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14. Januar 2025
Lesezeit: 4
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Begutachtungsentwurf fürs Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) endlich veröffentlicht
Die am 05.1.2024 in Kraft getretene CSRD (Coporate Sustainability Reporting Directive) hätte in den EU-Mitgliedsstaaten bereits bis zum 6.7.2024 in nationales Recht umgesetzt werden sollen. Neben einer Reihe an EU-Mitgliedsstaaten hat auch Österreich diese Frist verpasst, wobei der Verpflichtung nun mit dem am 13.1.2025 veröffentlichten Begutachtungsentwurf zum Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) nachgekommen wird. Im folgenden kurzen Beitrag stellen wir den neuen Begutachtungsentwurf hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Überblick vor.
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Welche Unternehmen sind verpflichtet einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen?
Große Kapitalgesellschaften (wie beispielsweise GmbH, AG, SE, FlexCo) und große kapitalistische Personengesellschaften (zB GmbH & Co KG) iSd § 221 UGB sowie kleine und mittelgroße Gesellschaften von öffentlichem Interesse (§ 189a UGB) sind von der Verpflichtung einen Nachhaltigkeitsbericht in den (Konzern-)Lagebericht aufzunehmen umfasst. Ausgenommen sind unter anderem gemeinnützige Bauvereinigungen nach dem Wohngemeinnützigkeitsgesetz. Auch das Genossenschaftsgesetz wurde im Zuge des NaBeGs überarbeitet; von der Nachhaltigkeitsberichtspflicht sind allerdings nur Kreditgenossenschaften umfasst.
Alle anderen Rechtsformen wie beispielsweise Personengesellschaften, Stiftungen, Vereine unterliegen nicht der Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichtes.
Wer darf Nachhaltigkeitsberichte in Österreich prüfen?
Derzeit dürfen nur Abschlussprüfer:innen bzw. Abschlussprüfungsgesellschaften die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vornehmen.
Anstelle des Bestätigungsvermerks hat der Abschlussprüfer das Ergebnis der Prüfung in einem Zusicherungsvermerk zusammenzufassen. Wie bereits in der CSRD geregelt, hat der Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten dabei vorübergehend nur eine begrenzte Prüfsicherheit anzuwenden.
Den Mitgliedstaaten wurde freigestellt neben Abschlussprüfern auch unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten zuzulassen. Aktuell liegen in Österreich die berufsrechtlichen und aufsichtsbehördlichen Voraussetzungen für eine solche Gleichwertigkeit allerdings noch nicht vor. Sobald die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind, können gem. NaBeG auch unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vornehmen.
Wenn ein Unternehmen, das bereits für das Geschäftsjahr 2024 einen freiwilligen Nachhaltigkeitsbericht erstellt, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des NaBeGs noch keinen Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bestellt hat, dann gilt der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des Abschlusses bestellt worden ist, sofern dieser zu einer solchen Prüfung befugt ist.
Ab wann sind die Regelungen des NaBeG anzuwenden?
Die neuen Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung treten grundsätzlich mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind gestaffelt anzuwenden:
- Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen
- Große Unternehmen von öffentlichem Interesse, die am Abschlussstichtag das Kriterium erfüllen, im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer zu beschäftigen;
- Mutterunternehmen von öffentlichem Interesse, die am Abschlussstichtag das Kriterium erfüllen, im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer zu beschäftigen (sofern sie nicht von der Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit sind);
- Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2025 beginnen:
- Große Gesellschaften (ausgenommen kleine und nichtkomplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen)
- Mutterunternehmen (sofern sie nicht von der Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit sind)
- Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2026 beginnen:
- Kleine oder mittelgroße Unternehmen iSd § 189a Z 1 lit a UGB (ausgenommen Kleinstkapitalgesellschaften);
- Kleine und nichtkomplexe Kreditinstitute
- Firmeneigene Versicherungsunternehmen und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen
Durch das verspätete Inkrafttreten nach dem 1.1.2024 ergeben sich diverse Anwendungsfragen, die im Begutachtungsentwurf des NaBeG bereits aufgegriffen werden.
Unternehmen, die bereits für das Geschäftsjahr beginnend mit 1.1.2024 verpflichtet sind, die Vorgaben des NaBeGs anzuwenden, sind von der Pflicht befreit, wenn der Abschlussstichtag des Unternehmens vor dem Datum des Inkrafttretens liegt. Hat ein Unternehmen beispielsweise den 31.12.2024 als Abschlussstichtag und wäre somit zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet, wird eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den neuen Bestimmungen vorgeschlagen. Dementsprechend besteht für große Unternehmen von öffentlichem Interesse, die am Abschlussstichtag das Kriterium erfüllen, im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer zu beschäftigen sowie für Mutterunternehmen von öffentlichem Interesse eine Wahlmöglichkeit einen Nachhaltigkeitsbericht im Sinne der CSRD oder wie bisher einen nichtfinanziellen Bericht/eine nichtfinanzielle Erklärung zu veröffentlichen.
Für den Fall, dass ein Unternehmen freiwillig nach den neuen Regelungen des NaBeGs berichtet, kann entschieden werden, ob die Bestimmungen über die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Gänze anwenden oder ob nur eine Prüfung nach bisherigem Recht durchgeführt wird.
Hinweis
Dabei ist zu beachten, dass im Fall einer freiwilligen Anwendung der neuen Regelungen des NaBeGs sämtliche und nicht nur ausgewählte Bestimmungen anzuwenden sind und die Nachhaltigkeitsberichterstattung in den (Konzern-)Lagebericht aufzunehmen ist.
Unternehmen, die 2024 bereits berichtspflichtig sind, haben anzugeben, ob sie nach den Bestimmungen des NaBeG oder nach bisherigem Recht berichten, wobei sie zwischen einer nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht oder einem gesonderten nichtfinanziellen Bericht wählen können. Oberste Mutterunternehmen müssen neben dem konsolidierten nichtfinanziellen Bericht weiterhin auch einen eigenen Bericht erstellen.
Hinweis
Eine freiwillige Berichterstattung berührt die in ESRS 1 vorgesehenen Übergangsbestimmungen (Phase-In-Bestimmungen) nicht, womit die vorgesehenen Laufzeiten noch nicht starten.
Achtung:
Im Rahmen des NaBeGs wurden auch die Zwangsstrafen für eine nicht zeitgerechte Offenlegung und wegen sonstiger Verstöße gegen die Bestimmungen über die Unternehmensberichterstattung (wie beispielsweise die Pflicht zur Erstellung eine(s konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichtes oder bei Falschangaben) stark erhöht. So kann der Strafrahmen bei wiederholten Verfehlungen bis zu 5 % der jährlichen Umsatzerlöse betragen. Handelt es sich bei der Gesellschaft um ein Mutterunternehmen bzw. Tochterunternehmen, das in einen Konzernabschluss einbezogen wird, ist der Gesamtumsatz des Konzernabschlusses maßgeblich.
Neu ist auch, dass die Zwangsstrafen bei sonstigen Verstößen gegen die Vorschriften der Unternehmensberichterstattung auch die Mitglieder des Aufsichtsrats treffen, wenn sie keinen Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers unterbreiten oder nach der Wahl den Abschlussprüfer nicht mit der Abschlussprüfung und gegebenenfalls mit der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung beauftragen. Die Vorschriften zu den Zwangstrafen treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.
Es ist sehr erfreulich, dass der Entwurf zum NaBeG zur Begutachtung nun vorliegt und Klarheit in die letzten offenen Punkte aus der CSRD gebracht hat.
Unsere Expert:innen halten Sie bei zukünftigen Änderungen natürlich am Laufenden und stehen bei Fragen gerne zur Verfügung!