10. Juli 2012
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Abschaffung der Kreditgebühr
Eine weitere positive Konsequenz ist, dass für bis 31.12.2010 – ohne Erstellung einer Urkunde im Sinn des Gebührengesetzes und ohne Vornahme einer Vergebührung – abgeschlossene Kredit- und Darlehensverträge für eine – ab dem 1.1.2011 erstellte – schriftliche Urkunde keine Rechtsgeschäftsgebühr mehr anfällt. Denn grundsätzlich wird erst im Zeitpunkt der Urkundenerrichtung ein Gebührentatbestand verwirklicht und ab dem 1.1.2011 besteht ja Gebührenfreiheit.
Gesellschafterkredite gebührenfrei
Für Gesellschafterdarlehen und Gesellschafterkredite gab es die Sonderbestimmung, dass – auch ohne Vorliegen einer Urkunde – allein die Aufnahme des Darlehens / Kredites in die Bücher der Gesellschaft die Rechtsgeschäftsgebührenpflicht auslöste. Auch dieser Tatbestand ist weggefallen, Gesellschafterdarlehen und Gesellschafterkredite sind damit seit 1.1.2011 ebenfalls gebührenfrei.
Erfüllungs- und Sicherungsgeschäfte gebührenfrei
Bis zum 31.12.2010 gab es auch eine Gebührenbefreiung für Erfüllungs- und Sicherungsgeschäfte, sofern für die dazugehörigen Hauptgeschäfte eine Urkunde errichtet wurde. Damit durch den Entfall der Darlehens- und Kreditvertragsgebühr nicht die damit zusammenhängenden Erfüllungs- und Sicherungsgeschäfte gebührenpflichtig werden, wurde in § 20 Z 5 GebG eine generelle Ausnahme von der Gebührenpflicht für Erfüllungs- und Sicherungsgeschäfte zu Darlehens- und Kreditverträgen vorgesehen.
Damit sind Bürgschaften, Hypothekarverschreibungen und Zessionen als Erfüllungs- und Sicherungsgeschäfte nun gebührenbefreit, unabhängig
- von der Person des Vertragspartners,
- vom Ausmaß der Besicherung (in der alten Rechtslage gab es die Thematik der Überbesicherung) und
- vom Zeitpunkt des Sicherungsgeschäfts, also unabhängig davon, ob die Beurkundung des Rechtsgeschäftes vor oder nach dem Sicherungsgeschäft erfolgt (auch das war in der alten Rechtslage ein Feld für viele Diskussionen bei Prüfungen).
Seit 1.1.2011 muss daher die Rechtsgeschäftsgebühr für Darlehens- und Kreditverträge nicht mehr zB mittels Auslandsurkunde, Anbotslösung oder Videoaufzeichnung vermieden werden.
Schlechterstellung der Eigenkapitalfinanzierung
Mit der Abschaffung der Kreditgebühr wird die Fremdfinanzierung der Gesellschaften noch stärker gegenüber der Eigenkapitalausstattung bevorzugt, denn die Zuführung von Eigenkapital unterliegt weiterhin generell der 1%igen Gesellschaftsteuer. Es wäre daher wirtschaftspolitisch – auch aus Sicht von Basel III – verständlich, wenn zumindest auch die Auffüllung des Eigenkapitals bis zu einer Quote von zB 25 % von der Gesellschaftsteuer befreit würde.
Andere Gebührenpflichten in Österreich unverändert
Zu beachten ist, dass das Gebührengesetz nicht in seiner Gesamtheit abgeschafft wurde. Alle anderen Gebührentatbestände bis auf die in diesem Artikel dargestellten, zB für Mietverträge, Pachtverträge, Fruchtgenussverträge, wurden belassen. Es kam diesbezüglich zu keiner Änderung, sodass legale Vermeidungsstrategien weiterhin möglich sind.
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