17. Juli 2017
Lesezeit: 2
min.
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Bewirtungskosten und Eventmarketing
Bewirtungskosten in Österreich
Zielgruppenorientierte Präsentation der eigenen Leistungen ist für Unternehmer essentiell – für die steuerliche Abzugsfähigkeit der damit zusammenhängenden Ausgaben sollten vorher die jeweiligen Voraussetzungen und Dokumentationserfordernisse bedacht werden. TPA Steuerberater Wolfgang Piribauer über die steuerliche Absetzung von Eventmarketing und Bewirtungskosten:
Abzug von 50 % für Bewirtung unter Umständen möglich
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden (zB Kunden) sind zu 50 % steuerlich abzugsfähig (Vorsteuerabzug zu 100 %), wenn nachgewiesen wird, dass die Bewirtung einen eindeutigen Werbezweck hat und die berufliche/ betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt. Für den Steuerabzug der Bewirtungskosten ist es ausreichend, wenn für jede einzelne Ausgabe nachgewiesen wird, dass anlässlich der Bewirtung eine auf die berufliche Tätigkeit bezogene Leistungs- und Produktinformation geboten wurde und welches konkrete Geschäft im Rahmen der Bewirtung abgeschlossen bzw. im Einzelfall ernsthaft angestrebt wurde.
TPA Steuer-Tipp für Bewirtungskosten
Dokumentieren Sie unbedingt die genauen Namen der Gesprächspartner, deren Position/ Funktion und das im Einzelfall abgeschlossene bzw. angestrebte Geschäft, um damit den Werbecharakter des Treffens nachzuweisen.
Zu den zu 50 % abzugsfähigen Bewirtungskosten zählen auch Ausgaben für Bewirtung in Zusammenhang mit einem betrieblich veranlassten „Event“, wie zB Leistungsinformation im Rahmen eines Sommerfestes, Kanzleieröffnungsfest.
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Abzug von 100 % bei Eventmarketing
Bewirtungen im Rahmen von Events und Veranstaltungen sind aber zu 100 % abzugsfähig, wenn Event-Marketing im Rahmen eines professionellen Marketing-Konzepts eingesetzt wird.
Ein Event-Marketing-Konzept liegt vor, wenn die Marketingstrategie die Veranstaltung von entsprechend gestalteten Events mit der Zielsetzung vorsieht, das Interesse von Marktteilnehmern auf das Unternehmen zu lenken und ihnen firmen- und produktbezogene Inhalte erlebnisorientiert zu vermitteln.
Vor Kurzem hat der Verwaltungsgerichtshof – die 100%ige Abzugsfähigkeit der Ausgaben im Fall eines Unternehmers bejaht, der seine Kunden zu einer professionellen Rennveranstaltung für Hobbyrennfahrer eingeladen und dort ein eigens inszeniertes Event speziell für seine (potentiellen) Kunden veranstaltet hat. Es wurde eine Produkt- und Leistungsinformation geboten, außerdem konnten die Teilnehmer ein Software-Produkt aus dem Angebot des Unternehmers konkret im „Renn-Einsatz“ kennenlernen und erleben.
Wichtig für die Abzugsfähigkeit von Eventmarketing-Kosten sind:
- Professionelles Marketingkonzept mit Einstufung der Maßnahme als „werbewirksam“
- Professionelle Durchführung des Events
- Konkrete Werbemaßnahmen während der Veranstaltung
- Keine Verknüpfung mit privaten Anlässen (zB Geburtstagsfest)
- Ausreichende Dokumentation sämtlicher Maßnahmen.
Sollten Sie Fragen zur Abzugsfähigkeit der Bewirtungskosten & bei Events haben, kontaktieren Sie die TPA Steuerexperten!
Dieser Artikel stammt aus dem 1×1 der Steuern, dem Überblick über Steuerrecht in Österreich, das jährlich erscheint. Bestellen Sie kostenlos das 1×1 der Steuern mit den besten Steuertipps der TPA Steuerberater!
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