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Aufteilung Vorsteuer: Vorsteuerabzug bei nicht steuerbaren Umsätzen

Aufteilung Vorsteuer: Vorsteuerabzug bei nicht steuerbaren Umsätzen

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Aufteilung Vorsteuer: Vorsteuerabzug bei nicht steuerbaren Umsätzen

TPA USt-Stolpersteine: Aufteilung Vorsteuer

Um Rechnungen absetzen zu können, kommt es oft zur Aufteilung. Vorsteuer bei nicht steuerbaren Umsätzen nach steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen.

Viele Unternehmer erbringen

  • steuerpflichtige Umsätze, und zusätzlich aber auch
  • unecht steuerbefreite Umsätze,
  • echt steuerbefreite Umsätze, und/oder auch
  • nicht steuerbare Umsätze.

Dies hat zur Folge, dass ein solcher Unternehmer die in Rechnungen an ihn ausgewiesene Vorsteuer nicht zur Gänze abziehen darf. Es sind die Vorsteuern in diesem Fall in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen.

1. Möglichkeiten der Aufteilung: Vorsteuer

Folgende Möglichkeiten sind vom österreichischen Gesetzgeber für die Vorsteuer-Aufteilung vorgesehen:

  • Aufteilung nach Maßgabe der wirtschaftlichen Zurechenbarkeit (siehe Punkt 2.)
  • Aufteilung nach dem Umsatzverhältnis oder Umsatzschlüssel (siehe Punkt 3.)
  • Kombinierte Methode: Zuordnung nach wirtschaftlichem Zusammenhang, soweit möglich, ansonsten Aufteilung nach dem Umsatzverhältnis (siehe Punkt 4.)

Welche Methode zur Aufteilung der Vorsteuerabzuges ist die richtige?

Grundsätzlich hat der Unternehmer ein Wahlrecht zwischen diesen Methoden, welches er für jeden Veranlagungszeitraum verschieden ausüben kann. Es besteht allerdings insofern eine Einschränkung, als dass die Inanspruchnahme des Umsatzschlüsselverfahrens zu keinem wesentlich höheren Betrag an abziehbaren Vorsteuern führen darf, als sich im Falle einer exakten Aufteilung ergeben würde.

Grundsätzlich hat eine Aufteilung für jeden Voranmeldungszeitraum zu erfolgen. Es ist aber aus Vereinfachungsgründen auch möglich, den gesamten errechneten Vorsteuerbetrag erst im Zuge der Jahresumsatzsteuererklärung geltend zu machen.

Aufteilung hängt von Veranlagungs- oder Voranmeldungszeitrum ab

Der Aufteilung der Vorsteuerbeträge sind jeweils die Verhältnisse des betreffenden Veranlagungs- oder Voranmeldungszeitraums zu Grunde zu legen. Zur unterjährigen Berechnung können entweder die Verhältnisse (Umsatzschlüssel) des vorangegangen Jahres oder auch die voraussichtlichen Verhältnisse des laufenden Jahres herangezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Finanzamt vorab darüber informiert wird und keine gewichtigen Bedenken gegen diese Handhabung bestehen.

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2. Aufteilung nach Maßgabe der Zurechenbarkeit

Grundsätzlich wird eine Zuordnung nach Maßgabe des Zusammenhangs der Vorsteuern mit den Ausgangsumsätzen verlangt. Entscheidend ist der objektive wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den erworbenen Gegenständen bzw. sonstigen Leistungen und den eigenen Ausgangsleistungen. Ausschlaggebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung.

Bei Vorsteuerbeträgen, die sowohl mit unecht steuerfreien als auch mit anderen Umsätzen im Zusammenhang stehen, muss ein Aufteilungsmaßstab gewählt werden, der je nach Einzelfall zu einem möglichst sachgerechten Ergebnis führt. Zulässig ist hierbei jede Methode, die eine wirtschaftlich zutreffende Zuordnung gewährleistet.

Sollte es nicht möglich sein, eine sachgerechte exakte Zuordnung dieser „gemischten“ Vorsteuerbeträge zu finden, sind diese zu schätzen.

3. Aufteilung nach dem Umsatzverhältnis

Als Alternative zur direkten Zurechnung der Vorsteuern ist eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel vorgesehen. Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis der zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen.

Diese Methode der Aufteilung des Vorsteuerabzuges kann

  • entweder auf sämtliche Vorsteuern,
  • oder nur auf jene Vorsteuerbeträge angewendet werden, die den verschiedenen Umsätzen nicht ausschließlich zuzurechnen sind, somit im Zusammenhang sowohl mit den Ausschlussumsätzen als auch den übrigen Umsätzen stehen.

Die Wahl der Umsatzschlüsselmethode anstelle der direkten Zurechnung steht dem Unternehmer frei.

Der Prozentsatz, welcher auf einen vollen Prozentsatz aufgerundet werden kann, errechnet sich wie folgt: im Zähler steht der Gesamtbetrag der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nettoumsätze, während im Nenner derselbe Betrag zuzüglich der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nettoumsätze steht.

4. Kombinierte Methode der Aufteilung: Vorsteuer

Bei dieser Aufteilungsmethode muss

  • einerseits das Umsatzverhältnis entsprechend der Umsatzschlüsselmethode ermittelt werden und
  • andererseits müssen die Vorsteuern in jene, die bestimmten Umsätzen ausschließlich zuzurechnen sind und in solche, die nicht ausschließlich zuzurechnen sind, aufgeteilt werden.

Vorsteuern, die nicht ausschließlich zuzurechnen sind, sind solche, bei denen die zugrundeliegende Leistung im Zusammenhang mit beiden Umsatzgruppen steht. Dies sind unter anderem Gemeinkosten oder auch Vorsteuern für Anlagegüter, die für beide Umsatzgruppen eingesetzt werden.

TPA Tipp zur Aufteilung des Vorsteuerabzuges

Es sollten im Unternehmen entsprechende monatliche Buchhaltungsauswertungen eingerichtet werden, anhand welcher die vorteilhafteste Methode zur Aufteilung des Vorsteuerabzuges bestimmt werden kann. Ihr TPA Berater unterstützt sie dabei gerne.

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