeugt werden.

Betriebliche Spenden absetzbar

Spenden aus dem Betriebsvermögen sind bis zu 10 % des steuerpflichtigen Gewinnes des laufenden Jahres vor Abzug des Gewinnfreibetrages und der abzugsfähigen Zuwendungen und Spenden als Betriebsausgaben absetzbar. Sie helfen, Steuer zu sparen und kürzen damit auch die Bemessungsgrundlage für die SV-Beiträge. Darüberhinausgehende Spendenbeträge können uU als Sonderausgabe abgesetzt werden. Die begünstigten Spendenempfänger müssen am Tag der Spende in der Liste des BMF aufscheinen.

Ab 2024 wurde die Spendenbegünstigung stark ausgeweitet. Die Liste der begünstigten Institutionen, an die steuerlich abzugsfähige Spenden geleistet werden können, finden Sie hier.

TPA TIPP

Geld- und Sachspenden aus dem Betriebsvermögen in Katastrophenfällen sind ohne betragliche Begrenzung absetzbar, wenn damit eine Werbewirkung verbunden ist. Die Werbewirkung ist zB dann gegeben, wenn in regionalen oder überregionalen Medien oder auf der Firmenhomepage über Spenden an Betroffene der Hochwasser­katastrophe berichtet wird. Eine entsprechende Dokumentation für spätere Betriebsprüfungen ist dringend zu empfehlen.

TPA TIPP

Privatstiftungen können KESt-frei an die BMF-Listenempfänger spenden; diesbezüglich ist keine Meldung erforderlich.

TPA TIPP

Echtes Sponsoring fällt nicht unter die strengen Abzugsregeln für Spenden.

Betreffend Ukraine-Hilfe hat das BMF interessante Regelungen erlassen, siehe dazu den Beitrag auf unserer TPA Website.

Steuerliche
Spezialfragen

Info des BMF zu steuerrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Unterstützung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Info des BMF vom 06.05.2022, 2022-0.335.782, gültig ab 06.05.2022; Rz 164 der UStR 2000 idgF; mit ergänzenden Anmerkungen und Änderungen durch TPA Steuerbera...

Katastrophenschäden und Betriebsausgabenpauschalierung

Bei der Basispauschalierung und der Kleinunternehmerpauschalierung ist eine gesonderte Berücksichtigung von Katastrophenschäden nicht möglich, da durch die pauschalen Sätze sämtliche bzw nahezu alle Betriebsausgaben erfasst sind. Versicherungsentschädigungen und teilweise sogar Subventionen sind aber zusätzlich als Betriebseinnahmen anzusetzen und zu versteuern

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Es ist daher zu prüfen, ob in Jahren von Katastrophenschäden wirklich von der Pauschalierung Gebrauch gemacht werden soll oder ob ein Übergang zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sinnvoll ist.

Neue Verzinsung in der Umsatzsteuer

Für den Bereich der Umsatzsteuer gibt es seit dem Jahre 2022 eine eigenständige Verzinsungsregelung. Sowohl Gutschriften als auch Nachforderungen werden mit 2 % über dem Basiszinssatz verzinst. Umsatzsteuernachzahlungen bei Betriebsprüfungen werden daher künftig noch teurer.

Die Verzinsung beginnt bei Gutschriften 90 Tage nach der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung oder Jahreserklärung; bei Nachforderungen ab dem  91. Tag nach der Fälligkeit. Nachforderungen aus Jahreserklärungen werden ab dem 1. Oktober des Folgejahres verzinst. Beträge bis EUR 50 werden nicht vor- oder gutgeschrieben.

Interessant ist auch das Inkrafttreten: Die Neuregelung ist grundsätzlich mit dem der Kundmachung folgenden Tag bereits in Kraft getreten. Sie ist bspw im Falle von bestimmten Gutschriften auf alle bei Inkrafttreten offenen Verfahren anzuwenden.

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Bei einer Umsatzsteuernachzahlung idR ab EUR 2.000 droht nicht nur ein Finanzstrafverfahren, sondern fallen auch Umsatzsteuerzinsen an. Machen Sie daher im Zweifel einen Vorsteuerabzug erst in der Jahreserklärung und keinesfalls in der UVA geltend.

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Überprüfen Sie außerdem regelmäßig, also zumindest einmal pro Jahr die UID Ihrer Lieferanten mit der Stufe 2.

Energieabgabenvergütung

Ein Vergütungsantrag ist für Produktionsbetriebe möglich und muss spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren gestellt werden. Für das Jahr 2019 und folgende kann ein Vergütungsantrag somit noch bis zum 31.12.2024 gestellt werden.

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Stellen Sie den Antrag für 2019 bis Ende 2024, eventuell noch fehlende Unterlagen können idR im Vorhaltsverfahren nachgeliefert werden.

Aufbewahrung von Unterlagen

Die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere endet für die Unterlagen des Jahres 2017 grundsätzlich am 31.12.2024. Bei EDV-Buchführung oder EDV-Aufzeichnungen sind die Daten in entsprechender Form auf Datenträgern aufzubewahren. Bei einem anhängigen Abgaben- und Gerichtsverfahren sind die Unterlagen trotz Fristenablaufes weiter aufzubewahren.

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Bitte beachten Sie die Aufbewahrungspflicht von grundsätzlich sieben vollen Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das betreffende Wirtschaftsjahr geendet hat. Beachten Sie aber bspw die 10jährige Aufbewahrungspflicht bei Kurzarbeit sowie bei der Investitionsprämie, jeweils nach dem Kalenderjahr der letzten Auszahlung. Wir empfehlen daher generell eine Aufbewahrung von zumindest 10 vollen Jahren.

Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke (Grund und Boden, Gebäude, Baurechte, Superädifikate und Ähnliches) betreffen, müssen zumindest 22 volle Jahre aufbewahrt werden.

Wichtige Verträge, beispielsweise Miet-, Kredit- und Gesellschaftsverträge, sowie Unterlagen und Belege, beispielsweise betreffend Beteiligungen oder Immobilien (wegen Anschaffungskosten, Großreparaturen etc.) sollten dauerhaft aufbewahrt werden.

Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Voraussetzung ist, dass die urschriftgetreue, inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe gewährleistet ist.

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Als Immobilienbesitzer bewahren Sie Ihre Steuerunterlagen von 2012 unbefristet auf, um später den Nachweis über die steuerliche Qualifikation Ihrer Immobilien zum 31.3.2012 als damals steuerfreie Immobilie führen zu können. Denn nur sog. Altimmobilien unterliegen der Pauschalbesteuerung von 4,2 %, andernfalls zahlen Sie 30 % ImmoESt vom Veräußerungsgewinn, was idR wesentlich mehr ist.

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STEUERSPARTIPPS FÜR KÖRPERSCHAFTEN

Ergänzend zu den obigen Ausführungen für alle Betriebsinhaber bringen wir hier einige wichtige Steuerspartipps für Körperschaften:

FlexCo - die neue Kapitalgesellschaft

Die Flexible Kapitalgesellschaft – kurz FlexCo – wurde in Österreich insbesondere für Start-ups und Mitarbeiterbeteiligungen neu geschaffen,  kann aber auch bei der Unternehmensnachfolge eine größere gesellschaftsrechtliche Flexibilität bieten. Für die FlexCo gelten – soweit das „FlexKap-Gesetz“ keine eigenen Regelungen enthält – die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes. Das Mindeststammkapital beträgt wie bei GmbHs EUR 10.000, wovon bei der FlexCo TEUR 2,5, bei der GmbH TEUR 5 bei Gründung eingezahlt werden müssen. Die Mindeststeuer beträgt seit 2024 EUR 500 p.a., d.h. EUR 125 pro vollem Quartal.

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Wenn Sie insbesondere weder Mitarbeiterbeteiligungen noch hybride Finanzierungen von Investoren planen, bleiben Sie bei der bekannten GmbH und vermeiden Sie damit allfällige rechtliche Nachteile einer FlexCo. Sie können später bei Bedarf jederzeit die GmbH ohne Steuerbelastung in eine FlexCo unter Wahrung der Identität formwechselnd umwandeln.

Senkung der KöSt

Der Steuersatz für Körperschaften beträgt für die Veranlagung 2024 und Folgejahre nach derzeitiger Rechtslage 23 %. Soweit bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2023/2024 noch Kalendermonate 2023 umfasst sind, und dafür noch der KöSt-Satz von 24% anzuwenden ist, kann eine zeitaliquote Aufteilung durchgeführt werden.

Rechtsform-
Gestaltung &
Umgründungen

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FlexCo – Flexible Kapitalgesellschaft. Die neue Rechtsform!

Seit Jänner 2024 ist sie in aller Munde, die neue Rechtsform FlexCo – Flexible Kapitalgesellschaft! Sie trägt insbesondere den spezifischen Bedürfnissen von ...

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Ob 2025 mit einer KöSt-Senkung oder -Erhöhung zu rechnen ist, oder ob der KöSt-Satz gleich bleibt, ist ungewiss. Wenn Sie bspw. vorhaben, eine gewinnbringende Transaktion zum 31.12.2024 abzuwickeln, und eher eine Steuererhöhung erwarten, könnte sich bei einem Regelbilanzstichtag die Gewinnrealisierung im laufenden Jahr 2024 empfehlen.

100%ige Verlustverrechnung

Generell gilt – anders als bei natürlichen Personen – bei Körperschaften die 75%ige Verrechnungsgrenze von Verlustvorträgen, sodass mindestens 25 % des Gewinnes mit 23 % KöSt belastet werden, also eine 5,75%ige Mindestbesteuerung des Gewinnes erfolgt. Davon gibt es allerdings insbesondere folgende gesetzliche Ausnahmen:

  • Gewinne aus einem Schulderlass, insbesondere Sanierungsgewinne gemäß § 23a KStG
  • Gewinne aus der Veräußerung und Aufgabe von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen, auch bei Gruppenmitgliedern
  • Liquidationsgewinne gemäß § 19 KStG
  • Nachversteuerungsbeträge aus ausländischen Betriebsstätten und ausländischen Gruppenmitgliedern
  • Bestimmte Gewinne aus der Wegzugsbesteuerung
  • Gewinne von Gruppenmitgliedern, die mit Vorgruppenverlusten oder Außergruppenverlusten verrechnet werden.

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Wenn Ihre Gesellschaft ausreichend steuerliche Verlustvorträge hat, können Sie als Gesellschafter auch auf nicht werthaltige Forderungen vor dem Bilanzstichtag 31.12. verzichten, um damit die Bilanz uU rechtzeitig zu sanieren (Debt-Equity-Swap); dafür fällt dann in der GmbH keine Körperschaftsteuer an, auch wenn die Forderung nicht mehr voll werthaltig sein sollte.

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Wenn Sie noch vor dem Jahresende eine Unternehmensgruppe bilden, können Sie beim Gruppenmitglied in den Genuss der 100%igen Verrechnung von Vorgruppenverlusten kommen.

Verschiebung der KESt auf Ausschüttungen

Ausschüttungen aus GmbHs an ihre Gesellschafter unterliegen bei natürlichen Personen – soweit keine Einlagenrückzahlung vorliegt – der 27,5%igen KESt, die innerhalb einer Woche an das Finanzamt abzuführen ist.

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Grundsätzlich besteht gesellschaftsrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, im Beschluss der Gewinnausschüttung einen späteren Fälligkeitstag festzulegen, womit uU auch die Fälligkeit der KESt in die Zukunft verschoben werden kann. Wiederholte Gewinnausschüttungen sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses möglich.

Rückgängigmachung einer VGA

Grundsätzlich besteht steuerlich unter bestimmten Voraussetzungen bei einem Regelbilanzstichtag die Möglichkeit, verdeckte Gewinnausschüttungen vor dem Ende des Kalenderjahres durch Einstellung einer Forderung gegen den begünstigten Gesellschafter rückgängig zu machen. Damit kann die darauf entfallende KESt und KöSt vermieden werden.

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Überprüfen Sie vor dem Jahresende verdächtige Ausgaben im Hinblick auf ihre betriebliche Veranlassung. Alle Geschäfte zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter (bzw. dessen nahen Angehörigen) haben dem Grundsatz der Fremdüblichkeit zu entsprechen und sollten – am besten schriftlich – dokumentiert sein. Ausnahmen gibt es bei inländischen Nutzungseinlagen in inländische GmbHs.

Weg mit der Mindest-KöSt durch Umwandlung

Nur Kapitalgesellschaften (GmbH, FlexCo und AG) und vergleichbare ausländische Gesellschaften unterliegen in Österreich der Mindest-KöSt, daher können Sie dieser durch Umwandlung in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft entgehen. Dabei ist insbesondere auf die KESt-pflichtige Ausschüttungsfiktion, Verlustvorträge und Grunderwerbsteuer sowie auf die Änderungen in der Sozialversicherung der Gesellschafter zu achten.

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Bei Umwandlung Ihrer GmbH bspw. in ein Einzelunternehmen auf den 30.3.2024 entfällt für das ganze Jahr 2024 die Mindest-KöSt. Seit 1.1.2024 beträgt die Mindest-KöSt für alle GmbHs und FlexCos unabhängig vom Datum der Gründung und von der Höhe des Stammkapitals nur noch EUR 500 p.a.

Rechtsform-
gestaltung &
Umgründungen

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Steuersparen mit der optimalen Rechtsform

Welche Rechtsform für Ihr Unternehmen die optimale ist, hängt von vielen Faktoren ab. Prüfen Sie immer individuell die Rahmenbedingungen und treffen Sie dann...

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Welche Aspekte insbesondere steuerlich für die jeweilige Rechtsform sprechen, können Sie unserem kostenlosen Folder auf der Website entnehmen: Steuersparen mit der optimalen Rechtsform

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In Abhängigkeit von der Gewinnhöhe kann das Einzelunternehmen günstiger als die GmbH sein.

Sehen Sie dazu unseren TPA-Rechtsformrechner auf.

Laptop auf einem Schreibtisch mit geöffneter Webseite der TPA Steuerberatung. Die Seite zeigt ein Tool namens ‚Rechtsformrechner‘, das Nutzern hilft, schnell und einfach die passende Rechtsform für ihr Unternehmen zu berechnen. Neben dem Titel ‚Rechtsformrechner‘ steht der Text: ‚Berechnen Sie schnell und einfach, welche Rechtsform für Ihr Unternehmen ideal ist.‘ Darunter befindet sich ein Button mit der Aufschrift "Jetzt berechnen"

Gewinnausschüttung oder Einlagenrückzahlung

Das Wahlrecht zwischen Einlagenrückzahlung und KESt-pflichtiger Gewinnausschüttung kann klare Vorteile bringen. Voraussetzung für eine KESt-freie Einlagenrückzahlung ist neben ausreichend hohen steuerlichen Anschaffungskosten an der GmbH ein Guthaben auf dem entsprechenden Einlagen-Evidenz-Subkonto. Voraussetzung für eine Gewinnausschüttung ist eine positive disponible Innenfinanzierung, außer es gibt kein Guthaben auf dem Einlagen-Evidenz-Subkonto.

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Einlagenrückzahlungen sind KESt-frei und beim Empfänger als Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen steuerfrei, soweit er positive steuerliche Anschaffungskosten / Buchwerte hat.

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Ist Gesellschafter eine inländische Körperschaft, ist idR eine Gewinnausschüttung vorteilhaft, weil diese häufig auch KESt-frei ist, aber die steuerlichen Anschaffungskosten nicht gekürzt werden. Bei Auslandsbeteiligungen können Gewinnausschüttungen steuerpflichtig sein, wenn bspw eine sog. Passivgesellschaft im Ausland vorliegt.

Abwertung von Beteiligungen

Sinkt der Wert von Beteiligungen an Körperschaften bspw. aufgrund der Wirtschafts-Krise, ist bei Beteiligungen grundsätzlich eine Teilwertabschreibung – TWA vorzunehmen.

Diese ist bei Inlandsbeteiligungen und bei sog. optierten internationalen Schachtelbeteiligungen grundsätzlich steuerwirksam, aber bei Beteiligungen im betrieblichen Anlagevermögen von Körperschaften idR durch Siebentel über 7 Wirtschaftsjahre linear zu verteilen.

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Beachten Sie, dass insbesondere ausschüttungsbedingte TWAs nicht abzugsfähig sind, bei einer Wertsteigerung nach Ansicht der Finanzverwaltung aber dennoch eine steuerpflichtige Zuschreibung vorzunehmen ist.

Für nähere Infos siehe unseren Beitrag auf der TPA Website.

Immobilien-
steuerrecht

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Steuerliche Auswirkungen der Teuerung auf Immobilienkonzerne

Derzeit sorgen Grundstücksknappheit, steigende Baukosten, Inflation sowie die Zinswende für unsichere Zeiten auf dem Immobilienmarkt. Auch die restriktiveren...

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Die Finanz und die Gerichte verlangen für die steuerliche Anerkennung der TWA idR das Vorliegen eines Gutachtens nach den Regeln des KFS/BW1. Als Folge der Eröffnung der Insolvenz hat das BFG eine TWA auch ohne Gutachten als offensichtlich berechtigt anerkannt.

Steuer sparen mit Gruppenbesteuerung

Im Rahmen einer steuerlichen Unternehmensgruppe können insbesondere laufende Ergebnisse (Gewinne oder Verluste) des Gruppenträgers und der Gruppenmitglieder ausgeglichen werden. Voraussetzung ist insbesondere das Einhalten einer Gruppen-Zugehörigkeit von mindestens 3 vollen Wirtschaftsjahren.

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Für das Jahr 2024 kann – insbesondere wenn alle Gesellschaften zum Regelbilanzstichtag bilanzieren und keine Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse stattgefunden haben – noch bis Jahresende ein Antrag auf Gruppenbesteuerung unterfertigt werden, der nachweislich innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden muss; achten Sie dabei auf die besonderen Vorschriften über die richtige Einreichung. Im Rahmen der Gruppe können Sie idR auch die Finanzierungskosten aus dem Erwerb der Beteiligung am Gruppenmitglied gegen deren laufenden Gewinne verrechnen, außer die Anteile wurden von einer Konzerngesellschaft oder einem Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss erworben.

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Prüfen Sie vor dem Jahresende gemeinsam mit Ihrem TPA-Steuerberater, ob die derzeitige Gesellschaftsstruktur steuerlich optimal ist. Eventuell kann durch Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Unternehmensgruppe das steuerliche Ergebnis 2024 noch optimiert werden (vgl. hierzu den Beitrag auf unser Website: „Hohe Energiepreise und Gruppenbesteuerung“.

Steuerliche
Spezialfragen

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Hohe Energiepreise und Gruppenbesteuerung

Die in Österreich geltende Gruppenbesteuerung hat das Ziel, zwei oder mehrere idR inländische Unternehmungen gemeinsam zu besteuern. Dabei wird das Ergebnis ...

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2025 wird es entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis auch gesetzlich zulässig sein, Gruppenanträge elektronisch mittels qualifizierter elektronischer Signatur über FinanzOnline einzureichen. Diese Vereinfachung des Verfahrens ist im Sinne der Rechtssicherheit zu begrüßen.

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Infolge Judikatur des BFG und VwGH ist die Bildung einer Gruppe durch einen EU-/EWR-Gruppenträger auch ohne inländische Zweigniederlassung mit inländischen Gruppenmitgliedern möglich (Stichwort “Schwesterngruppe”).

Managervergütungen über EUR 500.000

Seit einigen Jahren besteht für bestimmte sog. Managervergütungen bei der steuerlichen Absetzbarkeit eine Höchstgrenze von EUR 500.000 (Zusammenrechnung im Konzern) sowie Einschränkungen bei Abfindungen von Pensionsansprüchen und freiwilligen Abfertigungen.

Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen sind nur insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der begünstigten Besteuerung mit 6 % unterliegen.

Zu beachten ist, dass diese Einschränkungen für alle Mitarbeiter und freien Dienstnehmer unabhängig von ihrer Funktion als „Manager“ zur Anwendung gelangen, diese Einschränkung also bspw. auch für Fußballprofis gilt.

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Bei Familiengesellschaften empfiehlt es sich, diese Grenzen streng zu beachten und stattdessen höhere Gewinnausschüttungen zu überlegen.

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Nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sind Kosten für Sozialpläne als Folge von bestimmten Betriebsänderungen ab 1.1.2023 unbeschränkt abzugsfähig.

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Weitere Details zur Geschäftsführerbesteuerung finden Sie in unserer TPA-Broschüre „Geschäftsführer und Jahresabschluss“.

Keine Geschäftsführervergütung

Nach der Judikatur des VwGH kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auch ohne (oder gegen eine geringe) Vergütung tätig werden: diese Nutzungseinlage ist aber steuerlich nur innerhalb Österreichs möglich.

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Beachten Sie, dass auch Gewinnausschüttungen der SVS-Pflicht unterliegen können und manche Kollektivverträge auch für Geschäftsführer Mindestvergütungen vorsehen.

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Für die steuerliche Anerkennung einer entgeltfreien Geschäftsführertätigkeit ist eine schriftliche diesbezügliche Vereinbarung dringend anzuraten.

Privatstiftungen - Mit Übertragung stiller Reserven Steuer sparen

Privatstiftungen können durch Verkäufe oder Liquidationen aufgedeckte stille Reserven aus Beteiligungen an Körperschaften, an denen die Privatstiftung innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt war, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anschaffungskosten einer Beteiligung an einer Körperschaft als Ersatzinvestition übertragen.

Damit können Verkaufsgewinne vorläufig steuerfrei gestellt werden. Eine derartige Ersatzanschaffung muss jedoch ein Beteiligungsausmaß von mehr als 10 % umfassen und innerhalb eines Jahres erfolgen.

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Sofern heuer keine Anschaffung mehr erfolgt, kann außerbücherlich eine steuerfreie Rücklage gebildet werden. Infolge der strengen Judikatur des VwGH wurden die Möglichkeiten zur Übertragung auf Ersatzbeteiligungen durch den Gesetzgeber neu geregelt und eingeschränkt.

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Weitere Informationen zur Besteuerung von Privatstiftungen finden Sie in unserer Broschüre „Das 1×1 der Stiftungsbesteuerung“, welche Sie hier kostenlos beziehen können.

Das 1x1 Stiftungsbesteuerung

1.48MB

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Privatstiftungen - elektronische KESt-Befreiung

Ab 2025 erfolgt die Meldung der KESt-Befreiung für Privatstiftungen durch die Banken beim Finanzamt digital.

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Achten Sie als Stiftungsvorstand darauf, dass bis Ende 2024 alle diesbezüglichen Formalitäten mit der Bank erfüllt sind.

Gemeinnützigkeit und Spendenbegünstigung

Die Judikatur und Verwaltung wird betreffend die Anerkennung der formellen Gemeinnützigkeit der Statuten von Vereinen, Privatstiftungen und GmbHs gemäß § § 34 ff BAO immer strenger und genauer.

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Die Gemeinnützigkeit einer Privatstiftung ist nicht Voraussetzung für steuer- und KESt-freie Zuwendungen an Begünstigte, auch eigen- oder gemischtnützige Stiftungen können steuer- und KESt-freie Zuwendungen tätigen, soweit Substanzauszahlungen vorliegen.

TPA TIPP

Überprüfen Sie Ihre Statuten/Ihren Gesellschaftsvertrag/Ihre Satzung auf steuerliche Aktualität, gerne unterstützen Sie unsere Gemeinnützigkeitsexperten.

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Auch gemeinnützigen Rechtsträgen steht uU der anteilige Vorsteuerabzug für bezogene Lieferungen und sonstige Leistungen zu. Beachten Sie dabei die erforderliche Schlüsselung.

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Durch die Ausweitung der Spendenbegünstigung können alle steuerlich gemeinnützigen und mildtätigen Körperschaften, also auch Privatstiftungen und Stiftungen auf die BMF-Liste der begünstigten Spendenempfänger kommen. Damit können auch Stifter und Begünstigte unter bestimmten Voraussetzungen ihre Spenden an die Stiftung steuerlich absetzen.

Mehr zu den gemeinnützigen Privatstiftungen.

Privatstiftungen &
HNWI

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Sind Gemeinnützige Privatstiftungen immer steuerfrei?

Unsere Experten geben hier einen guten Überblick über die Vor- und Nachteile von Stiftungen: Was macht die gemeinnützige Privatstiftung so interessant? Welch...

Steuersparen bei Immobilienverkauf - 3,36% Pauschale KÖSt

Bei einer Einbringung eines Betriebes mit Immobilien nach Artikel III UmgrStG in eine GmbH besteht auch bei steuerlicher Buchwertfortführung das Wahlrecht, den Grund und Boden (nicht: Gebäude) des sog. Altvermögens (dh es war keine Steuerhängigkeit am 31.3.2012 gegeben) mit dem gemeinen Wert anzusetzen, wenn hierfür die idR 4,2%ige pauschale Besteuerung vom Verkehrswert sofort bei Einbringung entrichtet wird.

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Wird Grund & Boden hingegen zu steuerlichen Buchwerten eingebracht, besteht für obige Einbringungs-Fälle bei späterer Veräußerung aus der GmbH die Möglichkeit, den Veräußerungsgewinn wahlweise wie folgt zu besteuern: Für den Teilwert im Zeitpunkt der Einbringung darf in der GmbH (!) die Pauschalbesteuerung von 3,22 % KöSt dieses Teilwerts in Anspruch genommen werden, der darüber hinausgehende Gewinn unterliegt der 23%igen Körperschaftsteuer; oder: der gesamte Veräußerungsgewinn unterliegt der 23%igen KöSt.

Zinsschranke

Für bestimmte Körperschaften gilt in Österreich, bspw für GmbHs, AGs und Privatstiftungen zusätzlich zum Abzugsverbot für gewisse konzerninterne Zinsen und Lizenzen eine Zinsschranke, sodass Zinsaufwendungen nur noch eingeschränkt steuerlich abzugsfähig sind. Insbesondere infolge des in Österreich geltenden Freibetrages von EUR 3 Mio hat die Zinsschranke für KMUs idR keine Bedeutung.

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Auch wenn Sie derzeit wegen des Freibetrages nicht von der Begrenzung des Zinsenabzugs betroffen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in der Steuererklärung einen Antrag auf Vortrag Ihres EBITDA-Guthabens stellen; dieses können Sie innerhalb von 5 Jahren verwerten („Vortrag Zinsabzugspotential“).

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STEUERSPARTIPPS FÜR INTERNATIONALE UNTERNEHMEN

183-Tage Frist bei Grenzüberschreitendem Mitarbeitereinsatz

Sofern Mitarbeiter des Unternehmens im Ausland tätig sind, kann sich nach vielen Doppelbesteuerungsabkommen eine lokale Steuerpflicht ergeben, sofern sich der jeweilige Mitarbeiter mehr als 183 Tage vor Ort im Ausland aufhält. 

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In vielen österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen bezieht sich diese 183 Tage Regel auf das Kalenderjahr (zB Deutschland, Belgien, Bulgarien, Tschechien, China). Es sollte daher noch vor Jahresende insbesondere die 183 Tage Frist kontrolliert werden.

Ausländische Arbeitgeber - Homeoffice Betriebsstätte

Die österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien 2021 gehen davon aus, dass eine untergeordnete Tätigkeit eines Mitarbeiters im Homeoffice bei Tätigkeit von weniger als 25 % (ca 1 Tag pro Woche) der Gesamtarbeitszeit vorliegt. Ab 50 % Tätigkeit liegt hiernach eine wesentliche Nutzung des Homeoffice vor, sodass eine Betriebsstätte droht.

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Nach aktuellen Informationen aus dem BMF sind nunmehr Ausnahmen möglich, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen permanenten Arbeitsplatz zu Verfügung stellt oder wenn der Arbeitgeber das Homeoffice nicht verlangt.

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Ein Review des Ausmaßes der Tätigkeit im Homeoffice – insbesondere auch unter Abstimmung der gemeldeten Homeoffice-Tage laut Lohnverrechnung – vor Jahresende ist jedenfalls empfehlenswert.

Tätigkeit in zwei Staaten

Übt ein Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis nicht nur in Österreich, sondern auch in einem anderen Staat – zB auch in seinem ausländischen Homeoffice aus, kann dies dazu führen, dass ein Teil des Bezuges nicht mehr in Österreich versteuert werden muss, sondern in dem anderen Staat. Das kann für den Arbeitnehmer im Ausland und Inland zahlreiche administrative Pflichten und uU im Ausland eine Betriebsstätte des österreichischen Arbeitgebers begründen. Am Jahresende sind hier regelmäßig sog. „Glättungen“ durchzuführen: Aufgrund der Auszahlung von Sonderzahlungen und der Nicht-Leistungslöhne (Krankenstand, Urlaub, Feiertage) muss der Gesamtbruttolohn richtig den beteiligten Staaten zugeordnet werden.

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Sind die (aliquoten) österreichischen Sozialversicherungsbeiträge im Ausland steuerlich nicht abzugsfähig, können diese u.E. zur Gänze in Österreich als Werbungskosten geltend gemacht werden (zB in der Arbeitnehmer-Jahresveranlagung).

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Die Aufteilung kann uU auch steuerliche Vorteile bewirken, wenn bspw. im Homeoffice-Staat niedrigere Steuersätze gelten.

Entsendungen von Geschäftsführern

Sofern Geschäftsführer auch für ausländische Gesellschaften Geschäftsführungsfunktionen übernehmen – oder Mitarbeiter ausländischer Gesellschaften für österreichische Gesellschaften -, sollte unbedingt geprüft werden, ob sich hierdurch lokale Besteuerungsfolgen ergeben. Dies kann sowohl die Besteuerung des Geschäftsführers als auch die Besteuerung der Gesellschaften selbst betreffen:

  • Persönliche Besteuerungsfolgen für den Geschäftsführer am Beispiel Deutschland: Besonderes Augenmerk sollte dabei auf solche Funktionen im Verhältnis zu Deutschland gelegt werden – aufgrund der Sonderbestimmung des Artikel 16 im DBA mit Deutschland sind Vergütungen für die Geschäftsführungsfunktion nämlich immer am Ort der Gesellschaft zu versteuern, unabhängig davon, wo die Tätigkeit ausgeübt wird.
  • Folgen für die Gesellschaften: Sofern Geschäftsführungsfunktionen regelmäßig außerhalb des Sitzstaates der Gesellschaft ausgeübt werden, kann dies im worst case zu einer Verlegung des Orts der Geschäftsleitung für die Gesellschaft führen und eine steuerliche Doppelansässigkeit der Gesellschaft auslösen, sodass diese in zwei Staaten steuerpflichtig wird. Zusätzlich ist zu beachten, dass ein längerfristig aus dem Ausland agierender Geschäftsführer auch einen Ort der Leitung und damit eine steuerliche Betriebsstätte begründen kann, der in Folge Vermögenswerte und auch Gewinne zuzurechnen sein können.
  • Vorsicht Home-Office-Betriebsstätte: Auch die (tageweise) Tätigkeit eines Geschäftsführers im Home-Office ist gerade aus österreichischer Sicht der Finanzämter problematisch zu sehen, sofern diese mehr als 25% der Arbeitszeit ausmacht.

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Grenzüberschreitende Geschäftsführungsfunktionen sollten jedenfalls im Detail geprüft werden, da sich sowohl positive als auch negative Besteuerungsfolgen für Geschäftsführer und Gesellschaft ergeben können.

Abzugsteuer in Österreich

Eine Reihe von Dienstleistungen (bspw kaufmännische oder technische Beratung im Inland, Tätigkeit Vortragender/Künstler/Schriftsteller im Inland, Gestellung von Mitarbeitern) sowie die Überlassung von Rechten gegen idR Lizenzen unterliegt in Österreich einer Abzugsteuer.

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Diese Abzugsteuer kann zB durch Doppelbesteuerungsabkommen – DBA reduziert werden. Für eine solche Reduktion müssen vom ausländischen Leistungserbringer Nachweise mit den österreichischen ZS-QU Formularen erbracht werden. Bei Beträgen über EUR 10.000 muss auch der Nachweis der Ansässigkeit auf dem Formular erbracht werden.

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Zum Jahresende sollte ein Check der bezogenen Leistungen sowie zugekaufter Lizenzen erfolgen, ob Abzugsteuer korrekt entlastet bzw voll abgeführt wurde. Insbesondere bei Dauerleistungen, die während des gesamten Jahres verrechnet und gezahlt wurden, sollte die Dokumentation – ZS-QU Formular samt allfälliger Ansässigkeitsbescheinigung sowie Überblick und Nachweis des gezahlten Jahresbetrages – vervollständigt werden.

Abzugsteuer im Ausland

Österreichische Unternehmen können für diverse Leistungen, für die Überlassung von Rechten sowie Finanzierung im Ausland ausländischen Abzugsteuern unterliegen.

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Zum Jahresende sollte nochmals ein Review der gebuchten Abzugsteuern erfolgen, insbesondere ob die Verbuchung korrekt war und ob im Ausland ein Rückerstattungsanspruch besteht. Rückerstattungsanträge sollten zeitnah gestellt werden, da die Bearbeitung in manchen Ländern relativ lange dauert.

Quellensteuer-Rückerstattung

Auf Dividendenzahlungen von ausländischen Kapitalgesellschaften werden häufig ausländische Quellensteuern (zB in Deutschland 26,375 %) einbehalten. Es kann jedoch meist nur ein Teil dieser Quellensteuern (zB aus Deutschland 15 %) von der inländischen Depotbank automatisch auf die inländische KESt angerechnet werden (Die %-Sätze ergeben sich aus den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und dem anderen Staat). Der nicht anrechenbare Teil der ausländischen Quellensteuer kann idR im Zuge eines Rückerstattungsverfahrens von der ausländischen Finanzverwaltung zurückgefordert werden.

Die Fristen für die Rückerstattung ergeben sich aus dem Recht des ausländischen Staats und sind daher unterschiedlich (zB Deutschland 3 Jahre rückwirkend ab Jahresende).

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Prüfen Sie vor Jahresende, ob für Sie eine Rückerstattung von ausländischen Quellensteuern aus den Vorjahren sinnvoll ist und ob unter Umständen durch Antrag eine Reduktion der Quellensteuer auf den anrechenbaren Teil möglich ist.

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Für eine effiziente Rückerstattung von ausländischen Quellensteuern kann empfehlenswert sein, dass zeitgleich Anträge für mehrere Jahre und/oder mehrere Länder gestellt werden.

Year-End Review der Jahresergebnisse

Unabhängig vom Verrechnungspreismodell ist es sinnvoll, vor Jahresende die Finanzdaten sowie Jahresergebnisse und Margen der lokalen Geschäftseinheit sowie gegebenenfalls von verbundenen Unternehmen einem Review zu unterziehen, insbesondere, ob es Änderungen in den betrieblichen Abläufen oder den Transaktionen gegeben hat, die noch nicht berücksichtigt wurden.

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Wurden beispielsweise bei Dienstleistungsgesellschaften alle Leistungen schon verrechnet oder gibt es neue Leistungen, die noch nicht verrechnet wurden? Haben sich unterjährig die Parameter für die Leistungserbringung und -verrechnung geändert (zB. Einstellung neuer Mitarbeiter, Änderung von Umlageschlüsseln)?

Year-End Adjustments

Insbesondere bei Verrechnungspreismodellen rund um Low oder Limited Risk Einheiten kommt häufig die Cost-plus-Methode oder die Transaktionsbezogene Nettomargenmethode zur Anwendung, bei der Routineeinheiten eine Marge innerhalb einer mittels Benchmarking ermittelten Bandbreite erzielen sollen. Bei solchen Verrechnungspreismodellen ist in der Regel ein Year End Adjustment schon vertraglich verankert – in Österreich ist dies jedenfalls eine formelle Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung.

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Es empfiehlt sich ein Review vor Jahresende, ob die jeweiligen lokal notwendigen steuerlichen Voraussetzung für Year End Adjustments (immer noch) erfüllt sind. Außerdem sollte natürlich ein Review erfolgen, bei welchen Geschäftseinheiten tatsächlich noch eine Anpassung zu erfolgen hat.

DAC6 - Meldepflicht von Steuergestaltungen

Wie in den anderen EU Mitgliedstaaten besteht auch in Österreich die Meldepflicht von Steuergestaltungen. Grundsätzlich muss eine allfällige Meldepflicht aufgrund der kurzen Meldefrist von 30 Tagen laufend geprüft werden. Häufig werden aber gerade Nichtmeldefälle im Tagesgeschäft zwar beurteilt, aber nicht im Detail dokumentiert.

Mehr zu DAC6-Meldeflicht.

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Es empfiehlt sich, jedenfalls zum Jahresende ein Review sowohl der Meldefälle als auch der Dokumentation der Nichtmeldefälle.

Globale Mindestbesteuerung

Grundsätzlich gilt die neue Mindestbesteuerung ab 2024 für Konzerne mit Umsatz von über EUR 750 Mio. In Österreich sind das in etwa 120 Konzerne mit rund 4.000 Gesellschaften. Weiters sind ca. 2.000 Gesellschaften von ausländischen Konzernen betroffen.

Ziel des österreichischen Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG ist es sicherzustellen, dass alle betroffenen Geschäftseinheiten eines Konzerns mindestens einer effektiven Besteuerung von 15 % unterliegen. Die Berechnung der effektiven Steuerquote basiert auf Konzernrechnungsabschlussdaten und ist pro Jurisdiktion zu ermitteln (jurisdictional blending). Liegt der effektive Steuersatz (effective tax rate) in einer Jurisdiktion unter 15%, wird eine Ergänzungssteuer erhoben.

Das MinBestG sieht drei (!) verschiedene Erhebungsformen der Ergänzungssteuer vor: eine Primärergänzungssteuer (PES), eine Sekundärergänzungssteuer (SES) und eine nationale Ergänzungssteuer (NES).

Für die Anfangsphase bestehen eine Reihe von Vereinfachungen, insbesondere die Anwendung von CbCR-Daten sowie die Anwendung von Safe Harbours (De Minimis Test, vereinfachte Effective Tax Rate Berechnung, Routine Profits Test und mögliche Carve Outs). Diese erleichtern die Umsetzung im Unternehmen und erlauben eine temporäre Verschiebung der Anwendung der Mindestbesteuerung für bestimmte Einheiten im Konzern.

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Das Mindestbesteuerungsregime stellt internationale Unternehmen (auch kleinere österreichische Konzerngesellschaften) in der praktischen Umsetzung vor große Herausforderungen: Immer ist auch im Hinblick auf die Erhebungsebenen der Ergänzungssteuer ein Blick ins Ausland erforderlich: auch in Drittländern bestehen noch erhebliche Unsicherheiten. Unsere Experten bei TPA Steuerberatung sowie auch unsere Kollegen im Baker Tilly Netzwerk können Sie bezüglich dieser praktischen Umsetzungsherausforderungen gern unterstützen!

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STEUERSPARTIPPS FÜR ARBEITNEHMER UND ARBEITGEBER

Arbeitnehmerveranlagung

Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2019 kann bis zum 31.12.2024 gestellt werden, die Frist läuft mit Jahresende ab. 

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Auch wenn noch einige Belege fehlen, stellen Sie den Antrag, fehlende Unterlagen können nachgereicht werden.

Arbeitsmittel

Stellt ein Dienstnehmer seine privaten Gegenstände zur Erbringung der Leistung zur Verfügung, sind die dafür angefallenen Kosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig und helfen Steuer zu sparen.

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Hierbei gilt, dass Geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu EUR 1.000 im Jahr 2024 sofort abzugsfähig sind. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über EUR 1.000, müssen die Aufwendungen über die Nutzungsdauer verteilt werden. Nach Ansicht des BMF sind die Kosten für digitale Arbeitsmittel, um das Homeoffice-Pauschale zu kürzen.

Computer/Notebook steuerlich absetzen und dadurch Steuer sparen

Privat angeschaffte Computer oder Laptops sowie Scanner, Drucker oder Modems, die für berufliche Tätigkeiten eingesetzt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierbei wird vorausgesetzt, dass die berufliche Notwendigkeit gegeben und diese auch belegbar ist.

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In den derzeitigen LStR wird davon ausgegangen, dass der private Anteil der Nutzung mindestens 40 % beträgt. Daher können maximal 60 % der Anschaffungskosten als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.

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Dies (40 % privat) ist nur der Fall, wenn das Ausmaß der beruflichen Nutzung nicht nachgewiesen werden kann. Während der Corona-Zeit hat sich der berufliche Anteil der Nutzung vermutlich erhöht. Die Beurteilung der Aufteilung muss jährlich geprüft werden.

Wenn die Anschaffungskosten EUR 1.000 übersteigen, wird eine Nutzungsdauer von mindestens drei Jahren angenommen. Eine einmal gewählte Nutzungsdauer kann grundsätzlich nicht geändert werden.

Anschaffungskosten bis zu EUR 1.000 können sofort im Jahr der Anschaffung steuerlich abgesetzt werden (ein allfälliger Privatanteil ist abzuziehen). Hierbei ist zu beachten, dass Computer, Bildschirm und Tastatur eine wirtschaftliche Einheit bilden und die Anschaffungskosten zusammen betrachtet werden müssen.

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Alle weiteren elektronischen Geräte iZm Computer sind als eigenständig zu bewerten. Wird ein Softwareprogramm ausschließlich für die berufliche Tätigkeit gekauft, sind diese Kosten voll abzugsfähig.

Kosten für Telefonate im Homeoffice

Als Werbungskosten sind auch sämtliche Kosten für Telefonate, welche für die berufliche Tätigkeit geführt werden, zu verstehen und sind vollständig absetzbar.

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Wenn keine genauen Aufzeichnungen über die beruflich veranlassten Telefonate (zB Einzelgesprächsnachweis) vorgelegt werden, muss eine plausible Schätzung des privaten Anteils vorgenommen werden.

Internetkosten im Homeoffice

Sämtliche Internetkosten wie Provider-Gebühren, Leitungskosten (Online-Gebühren) oder Paketlösung für Internetzugang müssen ebenfalls nach beruflicher und privater Nutzung aliquotiert werden.

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Wenn die Aufteilung nicht belegbar ist, muss eine plausible Schätzung vorgenommen werden. Der beruflich genutzte Teil ist als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Allgemeine Informationssysteme, wie bspw. Suchmaschinen, sind nicht abzugsfähig.

Arbeitszimmer und Einrichtung

Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind nur dann abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet.

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Die Voraussetzung des Mittelpunkts wird von der Finanz sehr streng geprüft.

Ergonomisches Mobiliar und Homeoffice-Pauschale

Auch ohne steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer können bestimmte Aufwendungen steuersparend geltend gemacht werden. Unter ergonomisches Mobiliar fallen insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung, Fußstütze und Vorlagehalterung.

Voraussetzungen: Vorliegen einer Rechnung über die Anschaffung, und zumindest 26 Tage im Kalenderjahr wurden ausschließlich im Homeoffice gearbeitet. Das Finanzamt kann dazu Nachweise verlangen (zB eine Bestätigung der Arbeitgeberin).

Höhe: Bis zu max. EUR 300 pro Kalenderjahr an Werbungskosten für ergonomisches Büromobiliar. .

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Zusätzlich kann uU das Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden: Pro Arbeitstag im Home-Office können pauschal drei Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden, maximal für 100 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr, d.h. insgesamt höchstens EUR 300 im Jahr. Diese Werbungskosten reduzieren sich allerdings um allfällige, vom Arbeitgeber gewährte Steuerfreibeträge; dieser könnte bis zu EUR 3 pro Homeoffice- Tag für höchstens 100 Tage gewähren.

Kosten der Aus- und Fortbildung

Insoweit der Arbeitgeber diese Kosten nicht ohnedies getragen hat, kann die Ansetzung der beruflich bedingte Aus- und Fortbildungskosten als Werbungskosten Steuern sparen.

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Dies gilt zB. auch für „teure“ facheinschlägige Hochschullehrgänge.

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Nachdem Werbungskosten nach dem Abflussprinzip (Zeitpunkt der Zahlung) geltend gemacht werden müssen, kann eine höhere steuerliche Wirksamkeit erzielt werden, wenn diese Beträge in Jahren mit entsprechend hohem steuerlichen Einkommen geleistet werden.

Grippeschutz-Impfungen

In der Regel sind (Grippeschutz-)Impfungen von Dienstnehmern, deren Kosten der Dienstgeber übernimmt (Rechnungsausstellung an den und Zahlung durch den Dienstgeber) steuerfrei, sofern dieser Vorteil allen Dienstnehmern oder einer Gruppe von Dienstnehmern gewährt wird.

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Die Steuerfreiheit gilt nur, wenn dieser Vorteil allen Dienstnehmern oder einer Gruppe von Dienstnehmern gewährt wird.

Jahressechstel

Wenn Sachbezüge vorliegen oder bestimmte Entgelte (zB Überstundenzuschläge) nur zwölf Mal pro Jahr ausbezahlt werden, wird das Jahressechstel mit dem 13. und 14. Gehalt bzw. Lohn nicht zur Gänze ausgeschöpft.

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Für eine Prämie in Höhe des noch nicht ausgenützten Jahressechstels würde in solchen Fällen die begünstigte Besteuerung für Sonderzahlungen zur Anwendung gelangen. Sonderzahlungen sind bis zu einem Betrag von höchstens EUR 25.000 (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen) mit 6 % steuerbegünstigt, darüber hinaus fällt die sog. Solidarabgabe an.

Steuerfreie Zuschläge

Für bis zu 10 Überstunden und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge oder auch Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage gibt es spezielle Steuerbegünstigungen. Die Finanzverwaltung verlangt bei Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen), dass diese einmal im Jahr (quasi für ein Urlaubsmonat) steuerpflichtig abgerechnet werden – praktisch werden diese Zuschläge daher oft in der Dezember-Abrechnung steuerpflichtig behandelt. Mit 2024 wurden die Steuerfreibeträge erhöht: EUR 400 statt 360 pro Monat für SEG-Zulagen, Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge; und EUR 120 statt 86 pro Monat für Überstundenzuschläge. In den Jahren 2024 und 2025 wird die Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge sogar außerordentlich angehoben: bis zu 18 Zuschläge und EUR 200 pro Monat statt vormals bis zu 10 Zuschläge und EUR 86 pro Monat.

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Das Jahresende sollte zur Prüfung genutzt werden, ob diese Steuerbefreiungen möglich bzw. alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Durch Mitarbeiterbeteiligungen Steuer sparen

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter von EUR 3.000. Dieser Vorteil muss allen Dienstnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen und die Beteiligung muss länger als fünf Jahre gehalten werden. Darüber hinaus gibt es weitere Modelle der Belegschaftsbeteiligungsstiftung (bis zu weitere EUR 4.500 steuerfrei).

Eine Mitarbeiterbeteiligung ist idR schon bei deren Gewährung als Sachbezug steuerpflichtig. Das Start-up-Förderungsgesetz ermöglicht die Verschiebung der Versteuerung auf jenen Zeitpunkt, in dem die Mitarbeiterbeteiligung bspw veräußert wird. Der Veräußerungserlös unterliegt zusätzlich einer begünstigten Besteuerung: 75% des Vorteils mit 27,5%, die restlichen 25% zum laufenden Tarif. Diese Begünstigung gilt nicht nur für Anteile an Flexiblen Kapitalgesellschaften, sondern auch für andere (gesellschafts-)rechtliche Beteiligungen (insbesondere auch GmbH-Anteile und Substanzgenussrechte). Das Start-up-Förderungsgesetz enthält jedoch einige Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung, deren Zutreffen im Einzelfall geprüft werden müssen.

Seit 2022 gilt zusätzlich eine Mitarbeitergewinnbeteiligung, nach der bis zu EUR 3.000 pro Mitarbeiter und Kalenderjahr lohnsteuerfrei (nicht sozialversicherungsfrei) bleiben können. Das Gesetz definiert mehrere Voraussetzungen für die Steuerfreiheit; insbesondere muss die Gewinnbeteiligung allen Mitarbeitenden oder sachlich definierten Gruppen von Mitarbeitenden gewährt werden und darf nicht anstelle von bisher gezahltem Arbeitslohn treten („verpönte Gehaltsumwandlung“).

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Nunmehr ist bei Erfüllung der Voraussetzungen auch die steuerneutrale Umwandlung von bestehenden Mitarbeiterbeteiligungen in die begünstigt besteuerte Start-up-Beteiligung möglich. Bedenken Sie, dass die begünstigte Besteuerung beim Arbeitnehmer die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit beim Arbeitgeber bewirken könnte.

Mitarbeiterprämien

Arbeitgebende können ihren Beschäftigten im Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie bis zu einem Betrag von insgesamt EUR 3.000 steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die nicht an die Stelle einer anderen Zahlung treten. Mitarbeiterprämien dürfen aber an die Stelle von Teuerungsprämien treten.

Die EUR 3.000 können nur dann ausgeschöpft werden, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltendenden Vorschrift“ geleistet wird. Der Paradefall ist die Gewährung aufgrund einer kollektivvertraglichen Regelung. Es ist also zu prüfen, ob der beim Arbeitgeber anwendbare Kollektivvertrag eine entsprechende Formulierung zur Mitarbeiterprämie enthält.

Achtung: Der abgabenfreie Maximalbetrag von EUR 3.000 jährlich kann nicht zusätzlich zur Begünstigung der Mitarbeitergewinnbeteiligung in Anspruch genommen werden! Der Maximalbetrag von EUR 3.000 pro Jahr gilt als gemeinsamer Höchstbetrag.

Je nachdem, welche der beiden Zahlungen früher im Kalenderjahr erfolgt, wird die Steuerbefreiung ausgeschöpft.

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Die Mitarbeiterprämie unterliegt im Unterschied zur Mitarbeitergewinnbeteiligung nicht der Sozialversicherung!

Modell 186 - Weihnachtsgeschenke und Betriebsveranstaltungen

Geschenke an Dienstnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind bis zu einem Freibetrag von EUR 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt. Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

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Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB. Weihnachtsfeier, Betriebsausflug) gibt es pro Dienstnehmer und Jahr zusätzlich einen Steuerfreibetrag von EUR 365.

Getränke, freie oder verbilligte Verpflegung am Arbeitsplatz

Die Aufwendungen für Getränke und Verpflegung, die der Dienstgeber an nicht in seinem Haushalt aufgenommene Dienstnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, sind sozialversicherungsbeitrags- und lohnsteuerfrei, dies gilt auch für ständig gewährte freiwillige Mahlzeiten.

Diese Steuerbefreiung unterliegt keiner betragsmäßigen Beschränkung. Sowohl die Zubereitung im Betrieb (Kantine) als auch die Zulieferung durch einem Betrieb außerhalb des Unternehmens (zB. einer Großküche) sind umfasst.

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Wesentlich ist, dass es sich um eine Naturalleistung und nicht um eine Geldleistung handelt.

Gutscheine für Mahlzeiten

Gutscheine für Mahlzeiten gelten bis zu einem Wert von EUR 8 pro Arbeitstag nicht als Entgelt, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Die Steuerfreiheit ist auch dann gegeben, wenn Arbeitnehmer die Gutscheine für Mahlzeiten in Höhe von EUR 8 pro Arbeitstag einlösen, indem die Speisen in einer Gaststätte abgeholt oder von der Gaststätte bzw. einem Lieferservice geliefert werden.

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Wenn die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie nur bis zu einem Wert von EUR 2 pro Arbeitstag sozialversicherungs- und steuerfrei.

Zuschuss für Kinderbetreuung

Zuschüsse des Dienstgebers können unter bestimmten Voraussetzungen bis EUR 2.000 pro Kind (per 1.1. noch nicht 14 Jahre alt) und Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei geleistet werden.

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Die Steuerbegünstigung gilt nur dann, wenn der Zuschuss allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern geleistet wird.

Pendlerpauschale / Pendlereuro

Bei einem Dienstnehmer (auch Teilzeitkräfte) werden die Pendlerpauschale und der Pendlereuro üblicherweise laufend in der Lohnverrechnung berücksichtigt.

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Ist dies nicht der Fall oder ist der Dienstnehmer der Ansicht, dass das Ergebnis des Pendlerrechners nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, so kann er die Pendlerpauschale inkl. Pendlereuro im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragen und neu berechnen.

Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln - Jobticket

Bei der Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers muss bei Kartenkäufen seit 1.7.2021 (gilt auch für Verlängerungen) die Rechnung nicht mehr zwingend auf den Arbeitgeber lauten. Für die Steuerbefreiung ist es ausreichend, wenn das Wochen-/Monats-/Jahresticket am Arbeitsort und/oder Wohnort gilt. Damit ist zB auch ein Ticket begünstigt, das für öffentliche Verkehrsmittel in ganz Österreich gilt (zB Österreich-Card, Klima-Ticket).

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Pendlerpauschale und Pendlereuro stehen im Fall der Zurverfügungstellung eines Jobtickets für die gesamte Fahrtstrecke nicht zu. Steht das Jobticket nur für eine Teilstrecke zu, so ist für die Wegstrecke Wohnung bis Einstiegstelle ein Pendlerpauschale und ein Pendlereuro möglich (begrenzt mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke). Seit 2023 führt ein Jobticket nicht mehr zum Wegfall des Pendlerpauschales, sondern wird auf dieses nur noch angerechnet.

Privatnutzung des Dienstgeber-eigenen Kfz

Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, das Firmen-KFZ auch für Privatfahrten zu nutzen, so ist dafür ein Sachbezug von 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (höchstens EUR 960 pro Monat) anzusetzen. Liegt der CO2-Emissionswert des KFZ bei höchstens 141 g/km (Grenzwert bei Erstzulassung nach dem 31. März 2020; 118 g/km bei Erstzulassung vom1. Jänner bis 31. März 2020), so beträgt der Sachbezug weiterhin 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (höchstens EUR 720 pro Monat). Am Jahresende sollte auch überprüft werden, ob der halbe oder volle Sachbezugswert zur Anwendung kommt (unter/über 6.000 privat gefahrene Kilometer).

Mehr zum KFZ-Sachbezug und zur Sachbezugspflicht bei Montage-KFZs.

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Eine Neuanschaffung des Firmen-KFZ kann zur Verringerung des Sachbezugswertes führen.

Durch das 2021 eingeführte neue WLTP-Messverfahren ist es zu einer Erhöhung der ermittelten CO2-Emissionswerte gekommen:

Jahr der ErstzulassungMax. CO2-Emissionswerte
2021138 Gramm pro Kilometer
2023135 Gramm pro Kilometer
2023132 Gramm pro Kilometer
2024129 Gramm pro Kilometer
ab 2025126 Gramm pro Kilometer

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In seltenen Fällen, bei ganz wenig privat gefahrenen Kilometern und vollständig geführtem Fahrtenbuch, könnte auch noch der sog. Mini-Sachbezug genützt werden.

Elektroautos (ohne Range Extender) sind sachbezugsfrei. Werden E-Autos allerdings im Abtausch zu schon bestehenden Entgeltansprüchen gewährt, müssen zwecks steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Anerkennung die Bruttoansprüche neu vereinbart werden.

Die Gewährung von steuerfreien E-Fahrzeugen hat u.a. den Vorteil, dass im Rahmen von Lohnabgabenprüfungen nicht über eine allfällige Privatnutzung von Fahrzeugen mit Sachbezugspflicht diskutiert werden muss.

Gratis-Ladestationen beim Arbeitgeber begründen seit 1.1.2023 auch dann keinen Sachbezug, wenn der Mitarbeiter sein selbst angeschafftes E-Auto dort aufladet und sich in der Nähe keine weitere Gratis-Abgabestation befindet. Kostenersätze des Arbeitgebers für Beladungen beim Arbeitnehmer zu Hause sind nur für arbeitgebereigene E-Kfz steuerfrei und der Höhe nach begrenzt: derzeit mit EUR 30 pro Monat; wird die Zuordnung der Lademenge zum Kfz vom Arbeitnehmer nachweislich sichergestellt (z.B „charching history“, „In-Vehicle- Aufzeichnungen“), u.U. auch mehr.

Die Bezahlung einer fixen (nicht mobilen) Ladestation (wall-box) beim Arbeitnehmer zu Hause führt zu einem steuerrelevanten Vorteil. Seit 1.1.2023 kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von EUR 2.000 zur Anschaffung einer wall-box leisten (dies gilt nur, wenn der Arbeitgeber auch das Kfz zur Verfügung stellt).

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Für betriebliche E-Kfz bringt – neben der NOVA-Befreiung und Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer – die degressive AfA einen zusätzlichen Steuervorteil. Weiters kann bei Anschaffung eines E-Kfz seit 2023 uU auch der erhöhte öko-IFB von 15 % geltend gemacht werden.

Schnittstelle Buchhaltung/Personalverrechnung

Häufig finden sich in der Buchhaltung Zahlungsflüsse, die einen Einfluss auf die Personalverrechnung haben können.

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Eine Quer-Check spätestens gegen Ende des Kalenderjahres kann helfen, besteuerungsrelevante Sachverhalte nicht zu übersehen. Einige Beispiele von vielen: Honorarnoten an vermeintlich Selbständige, Prämienzahlungen an Versicherungsunternehmen, Incentive-Reisen.

Vollständige Aufzeichnungen

Wichtige, laufend zu führende Aufzeichnungen sind: Arbeitszeitaufzeichnungen, Krankenstandsaufzeichnungen, Urlaubsaufzeichnungen, Reiseaufzeichnungen.

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Gegen Jahresende fallen oft die sog. „Deckungsprüfungen“ an, ob also mit dem gewährten Entgelt auch die geleisteten Überstunden abgedeckt sind und die Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag eingehalten ist. Vollständige Reiseaufzeichnungen sollen die Steuerfreiheit von abgerechneten Reisekosten gewährleisten.

Verstoß gegen Konkurrenzklausel

Muss ein Arbeitnehmer eine Konventionalstrafe an seinen ehemaligen Arbeitgeber leisten, weil er gegen die Konkurrenzklausel verstoßen hat, kann der bezahlte Geldbetrag als Werbungskosten geltend gemacht werden. Wurde der Betrag vom neuen Arbeitgeber bezahlt und nicht als steuerpflichtig in die Lohnverrechnung aufgenommen, ist dies freilich mangels Kostentragung nicht möglich.

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Wurde nur ein Teil vom neuen AG bezahlt, kann der Differenzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

Alters-Teilzeit

Altersteilzeit ist primär für Beschäftigte interessant, weil sie im Ergebnis trotz deutlich geringerer Arbeitsleistung nur relativ wenig Entgelteinbuße hinnehmen müssen. Für die Unternehmen kann Altersteilzeit u.a. dann interessant sein, wenn es personelle Überkapazitäten gibt und man nach sanften Methoden des Personalabbaues sucht.

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Wer sich für das (bereits jetzt geringer geförderte) Blockmodell interessiert, sollte nach Möglichkeit noch 2024 mit dem Modell starten, weil bei Laufzeitbeginnen ab 1.1.2025 die Förderung um weitere 7,5% reduziert wird. Es werden dem Arbeitgeber – grob gesagt – nur noch etwa 35% (statt heuer noch: 42,5%) der Zusatzkosten erstattet. Bei kontinuierlichen Altersteilzeitmodellen liegt dieser Prozentsatz mit 90% nach wie vor deutlich höher.

Zuwendungen des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer

Freiwillige Geld- und Sachzuwendungen des Arbeitgebers an vom Hochwasser geschädigte Arbeitnehmer sind beim Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie darauf gerichtet sind, unmittelbare Hochwasserschäden (Sachschäden, Kosten für Aufräumarbeiten usw.) zu beseitigen.

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Der Arbeitgeber sollte insbesondere für eine allfällige Lohnabgabenprüfung entsprechende (Rechnungs-)Kopien und andere Nachweise der Schadensbeseitigung beim Arbeitnehmer (z.B. Fotos, Bestätigung Gemeinde) zum Personalakt nehmen.

Arbeitnehmer

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Hochwasser – Arbeits- und Lohnsteuerrechtliche Aspekte

TPA Steuerberater Wolfgang Höfle ist Experte im Bereich der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsberatung in Österreich und hat wichtige arbeits- und lohnsteue...

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Noch mehr Steuerspartipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer!

STEUERSPARTIPPS FÜR KAPITALVERMÖGENSBESITZER

Verluste aus Kapitalvermögen

Werden im außerbetrieblichen Bereich Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen (zB Aktien, Anleihen, Fonds, Kryptowährungen) oder Derivaten erzielt, die „Neuvermögen“ darstellen und dem Steuersatz von 27,5 % unterliegen, können diese unter Berücksichtigung einiger Einschränkungen mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Ein Verlustausgleich ist jedoch nur mit gleichartig besteuerten Überschüssen aus Kapitalvermögen im selben Jahr möglich (zB Dividenden, Anleihezinsen, Veräußerungsgewinne aus Aktien oder Anleihen).

Die Möglichkeit eines Verlustvortrages besteht im steuerlichen Privatvermögen nicht. Eine Verrechnung mit Zinserträgen aus Bankguthaben – hier gilt der KESt-Satz von 25 % – ist nicht möglich. Für Kapitalvermögen in Depots, die von demselben Bankinstitut geführt werden, erfolgt ein unterjähriger automatischer Verlustausgleich. Bei betrieblichen Depots, Gemeinschaftsdepots und für Wertpapiere, bei denen die Anschaffungskosten pauschal ermittelt werden, wird der Verlustausgleich nicht automatisch durchgeführt.

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Besitzen Sie Wertpapiere bei unterschiedlichen Bankinstituten, ist ein „bankenübergreifender“ Verlustausgleich nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit Veranlagung beim Finanzamt möglich. Hierbei müssen nicht alle Kapitaleinkünfte offengelegt werden, sondern nur jene, für die ein Ausgleich beantragt wird. Haben Sie daher beispielsweise KESt-pflichtige Ausschüttungen aus GmbHs/FlexCos/AGs erhalten, können Sie bei Verlusten aus Aktien/Anleihen/Derivatverkäufen mit einer Veranlagung KESt vom Finanzamt zurückholen.

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Prüfen Sie vor Jahresende, ob für Sie Verkäufe von Verlustpositionen sinnvoll sind. Sie können dadurch evtl. eine Gutschrift von bereits bezahlter KESt erreichen! Umgekehrt können Gewinnrealisierungen dann sinnvoll – weil (teilweise) KESt-frei – sein, wenn Sie heuer bereits relevante Verluste aus Kapitalvermögen erlitten haben. Ein zeitnaher Rückkauf der zum Verlustausgleich veräußerten Wertpapierpositionen ist nach deutscher Judikatur steuerlich nicht schädlich. 

Steuerpflicht für Kryptowährungen

Seit dem 1.3.2022 sind im außerbetrieblichen Bereich Einkünfte aus Kryptowährungen in die Besteuerung von Kapitalvermögen mit dem 27,5%igen Steuersatz einzubeziehen, es gilt keine einjährige Spekulationsfrist für steuerfreie Verkäufe mehr (sog. „Krypto-Neuvermögen“). Für Anschaffungen nachweislich vor dem 1.3.2021 gibt es einen sog. Altbestandsschutz, d.h. diese Kryptowährungen können nach Ablauf eines tagesgenau berechneten Jahres (Spekulationsfrist) unbefristet weiterhin steuerfrei verkauft werden („sog. Krypto-Altvermögen“). Täusche zwischen Krypto-Neuvermögen sind seit dem 1.3.2022 steuerfrei. Um etwaige Verluste aus Krypto-Neuvermögen realisieren zu können, ist ein „Tausch“ gegen Fiat-Geld (z.B. Euro, USD), Waren oder Dienstleistungen notwendig. Ein zeitnaher Rückkauf der zum Verlustausgleich veräußerten Kryptowährung-Positionen ist nach deutscher Judikatur – analog zum allgemeinen Kapitalvermögen – steuerlich nicht schädlich.

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Verlustverrechnung von Kryptowährungen und Aktien/Anleihen: Seit dem 01.03.2022 ist eine Verrechnung von realisierten Verlusten von Krypto-Neuvermögen mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen (zB Veräußerungsgewinne aus Aktien/Anleihen, Dividenden, Zinsen aus Anleihen, verbrieften Derivaten), möglich.

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Für die Besteuerung von Kryptowährungen ist eine lückenlose Dokumentation der Transaktionen unerlässlich. Achten Sie genau darauf, dass Sie Daten laufend sichern und überlegen Sie, die Dienste von Anbietern zur Dokumentation und Berechnung der Gewinne und Verluste in Anspruch zu nehmen. Beachten Sie auch die steuerlichen Aufzeichnungspflichten!

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Aufzeichnungspflichten für Kapitalvermögen

Mit einer Ergänzung der Bundesabgabenordnung – BAO wurde eine Aufzeichnungspflicht für nicht endbesteuerte Kapitalerträge eingeführt. Als nicht endbesteuert gelten Kapitalerträge, bei denen die Steuer nicht durch den Abzug der Kapitalertragsteuer (KESt) abgegolten ist, praktisch also alle Kapitaleinkünfte, die zu veranlagen sind. Dies sind beispielsweise:

  • Einkünfte aus der Vergabe von Darlehen aus dem steuerlichen Privatvermögen durch natürliche Personen bzw. durch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften
  • Einkünfte aus Kryptowährungen, sofern kein Abzug der KESt erfolgt
  • Einkünfte aus Beteiligungen, die nicht dem KESt-Abzug unterliegen: insb. Veräußerungsgewinne und Einkünfte aus Auslandsbeteiligungen
  • Einkünfte aus echten stillen Beteiligungen

Die Aufzeichnungspflicht trat mit 1.1.2023 in Kraft und gilt für alle Zuflüsse ab dem 1.1.2023.

Gleichzeitig wird durch die Aufzeichnungspflicht eine gesetzliche Vorgabe hinsichtlich einer Strukturierung der Einzelaufzeichnungen gemacht. Die Aufzeichnungen und die den Aufzeichnungen zugrunde liegenden Belege, Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen sind daher grundsätzlich mindestens sieben Jahre lang, uU auch länger aufzubewahren.

Schließlich ergibt sich seit 2023 aus der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen für die Finanz künftig auch die Möglichkeit zur Vornahme einer Außenprüfung, der sog. „Betriebsprüfung“. Damit wird der Finanz eine zeitgemäße Überprüfbarkeit insbesondere von ausländischen Kapitaleinkünften einschließlich einer behaupteten Steuerbefreiung ermöglicht.

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Wenn Sie nicht endbesteuerte Einkünfte erzielen, bedenken Sie die Einrichtung eines entsprechenden ordnungsmäßigen Rechnungswesens; ein solches hat die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit für sich, was die Schätzungsbefugnis der Finanz erschwert.

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Eventuell wäre eine Überführung von ausländischen Depots auf ein inländisches Depot anzudenken, um eigene Aufzeichnungspflichten möglichst zu vermeiden.

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Noch mehr Steuerspartipps für Kapitalvermögenbesitzer!

STEUERSPARTIPPS FÜR IMMOBILIENBESITZER

Welche Investitionen machen 2024 noch steuerlich Sinn?

  • Auch bei Investitionen in und Inbetriebnahme von Immobilien in der zweiten Jahreshälfte ist eine volle Jahres-Abschreibung möglich, da für neu angeschaffte/hergestellte Gebäude bei beschleunigter Abschreibung die Halbjahresregel im 1. Jahr nicht mehr gilt. Dies gilt auch bei der Anschaffung von Vorsorgewohnungen.
  • Dabei kann im ersten Jahr – je nach Gesamteinkommen – auch weniger als die dreifache AfA geltend gemacht werden; im zweiten Jahr auch weniger als das Zweifache, jedoch nicht mehr als die AfA des ersten Jahres; im ersten und zweiten Jahr muss überdies auch immer zumindest die AfA des 3. Jahres abgesetzt werden.
  • Weiters können Sie Vorauszahlungen auf laufende Reparaturen des kommenden Jahres tätigen und diese sofort absetzen oder freiwillig auf 15 Jahre verteilen.
  • Überdies können natürliche Personen betriebliche Investitionen in Gebäude und Herstellungsaufwendungen als Mieter für ein Gebäude idR zur Deckung des Investitionserfordernisses für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen.
  • Bestimmte Investitionen in Gebäude, die der Mietzinsbildung nach dem MRG unterliegen, können auf Antrag auf 15 Jahre verteilt abgeschrieben werden (zur neuen 15-tel Verteilung siehe unten).

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Bei hohen betrieblichen Gewinnen können Sie Steuern sparen, wenn Sie den Betrieb rückwirkend unter Anwendung des Artikel III UmgrStG in eine GmbH einbringen. Mit unserem TPA Rechtsformrechner können Sie einfach die für Sie günstigste Rechtsform ausrechnen.

Gebäudeabschreibung

Siehe unsere Ausführungen oben im Kapitel Betriebsinhaber. Ein wesentlicher Unterschied bei der Gebäudeabschreibung im privaten Bereich zum betrieblichen Unternehmer besteht darin, dass die Nutzung durch den Mieter für die Höhe der Abschreibung im außerbetrieblichen Bereich irrelevant ist, und die AfA generell lediglich bis zu 1,5 % p.a. beträgt.

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Die begünstigte Abschreibung für bestimmte Herstellungskosten auf 15 Jahre steht bei außerbetrieblicher Vermietung und Verpachtung, nicht jedoch bei betrieblichen Einkünften zu.

Mit vorgezogener Abschreibung bei Gebäuden Steuer sparen

Siehe unsere Ausführungen oben im Kapitel Betriebsinhaber.

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Beachten Sie dabei insbesondere die nur befristet geltende neue Verdreifachung der Abschreibung für neue Wohngebäude in den 3 Jahren (3×3), wenn bestimmte Ökostandards eingehalten werden (zum Detail siehe im Kapitel Betriebsinhaber).

Neue fünfzehntel bei Sanierungsmaßnahmen

2024 erfolgte eine unbefristete Ausweitung der 1/15-Verteilung der Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen: Die gesamten Herstellungskosten bei Sanierung von Wohngebäuden im Privatvermögen sind steuerlich begünstigt, wenn eine Zusage für eine Förderung nach dem Wohnhaussanierungs-Gesetz, Startwohnungs-Gesetz oder landesgesetzlichen Vorschriften vorliegt oder eine Förderung des Bundes gemäß UFG (3.Abschnitt) ausbezahlt wird oder zumindest die inhaltlichen Voraussetzungen für die Förderung vorliegen. Die Kriterien der Plausibilisierung werden mittels Verordnung noch näher festgelegt. Die Nachverdichtung im urbanen Raum soll steuerlich gefördert werden, indem die gesamten Herstellungskosten gleichzeitig mit einer solchen Sanierung beschleunigt auf 15 Jahre verteilt abgeschrieben werden können.

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Details dazu finden Sie in den hoffentlich bald adaptierten Randziffer 6480 ff der Einkommensteuerrichtlinien des BMF bzw. in der Erläuterungen bei Gesetzwerdung

Höhere Abschreibung bei erstmaliger Vermietung

Wenn eine Immobilie des sog. „Alt-Vermögens“ erstmalig vermietet wird, sind bei der Berechnung der Abschreibung zwingend die „fiktiven Anschaffungskosten“ zum Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung anzusetzen.

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Mittels Immobilienwertgutachtens kann der aktuelle Verkehrswert des Gebäudes bestimmt werden und damit die höhere Abschreibungsbasis gegenüber der Finanz belegt werden. Zu beachten ist aber, das künftige Wertsteigerungen der Immobilie dann bei späterem Verkauf der regulären ImmoESt von 30 % unterliegen, alte stille Reserven bleiben mit idR 4,2 % ImmoESt begünstigt. Hingegen bleibt nach jüngster Rechtsprechung der Grund & Boden weiterhin steuerlich begünstigtes „Altvermögen“, selbst wenn für das darauf stehende Gebäude die „fiktiven Anschaffungskosten“ als AfA-Bemessungsgrundlage herangezogen werden („gesplittete Betrachtung“). Die Neubewertung des Gebäudes gilt auch bei Einlage einer privaten Immobilie des Alt-Vermögens in das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens.

Immobilien-
steuerrecht

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So funktioniert die Abschreibung bei Vermietungsobjekten

Immobilieninvestitionen sind sowohl in wirtschaftlich unsicheren Zeiten als auch bei stabilem Umfeld eine sehr gefragte Anlageform. Sie bieten häufig steuerl...

Befreiung von der 30%igen ImmoESt

Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen sind grundsätzlich mit der 30%igen ImmoESt belastet. Ermäßigungen – häufig auf faktisch 4,2 % ImmoESt des Veräußerungserlöses – bestehen insbesondere für sog. Altgrundstücke.

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Steuerfreiheit besteht unter bestimmten Voraussetzungen bei Verkauf

  • des eigenen Hauptwohnsitzes (bis 1.000 m2 Grundfläche) oder
  • von privaten, selbst hergestellten Gebäuden, die nicht vermietet wurden.

Die ImmoESt muss idR gleich an den Notar bezahlt werden, der die Steuer an das Finanzamt abführt.

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Ziehen Sie vor Verkauf Ihrer Immobilie Ihren TPA Steuerberater bei, Änderungen im Vertragswerk können beträchtliche Steuerersparnisse bringen.

Hauptwohnsitzbefreiung auch bei Mietkauf

Die Hauptwohnsitzbefreiung stellt unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von der Immobilienertragsteuer dar, insbesondere wenn der Steuerpflichtige:

  • im Falle der Veräußerung zuvor ab der Anschaffung/Herstellung durchgehend mindestens zwei Jahre in der Immobilie seinen Hauptwohnsitz hatte und diesen aufgibt, oder
  • innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre in der Immobilie durchgehend seinen Hauptwohnsitz hatte und dieser aufgegeben wird.

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Diese zweite Hauptwohnsitzbefreiung ist auch dann anwendbar, wenn der Veräußerer eine (ehemalige) Mietwohnung innerhalb des relevanten Zeitraums als Mieter, und nicht als Eigentümer bewohnt hat und die Wohnung als Bewohner und Mieter erst kurz vor der Veräußerung erworben hat. Ebenso kann diese Befreiung auch bei vorhergehendem unentgeltlichen Erwerb (Erbschaft oder Schenkung) anwendbar sein.

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Beachten Sie bei der Nutzung Ihrer Hauptwohnsitz-Wohnung als betriebliches Homeoffice u.Ä., dass nach Ansicht der Finanz eine betriebliche Nutzung von mehr als einem Drittel der Wohnfläche die Hauptwohnsitzbefreiung gänzlich unanwendbar macht; dies wurde erst jüngst wieder durch die Rechtsprechung des BFG bestätigt. Eine betriebliche Nutzung von bis zu 20 % ist für die Hauptwohnsitzbefreiung irrelevant. Zwischen 20 % und 33 % Nutzung entfällt die Hauptwohnsitzbefreiung idR lediglich für den betrieblichen Anteil.

Günstige Besteuerung für geschenkte Altimmobilien

Immobilien des Privatvermögens, die am 31.3.2012 infolge Ablaufs der Spekulationsfrist nicht steuerhängig waren – sog. Altimmobilien, können von natürlichen Personen bei Verkauf mit einer Immobilienertragsteuer– ImmoESt von 4,2 % des Veräußerungserlöses pauschal besteuert werden. Bei bestimmten Umwidmungen beträgt die Immo-ESt faktisch 18 %.

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Wenn Sie die Immobilie ertragsteuerlich unentgeltlich bspw. in der Familie weitergeben, bleibt diese günstige Pauschalbesteuerungsmöglichkeit beim Geschenknehmer erhalten.

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Dies gilt auch bei einer gemischten Schenkung, wenn der Schenkungscharakter überwiegt, dabei sollte die wirtschaftliche Gegenleistung jedenfalls deutlich unter (nach neuer Judikatur) 75 % des Verkehrswertes der Liegenschaft liegen und der Schenkungscharakter klar dokumentiert werden.

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Als Immobilienbesitzer bewahren Sie Ihre Steuerunterlagen von 2012 unbefristet auf, um später den Nachweis über die steuerliche Qualifikation Ihrer Immobilien zum 31.3.2012 als damals steuerfreie Immobilie führen zu können. Denn nur sog. Altimmobilien unterliegen der Pauschalbesteuerung von 4,2 %, andernfalls zahlen Sie 30 % ImmoESt vom Gewinn.

Immobilien-
transaktionen

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Gemischte Schenkung – Abgrenzung Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit – neues aus dem EStR-Wartungserlass 2023

Bei einer gemischten Schenkung handelt es sich um eine Schenkung mit einer Gegenleistung, weshalb sie unter gewissen Umständen insbesondere der Immobilienert...

Grundanteil

Bei Kauf und Vermietung einer Immobilie ist vom Kaufpreis der Grundanteil auszuscheiden, denn nur das Gebäude kann jährlich abgeschrieben werden.

Ohne Nachweis sind je nach Lage entsprechend der Grundanteil-Verordnung des BMF 20 %, 30 % oder 40 % auszuscheiden, außer die tatsächlichen Verhältnisse weichen offenkundig erheblich davon ab. Eine erhebliche Abweichung ist dann gegeben, wenn der tatsächliche Anteil des Grund und Bodens um zumindest 50 % abweicht.

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Bei größeren Immobilien kann sich ein Gutachten rechnen.

Einlage von Immobilien in das Betriebsvermögen

Nunmehr ist gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass die Einlage einer bisher privaten Immobilie ins gemeinschaftliche Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft in zwei Teile aufzuspalten ist; nämlich in die

  • Eigenquote: diesbezüglich gelten die steuerlichen Einlagevorschriften
  • Fremdquote: diesbezüglich erfolgt die Besteuerung als Veräußerung

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Das bedeutet, dass auch die künftigen Wertsteigerungen des Grund und Bodens bei Verkauf aus dem Betriebsvermögen der günstigeren Besteuerung unterliegen: 4,2 % vom Erlös anstatt 30 % des Gewinnes.

Einlage von Immobilien in Personengesellschaften

Nunmehr ist gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass die Einlage einer bisher privaten Immobilie ins gemeinschaftliche Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft in zwei Teile aufzuspalten ist; nämlich in die

  • Eigenquote: diesbezüglich gelten die steuerlichen Einlagevorschriften
  • Fremdquote: diesbezüglich erfolgt die Besteuerung als Veräußerung

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Sie vermeiden die Tauschbesteuerung, wenn Sie die Immobilie lediglich ins Sonderbetriebsvermögen einlegen – Sie bleiben zivilrechtlich Alleineigentümer, weil die Immobilie dann Ihnen weiterhin zu 100 % zuzurechnen ist. Gleiches gilt, wenn Sie einziger 100%iger vermögensbeteiligter Mitunternehmer bspw. einer GmbH & Co KG sind.

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Soweit Ihnen die Immobilie weiterhin zuzurechnen ist, bleibt auch die Altvermögenseigenschaft des Grund und Bodens mit begünstigter Besteuerung erhalten. Hinsichtlich des Gebäudes wird die Altvermögenseigenschaft mit dem Zeitpunkt der Einlage in das Betriebsvermögen „abgeschnitten.“

Die Tauschbesteuerung unterbleibt bei Einlage der Immobilie ins gemeinschaftliche Stammvermögen auch dann, wenn Sie wirtschaftlich die Fremdquote an die übrigen Mitunternehmer (Angehörige) durch aufgeteilte Erfassung auf den Kapitalkonten schenken. Eine entsprechende Dokumentation und Schenkungsmeldung sind zu machen.

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Die Einlage ins gemeinschaftliche Stammvermögen bringt den Vorteil mit sich, dass Sie bei Schenkung des Mitunternehmeranteils im Rahmen einer begünstigten Unternehmensnachfolge bei der Grunderwerbsteuer den anteiligen Freibetrag von EUR 900.000 in Anspruch nehmen können. Dieser Freibetrag gilt nach der Judikatur nicht für Immobilien des Sonderbetriebsvermögens.

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Die obigen Ausführungen zur Fremdquote gelten sinngemäß auch bei Überführung von Immobilien in vermögensverwaltende Personengesellschaften.

Entnahme von Immobilien aus Personengesellschaften

Es wurde mit Wirksamkeit ab 1.7.2024 gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass auch bei der Entnahme von Liegenschaften aus betrieblichen Personengesellschaften ins steuerliche Privatvermögen idR die sog. Quotenbetrachtung anzuwenden ist, es erfolgt eine Aufteilung in:

  • Eigenquote – Entnahme idR zum Buchwert
  • Fremdquote – Entnahme bewirkt Besteuerung als Veräußerung beim anderen (!) Gesellschafter.

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Erfolgt die Entnahme quotenwahrend, entsteht grundsätzlich keine Gewinnrealisierung. In der Familie können Sie die gewünschten Quoten uU durch vorherige Schenkung von Mitunternehmeranteilen herstellen.

Einlage von Immobilen in Kapitalgesellschaften

Bei der Sacheinlage von privaten Immobilien in GmbHs fallen grundsätzlich die 30%ige Immo-ESt an (bei Alt-Vermögen idR 4,2 %) sowie die 3,5%ige Grunderwerbsteuer und die 1,1%ige Eintragungsgebühr fürs Grundbuch an. Zusätzlich sind gegebenenfalls insb. umsatzsteuerliche Folgen zu beachten. Dadurch können die steuerlichen Anschaffungskosten in der GmbH und beim Gesellschafter und die steuerlichen Einlagewerte in der GmbH entsprechend dem Verkehrswert erhöht werden („Step-Up“).

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Dies führt zu einer höheren AfA-Bemessungsgrundlage und geringeren Steuern in der GmbH; weiters können künftige Gewinnausschüttungen bei Vorliegen aller Voraussetzungen als KESt-freie Einlagenrückzahlungen erfolgen (Steuerersparnis 27,5% KESt).

Berichtigung von Vorsteuern in der Dezember-UVA

Die Ermittlung von abziehbaren Vorsteuern hat nach einem wirtschaftlich sinnvollen Schlüssel – bei Immobilien üblicherweise Nutzwerte oder m2 – unter bestimmten Voraussetzungen nach dem sogenannten „Umsatzschlüssel“ (Umsatzverhältnis) zu erfolgen. Dies ist zB bei Gebäudevermietungen relevant, wenn nicht nur umsatzsteuerpflichtig, sondern auch umsatzsteuerbefreit (zB an Ärzte) vermietet wird oder eine Liegenschaft ohne Option zur Umsatzsteuer verkauft wurde.

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Die aufzuteilenden Vorsteuern sind grundsätzlich nach dem Umsatzverhältnis des jeweiligen Voranmeldungs- bzw. Veranlagungszeitraumes aufzuteilen. In der Praxis kann daher in der Dezember-UVA per 15.2.2025 eine Berichtigung von Vorsteuern erforderlich sein.

Sparen beim Immobilienverkauf 3,36% Steuer für GmbHs

Siehe oben die Ausführungen im Abschnitt Steuerspartipps für Körperschaften.

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Bewahren Sie die erforderlichen Unterlagen im Dauerakt auf, um bei einem späteren Antrag in den Genuss der 3,22%igen Steuerbelastung zu kommen.

GrESt-Freibetrag bei Betriebsübergabe

Bei der Grunderwerbsteuer – GrESt kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Unternehmensnachfolger ein Freibetrag von bis zu EUR 900.000 (bei Gewerbebetrieben) geltend gemacht werden. Der Freibetrag gilt nach der Judikatur des VwGH nicht für das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers, auch nicht anteilig. Weiters erfolgt eine Deckelung der GrESt mit 0,5 % vom idR geringeren Grundstückswert.

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Im Falle der Schenkung muss der Übergeber insbesondere entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfähig sein.

Bewertung der Grundstücke für die GrESt

Insbesondere bei unentgeltlichen Übertragungen sowie bei bestimmten Umgründungen wird der sog. „Grundstückswert“ als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dieser kann auf drei verschiedene Arten ermittelt werden, wobei der Steuerpflichtige den günstigsten Wert wählen kann:

  • Summe aus dem anteiligen dreifachen Bodenwert und dem Gebäudewert abzüglich allfälliger Abschläge – maßgeblich ist hier die „Grundstückswertverordnung“;
  • Wert aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abzüglich eines Abschlages;
  • Nachweis eines geringeren Wertes durch ein Sachverständigen-Gutachten.

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Der Grundstückswert laut Verordnung wird – je nach Lage der Immobilie und anderen individuellen Gegebenheiten – meist unter dem Verkehrswert liegen.

Planen Sie zB. Schenkungen oder Umgründungen, so empfiehlt sich idR die Ermittlung des Grundstückswerts Ihrer Immobilien laut Verordnung, TPA unterstützt Sie gerne!

Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wird unverändert an den einfachen Einheitswert angeknüpft. Dies gilt auch, wenn diese Grundstücke im Zuge einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes übertragen werden.

Schenkung von Liegenschaften - Fruchtgenussvorbehalt

Um gegen allfällige künftige Erbschafts- und Schenkungssteuer vorzubeugen und zur Regelung der vorweggenommenen Erbfolge – dies wurde vom OGH bestätigt – besteht die Möglichkeit der Schenkung von Liegenschaften unter Zurückbehaltung des Fruchtgenusses. Dies bedeutet: die Einkünfte bei vermieteten Liegenschaften bleiben beim Geschenkgeber, das zivilrechtliche Eigentum geht auf den Geschenknehmer über, sodass eine gewisse GrESt in Kauf genommen wurden muss.

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Durch Zahlungen für Substanzabgeltung in Höhe der AfA vom Fruchtgenussberechtigten an den Eigentümer kann ein Entfall der bisherigen steuerlichen Abschreibung des Gebäudes verhindert werden. Nach der Judikatur ist dieser Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen nicht gebührenpflichtig.

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steuerrecht

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Welche Steuern fallen bei Schenkungen oder Übertragungen an?

Wie hoch ist bei einer Schenkung Umsatzsteuer oder andere Steuern in Österreich? Die Schenkung einer Liegenschaft hat ebenfalls oft steuerliche Konsequenzen....

ESt-Befreiung für die Einspeisung aus PV-Anlagen

Die bereits ab 2022 eingeführte Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wurde dahingehend modifiziert, dass die Steuerbefreiung für bis zu 12.500 kWh eingespeister elektrischer Energie pro Person ab der Veranlagung 2023 auch dann greift, wenn die Engpassleistung der Anlage bis zu 35 kWp (bisher bis zu 25 kWp) beträgt, und wenn gleichzeitig die für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung (die Anschlussleistung) den Wert von 25 kWp nicht übersteigt.

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Die Steuerbefreiung gilt in der Einkommensteuer pro Person für die pro Jahr insgesamt eingespeiste Energie, unabhängig von der Anzahl der “Kleinanlagen”. Wenn Sie daher einen hohen Eigenverbrauch haben, können Sie die Überschussenergie bis 12.500 kWh insgesamt auch von mehreren “Kleinanlagen” bei verschiedenen Zählpunkten einkommensteuerfrei einspeisen.

USt-Befreiung für PV-Anlagen

Für die Jahre 2024 und 2025 gibt es eine Befreiung für die Errichtung bestimmter Photovoltaikanlagen von der 20%igen Umsatzsteuer. Bei dieser Befreiung handelt es sich um eine echte Befreiung, sodass kein Vorsteuerschaden beim Lieferanten eintritt. Umfasst von der Befreiung sind insbesondere Photovoltaikanlagen für Wohngebäude mit einer Engpassleistung von nicht mehr als 35 kWp.

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Dadurch ist für 2024 und 2025 der Erwerb insbesondere für den Konsumenten um 20 % billiger, weil – speziell bei privater Nutzung des erzeugten Stroms – kein Vorsteuerabzug zusteht. Die Befreiung gilt für bestimmte “Kleinanlagen”, sie können diese umsatzsteuerliche Steuerbefreiung mehrfach, also sowohl für den Hauptwohnsitz als auch den Zweitwohnsitz und auch einen Drittwohnsitz nutzen.

Aufbewahrung von Unterlagen

Siehe unsere Ausführungen oben im Kapitel Betriebsinhaber.

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Regeln Sie die Aufbewahrung von Unterlagen des Rechnungswesens etc. vertraglich auch bei Betriebsübergaben, Schenkungen und Umgründungen, damit Sie als Übergeber bei späteren Prüfungen durch die Finanzämter Zugriff auf die Unterlagen haben bzw. dass Sie als Übernehmer später erforderlichenfalls Zugriff auf alte Unterlagen haben.

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Noch mehr Steuerspartipps für Kapitalvermögenbesitzer!

STEUERSPARTIPPS FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN

Vorsorge gegen eine künftige Erbschafts- und Schenkungssteuer

Unklar ist derzeit, ob und wie rasch eine künftige Erbschafts- und Schenkungssteuer in Österreich eingeführt wird. Wenn Sie sich absichern wollen, übergeben Sie Ihr Vermögen teilweise oder gänzlich bereits heuer.

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Beachten Sie die mit der Übergabe verbundenen Folgen und planen Sie die Auswirkungen auf die Steuerbelastung – insbesondere im Bereich der ESt, KESt, USt und GrESt – und Sozialversicherung genau mit Ihrem Steuerberater, um Steuerfallen zu vermeiden. Auch Steuerfolgen im Ausland können relevant sein.

Für die optimale Unternehmensnachfolge können Sie auf unserer Homepage wichtige Hinweise erhalten.

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Bei einem Fruchtgenussvorbehalt fließen Ihnen weiterhin Einnahmen zu. Deren Besteuerung kann je nach Ausgestaltung des Vorbehalts sehr stark variieren.

Unternehmens-
nachfolge &
Gründungsberatung

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Unternehmensnachfolge bei KMU: Was ist steuerlich zu beachten?

Aktuell stehen in Österreich nach Medienberichten rund 50.000 Klein- und Mittelbetriebe bis 2029 vor der Unternehmensnachfolge. In den nächsten Jahren ist da...

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Besprechen Sie auch die familienrechtlichen und erbrechtlichen Aspekte einer Übergabe mit Ihrem Rechtsberater (Rechtsanwalt oder Notar).

Verlustbeteiligungsmodelle & Steuer sparen

Auf dem Kapitalmarkt werden diverse Verlustbeteiligungsmodelle zur Steuerreduktion angeboten. Handelt es sich dabei um gewerbliche Beteiligungen mit beschränkter Haftung als Kommanditist oder atypisch stiller Gesellschafter, ist die steuerliche Verlustzuweisung auf 100 % der tatsächlich geleisteten Einlage beschränkt. Bei einer 50%igen Progression bekommen Sie daher höchstens die Hälfte vom Finanzamt zurück, selbst wenn die Finanz das Modell anerkennt. Infolge des Unternehmerrisikos ist ein tatsächlicher Verlust der ganzen Einlage möglich.

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Immobilien-Projekte wie bspw. „Bauherrenmodelle“ und „Vorsorge-Wohnungen“ bringen zwar oft nicht so hohe steuerlichen Verluste, bieten aber häufig eine höhere „Sicherheit“.

Spenden als Sonderausgabe absetzbar

Spenden an auf der BMF-Liste aufscheinende Empfänger können bis zu 10 % des Einkommens steuerlich abgesetzt werden.

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Prüfen Sie Anfang kommenden Jahres 2025, ob alle Spendenorganisationen Ihre Spenden des Jahres 2024 gemeldet haben. Wenn nicht, geben Sie den Organisationen Ihren vollständigen Namen (laut Meldezettel) und das Geburtsdatum bekannt, sodass die Spenden unkompliziert nachgemeldet werden können. Bei laufenden Spenden tragen Sie Ihr Geburtsdatum unter Zahlungsvermerk ein.

Hochwasser-Spenden

Betriebe können geleistete Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen ohne Begrenzung im Rahmen des Werbeaufwands steuerlich absetzen, sofern die Zuwendungen der Werbung dienen. Die Werbewirkung ist zB dann gegeben, wenn in regionalen oder überregionalen Medien oder auf der Firmenhomepage über Spenden an Betroffene der Hochwasser­katastrophe berichtet wird.

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Für spätere Abgabenprüfungen ist eine entsprechende Dokumentation erforderlich!

Private und Betriebe können Spenden an spendenbegünstigte Organisationen bis zu 10% des Ge­samtbetrages der Einkünfte bzw des steuerlichen Gewinnes des jeweiligen Jahres vor Abzug des Ge­winnfreibetrages steuerlich absetzen.

Nachkauf von von Versicherungszeiten

Beträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten (Schul-/Studienzeiten) sowie Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung sind Sonderausgaben.

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Lassen Sie sich beraten, ob und wie sich ein Nachkauf rechnet. Die Beträge sind voll absetzbar und kosten daher bei entsprechendem Einkommen durch die Steuerersparnis nur die Hälfte. Dies gilt auch, wenn Sie die Zeiten für Ihren (Ehe-)Partner nachkaufen.

Kirchenbeiträge

Kirchenbeiträge sind seit 2024 bis EUR 600 p.a. als Sonderausgabe voll absetzbar, maßgeblich ist der Zahlungszeitpunkt. Spenden an kirchliche Organisationen sind idR nicht absetzbar, außer sie stehen ausnahmsweise auf der BMF-Liste.

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Bei einem gemeinsamen Konto werden die Einzahlungen von der Kirchenbeitragsstelle im Verhältnis der Relation der beiden Ehegatten zugeordnet und getrennt für die Ehepartner ans Finanzamt gemeldet.

Renten und Steuerberatungskosten

Bestimmte Renten (beispielsweise Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter Fristen, Rentenlegate etc.) können weiterhin ohne betragliche Begrenzung als Sonderausgaben abgesetzt werden.

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Gleiches gilt grundsätzlich für Steuerberatungskosten.

Familienbonus

Der Familienbonus Plus beträgt im Jahr 2024 pro Kind EUR 2.000 jährlich (EUR 166,68 monatlich). Für Kinder über 18 Jahren beträgt der Familienbonus Plus im Jahr 2024 pro Kind EUR 700 jährlich (EUR 58,34 monatlich). Der Absetzbetrag verringert tatsächlich die Steuer, ist jedoch nicht negativsteuerfähig. Voraussetzung ist der Bezug der Familienbeihilfe.

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Unternehmer müssen den Familienbonus im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragen. Arbeitnehmer kommen zum Familienbonus über die Lohnverrechnung (eine entsprechende Erklärung ist dem Arbeitgeber vorzulegen), er kann auch erst im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung beansprucht werden.

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Der Antrag auf Familienbonus plus kann auch zurückgezogen werden. Das macht Sinn, wenn Sie heuer zu wenig Einkünfte beziehen.

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Optimieren Sie die Steuerwirkung des Familienbonus plus mit Ihrem (Ehe-)Partner, indem Sie eventuell eine geteilte Geltendmachung wählen.

Kindermehrbetrag

Der Kindermehrbetrag, der allen Erwerbstätigen auch als Negativsteuer ausgezahlt werden kann, beträgt im Jahr 2024 EUR 700 pro Kind.

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Er steht jenen Eltern zu, die keine Steuer zahlen, aber Anspruch auf den Familienbonus hätten. Werden aber mehr als 330 Tage Arbeitslosenentgelt, Notstandshilfe etc. bezogen, steht der Kindermehrbetrag nicht zu.

Hochwasser - Außergewöhnliche Belastungen

Private Aufwendungen/ Ausgaben zur Beseitigung von Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinenkatastrophen und Sturmschäden sowie Schaden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag können in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung bei der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden – egal ob Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung. Diese Kosten können aber grundsätzlich nur vom Eigentümer der betroffenen Gegenstände oder unter Umständen auch durch eine unterhaltsverpflichtete Person steuerlich abgesetzt werden.

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Heben Sie entsprechende Rechnungen und die Bestätigung der Gemeinde über Hochwasser-, Sturm- oder Hagelschäden u.Ä. für die nächste Steuererklärung gut auf.

Durch hohe außergewöhnliche Belastungen kann steuerlich kein Verlust entstehen. Daher kann es zweckmäßig sein, im Jahr der außergewöhnlichen Belastung Einkünfte aus dem Folgejahr vorzuziehen oder für Kapitaleinkünfte einen Regelbesteuerungsantrag zu stellen.

Österreich

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Hochwasser- und Sturmschäden: Was Sie für die Steuer privat und betrieblich beachten sollten!

Unwetter und Naturkatastrophen haben dramatische Folgen – auch finanziell. Betroffene können aber den Schaden mindern, indem sie die notwendigen Mehrausgaben...

Pflegekosten und Arztrechnungen

Außergewöhnliche Belastungen können nur im Jahr der Zahlung berücksichtigt werden und wirken sich idR nur insoweit aus, als der nicht abzugsfähige Sockelbetrag überschritten wird.

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Vor allem hohe Arztrechnungen (zB Zahnarzt) sollten nicht in Raten auf mehrere Jahre verteilt bezahlt werden, da jedes Jahr der Sockelbetrag zu berücksichtigen ist. Wenn möglich sollten hohe Rechnungen in einem Jahr bezahlt werden.

In diesem Jahr sollten insb. auch alle anderen Arzt- und Apothekenrechnungen gesammelt werden, denn jeder Euro, der den Sockelbetrag überschreitet, wirkt sich steuermindernd aus.

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Wenn Sie kein steuerpflichtiges oder ein geringeres Einkommen als Ihr (Ehe-)Partner haben, so sollte dieser Ihre Arztrechnungen und Ihren Kirchenbeitrag zahlen, damit kann mit einer Steuererklärung Ihres (Ehe-)Partners unter Umständen ein höherer Steuerspareffekt erzielt werden.

Voraussichtliche SV-Werte 2025

Alle, die mit den neuen Werten schon für das nächste Jahr planen wollen, finden hier die wichtigsten veränderlichen, voraussichtlichen Werte für das Jahr 2025:

Geringfügigkeitsgrenze p.M. EUR 551,10
Dienstgeberabgabe – Grenzwert für Pauschbetrag EUR 826,65
Höchstbeitragsgrundlage ASVG – HBGL pro Tag EUR 215,00
HBGL ASVG pro Monat EUR 6.450,00
HBGL für freie Dienstnehmer (DN) ohne SZ – p.M. EUR 7.525,00
HBGL für Sonderzahlungen für echte und freie DN EUR 12.900,00
HBGL GSVG p.M.EUR 7.525,00
Versicherungsgrenze für Neue Selbständige p.a.

EUR 6.613,20

Mindest-BGL GSVG-Kranken-V

 p.M. EUR   551,10 

p. A. EUR 6.613,20 

ASVG-Beitragssätze für Arbeiter und Angestellte

 DN-Anteil 18,07 %

DG-Anteil 21,18 %

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Steuern

Das 1×1 der Steuern Österreich 2024

Der große Überblick über das österreichische Steuerrecht! Die Broschüre „Das 1×1 der Steuern Österreich 2024“ bietet Ihnen einen Wegweiser durch die Fülle de...

Alles, was es über Immobilien & Steuern in Österreich zu wissen gibt, haben unsere Expertinnen und Experten knapp und übersichtlich in 1×1 der Immobilienbesteuern zusammengefasst.

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Das 1×1 der Immobilienbesteuerung 2024 – Österreich

28. Ausgabe der Broschüre „1×1 der Immobilienbesteuerung“ Die Immobilien-Expertinnen und -Experten von TPA haben für Sie die wichtigsten steuerlichen Bestimm...

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