19. Februar 2020
Lesezeit: 2
min.
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Arbeitnehmerveranlagung: Geld zurück für Arbeitnehmer und Pensionisten
Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung: Geld zurück mit dem Steuerausgleich!
Die Arbeitnehmerveranlagung (Steuerausgleich) wurde in den letzten Jahren merklich vereinfacht. Seit dem Jahr 2016 nimmt das Finanzamt für viele Personen die „antragslose Arbeitnehmerveranlagung“ automatisch vor. Allerdings gibt es viele Fälle, in denen sich eine eigenständige Einreichung nach wie vor lohnt. Unsere Steuerexperten haben hier Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung für Pensionisten und Arbeitnehmer zusammengefasst!
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Lohnt sich die Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung?
Die „antragslose Arbeitnehmerveranlagung“ berücksichtigt gemeldete Spenden, einzelne Sonderausgaben und berechnet allfällige Negativsteuer für Arbeitnehmer und Pensionisten mit niedrigem Einkommen.
Wer aber darüber hinaus weitere Ausgaben geltend machen möchte, wie zB selbst bezahlte Fortbildungskosten, Arbeitsmittel, Krankheits-/Arztkosten oder das Pendlerpauschale, sollte unbedingt eine Arbeitnehmerveranlagung einreichen, um eine Steuergutschrift zu erhalten.
Tipp zum Familienbonus Plus
Dieter Pock, Steuer-Experte und Partner bei TPA Steuerberatung: „Ich empfehle besonders jenen Familien, die im Jahr 2019 noch kein Formular zur Geltendmachung des Familienbonus Plus beim Arbeitgeber abgegeben haben, unbedingt einen Steuerausgleich zu beantragen und sich die daraus resultierende Gutschrift von der Finanz zu holen.“
Der Familienbonus Plus ersetzt ab 2019 den Kinderfreibetrag sowie die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten und kann beim Arbeitgeber über die Lohnverrechnung oder über den Steuerausgleich geltend gemacht werden. Ausreichend hohes Einkommen vorausgesetzt, bringt der Familienbonus Plus bis zu EUR 1.500,00 Steuerersparnis pro Jahr und Kind.
TPA Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2020
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