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29. April 2025
Lesezeit: 3
min.
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Änderungen im Green Deal: Was sich ab April 2025 steuerlich ändert
Mit 1. April 2025 traten im Rahmen von Sparmaßnahmen der Bundesregierung wesentliche Änderungen im Bereich der steuerlichen Begünstigungen für klimafreundliche Technologien in Kraft. Besonders betroffen sind Photovoltaikanlagen und Elektrofahrzeuge. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die neuen Regelungen und deren Auswirkungen.
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Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen aufgehoben
Die bislang geltende Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen wurde vorzeitig aufgehoben und der Ablauf der Geltungsdauer der echten Steuerbefreiung wurde statt mit 31. Dezember 2025 nunmehr auf 31. März 2025 vorverlegt.
Übergangsregelung: Für Verträge, die vor dem 7. März 2025 abgeschlossen wurden, bleibt der bisherige Nullsteuersatz – sofern die Lieferung bis 31. Dezember 2025 erfolgt – weiterhin anwendbar. Alle nach dem 7. März 2025 abgeschlossenen Verträge unterliegen bei Lieferung bzw. Installation nach dem 1. April 2025 der regulären Umsatzbesteuerung.
Motorbezogene Versicherungssteuer für E-Fahrzeuge eingeführt
Ebenfalls mit 1. April 2025 entfiel die bisherige Steuerbefreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für Elektroautos mit 0 g/km CO₂-Ausstoß.
Was bedeutet das konkret?
- E-Pkw und E-Motorräder unterliegen nun der motorbezogenen Versicherungssteuer.
- Die bisherige Begünstigung gemäß § 4 Abs. 3 Z 6 VersStG wurde angepasst: Nur Kleinkrafträder (Mopeds – bis 4 kW) bleiben weiterhin steuerfrei.
- Das bedeutet höhere laufende Kosten für Besitzer:innen von E-Autos – sowohl für Neuanschaffungen als auch für bereits zugelassene Fahrzeuge.
Der Steuersatz für elektrisch angetriebene PKW ist in § 6 Abs 1 Z 2 lit a VersStG geregelt. Für die Berechnung der Steuer werden die Motorleistung (30-Minuten-Nennleistung in Kilowatt) – ähnlich wie bei einem Pkw mit Verbrennungsmotor – sowie das Eigengewicht des Pkw herangezogen. Besonders betroffen vom Wegfall der Steuerbefreiung sind damit größere und leistungsstarke Modelle mit hohem Eigengewicht.
Die Berechnung der Steuer von einem Kfz der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (ausgenommen Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist) ergibt sich nun folgendermaßen:
Motorleistung (in kW)
- Die Steuer richtet sich nach der Dauerleistung des Elektroautos. Diese ist im Zulassungsschein eingetragen, entspricht jedoch nicht der Maximalleistung.
- Abzugsbetrag von 45 kW: Der Abzugsbetrag wird von der Dauerleistung abgezogen.
- Staffelung der Steuerbeträge:
- Für die ersten 35 kW nach Abzug: EUR 0,25 pro kW
- Für die nächsten 25 kW: EUR 0,35 pro kW
- Für darüber hinausgehende kW: EUR 0,45 pro kW
- Mindestansatz: 10 kW
Gewichtskomponente
- Hier zählt das Eigengewicht des Fahrzeugs lt. Zulassungsschein.
- Abzugsbetrag von 900 kg: Der Abzugsbetrag von 900 kg wird vom Eigengewicht des Fahrzeugs abgezogen.
- Staffelung der Steuerbeträge:
- Für die ersten 500 kg nach Abzug: EUR 0,015 pro kg
- Für die nächsten 700 kg: EUR 0,03 pro kg
- Für darüber hinausgehende kg: EUR 0,045 pro kg
- Mindestansatz: 200 kg
Beispielrechnung für ein E-Auto
Annahme Dauerleistung: 100 kW
Annahme Eigengewicht: 2.000 kg
- Motorleistungskomponente:
- 100 kW – 45 kW = 55 kW
- 35 kW x EUR 0,25 = EUR 8,75
- 20 kW x EUR 0,35 = EUR 7,00
- Summe: EUR 15,75
- Gewichtskomponente:
- 000 kg – 900 kg = 1.100 kg
- 500 kg x EUR 0,015 = EUR 7,50
- 600 kg x EUR 0,03 = EUR 18,00
- Summe: EUR 25,50
- Gesamtsumme:
- EUR 15,75 +EUR 25,50 = EUR 41,25 pro Monat
- EUR 495,00 pro Jahr
- EUR 15,75 +EUR 25,50 = EUR 41,25 pro Monat
Die exakte Steuerlast variiert je nach Ausstattung und Fahrzeugtyp – insbesondere das Eigengewicht kann hier entscheidend sein, denn je nach Ausstattung variiert das Eigengewicht selbst bei ident motorisierten Typen teils erheblich.
Exkurs: Plug-in-Hybrid
Auch für Plug-In-Hybridfahrzeuge kam es zu Anpassungen bei der motorbezogenen Versicherungssteuer.
- Die Berechnung erfolgt weiterhin auf Basis der Motorleistung und der CO₂-Emissionen laut Zulassung.
- Der CO₂-Abzugsbetrag wurde reduziert, was zu einer höheren Steuerlast führt – auch bei bereits zugelassenen Fahrzeugen.
- Maßgeblich ist das Jahr der Erstzulassung, da je nach Datum unterschiedliche Abzugswerte zur Anwendung kommen.
Fazit: Steuerliche Vorteile bleiben – trotz höherer Belastung
Obwohl die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer nun entfällt, bieten Elektrofahrzeuge weiterhin steuerliche Vorteile, etwa im Bereich der Vorsteuerabzugsfähigkeit und der Sachbezugsregelungen. Auch im betrieblichen Kontext bestehen nach wie vor attraktive Rahmenbedingungen. Weitere Details zur Umsatzsteuerlichen Behandlung von Elektroautos.
Für Fragen zur individuellen Auswirkung auf Ihre Steuerlast oder zu konkreten Fahrzeugkonfigurationen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.