Bitcoins: Kryptowährungen im Experten-Check

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Bitcoins: Kryptowährungen im Experten-Check

Steuerberatung für Kryptos: Bitcoins & Steuern

Kryptowährungen, allen voran Bitcoins, sorgen seit Jahresbeginn für Schlagzeilen in den Medien, auch in Österreich. Sie überlegen, in Bitcoins oder andere virtuelle Währungen zu investieren?

Was Sie rund um die steuerliche und unternehmensrechtliche Behandlung von Kryptowährungen und über die damit verbundenen Risken wissen sollten, haben unsere Steuerexperten für Sie zusammengefasst.

Was sind Kryptowährungen?

Bei Kryptowährungen handelt es sich laut Ansicht des BMF um ein unkörperliches, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut, das jedoch ertragssteuerlich nicht als Zahlungsmittel einzuordnen ist.

Mit Kryptowährungen bezeichnet man virtuelle Währungen, also Geld in digitaler Form. Die bekanntesten Kryptowährungen sind Bitcoin, Ethereum und Ripple. Das (hoch gesteckte) Ziel: Unter Anwendung der Kryptographie (Wissenschaft der Verschlüsselung) soll ein verteiltes, dezentrales und sicheres digitales Zahlungssystem realisiert werden. Kryptographisch abgesicherte Protokolle und dezentrale Datenhaltung ermöglichen einen digitalen Zahlungsverkehr, für den keine Zentralinstanzen wie zB Banken notwendig sein sollen. Dabei repräsentiert der Besitz eines kryptologischen Schlüssels das Eigentum von ebenfalls kryptologisch signiertem Guthaben in einer gemeinschaftlichen Blockchain (= verschlüsselte Datenbank für sämtliche vergangenen Transaktionen).

1. „Mining“ im Fokus

Der Begriff „Mining“ – also das Erschaffen neuer Einheiten von Kryptowährungen – wird häufig auch als „Schürfen“ bezeichnet. Unter Einsatz von spezieller Mining-Software erbringt der sog. „Miner“ Validierungs- und Verschlüsselungsleistungen, für die er als Gegenleistung neben neu generierten Einheiten der Kryptowährung (sog. „Block-Rewards“) auch Transaktionsgebühren erhält. Diese Validierungs- und Verschlüsselungsleistungen stellen die Grundlage für die Sicherheit und Funktionsfähigkeit jedes Kryptowährung-Netzwerks dar und erweitern die Blockchain stetig um weitere „Blocks“. Die maximale Anzahl von Bitcoins ist durch das Netzwerkprotokoll auf 21 Mio. Einheiten festgelegt, Ende August 2017 befanden sich davon rd 16,6 Mio. im Umlauf.

1.1 Ertragsteuerliche Behandlung von Mining

Werden neue Einheiten von Kryptowährungen erschaffen, liegt eine gewerbliche Tätigkeit gemäß EStG vor – wenn die entscheidenden Kriterien Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnabsicht und Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr gegeben sind. Das Mining von Kryptowährungen unterscheidet sich somit ertragsteuerlich nicht von der Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter. Für die erfolgreiche Erzeugung von Blocks erhält der Miner als Gegenleistung die neu entstandenen Kryptowährungseinheiten in Form eines geldwerten Vorteils.

Die steuerpflichtigen Einkünfte aus der Mining-Tätigkeit ergeben sich aus dem Marktwert der erschaffenen Einheiten an Kryptowährungen abzüglich der damit in Verbindung stehenden Betriebsausgaben (zB Stromkosten und Abschreibung der speziellen Mining Hardware).

1.2 Umsatzsteuerliche Behandlung von Mining

Kryptowährung-Mining unterliegt laut der Finanzverwaltung mangels identifizierbarem Leistungsempfänger und gemäß der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 22.10.2015, Rs C-264/14, Hedqvist) nicht der Umsatzsteuer. Dies bedeutet, dass Unternehmen, die sich ausschließlich auf das Schürfen von Kryptowährungen spezialisieren (sog. Mining-Farmen), zwar keine Umsatzsteuer abführen müssen, aber auch der Vorsteuerabzug aus dieser Tätigkeit ausgeschlossen ist.

1.3 Bewertung und Bilanzierung von Mining

Die erschaffenen Kryptowährungseinheiten sind mit dem Marktwert bzw. Börsenkurs im Zeitpunkt des Zugangs zu bewerten. Dieser „Marktwert“ kann zurzeit mangels amtlichem Umrechnungskurs und je nach verwendeter Kurs-Quelle schwanken.

Bei bilanzierenden Minern werden die Kryptowährungen in der Regel als Umlaufvermögen anzusehen sein. Hingegen wird bei Vorliegen einer dokumentierten Absicht, die Kryptowährung langfristig zu behalten, eine Zuordnung zum Anlagevermögen erfolgen.

UGB: Bilanzierung von Kryptowährungen

Da dem Erwerb der Kryptowährungseinheiten eine entgeltliche Gegenleistung des Miners gegenübersteht, kommt uE das Aktivierungsverbot laut UGB nicht zur Anwendung. Die Bewertung von Kryptowährung zum Bilanzstichtag lässt sich für Bilanzierer nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB) wie folgt zusammenfassen:

Zuordnung

Kursverlust

Kursgewinn

 Umlaufvermögen

 Zwingende Abwertung (strenges Niederstwertprinzip)

zwingende Zuschreibung bis maximal zum Anschaffungswert (Obergrenze)

 Anlagevermögen
    • Zwingende Abschreibung, wenn Wertminderung voraussichtlich von Dauer;
    • Freiwillige Abschreibung, wenn Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer

zwingende Zuschreibung bis maximal zum Anschaffungswert (Obergrenze)

TPA Tipp zu Steuern und Bitcoins

Es wird empfohlen, sämtliche Bewegungen und die Umrechnungskurse (zB in Euro) für Bewertungszwecke evident zu halten und 7 Jahre aufzubewahren.

2. Online-Börse und Kryptowährung-Geldautomaten

  • Das Betreiben einer Online-Börse für Kryptowährungen, bei der diese gegen andere Kryptowährungen oder gegen reale Währungen getauscht („an- und verkauft“) werden können, sowie
  • das Betreiben eines Kryptowährung-Geldautomaten, bei dem man mit Bargeld Kryptowährungen beziehen kann,

sind grundsätzlich als eine gewerbliche Tätigkeit anzusehen.

Hinweis zur Online-Börse von Kryptowährungen

Kryptowährungen unterliegen weder der Regulierung noch der Aufsicht der Finanzmarktaufsicht. Für gewisse Geschäftsmodelle, die auf Kryptowährungen basieren, kann eine Konzession der Finanzmarktaufsicht notwendig sein.

3. Transaktionen mit Kryptowährungen

Die Transaktionen mit Kryptowährungen erhöhten sich heuer stetig.

3.1 Ertragsteuerliche Behandlung von Transaktionen

Der Handel zwischen Kryptowährungen ist ebenso wie der Eintausch gegen gesetzliche Währungen bzw. Handelswaren und Dienstleistungen, unabhängig ob im betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich, als Tauschvorgang (Vorliegen eines Anschaffung- und Veräußerungsvorganges) anzusehen. Der Veräußerungserlös und die Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind mit dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes bzw. dem Marktwert der Dienstleistung zu bewerten.

Außerdem hat die Finanzverwaltung den Umstand einer zinstragenden Veranlagung von Kryptowährungen aufgegriffen. Unter zinstragender Veranlagung versteht man die Verleihung von Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer (nach dem Prinzip eines handelsüblichen Darlehens). Hierbei erfolgt die Übertragung entsprechender Einheiten an Kryptowährungen an die Kryptowährungs-Adresse des Empfängers (sog. Zuordnungswechsel). Als Gegenleistung für die Überlassung erhält der Verleiher pro rata temporis zusätzliche Einheiten (im Sinne von „Zinsen“) der Kryptowährung.

Besteuerung von Kryptowährungen: Zählen Bitcoins zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen?

Die Besteuerung möglicher Transaktionen bzw. der zinstragenden Veranlagung, abhängig von der Zuordnung zum Betriebs- bzw. Privatvermögen, stellt sich im Überblick wie folgt dar:

 

Zuordnung der Kryptowährung zum

 

Betriebsvermögen

Privatvermögen

 Resultierende Einkünfte aus dem Handel zwischen Kryptowährungen

Versteuerung zum Tarif mit bis zu 55 % Einkommensteuer

Spekulationseinkünfte nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist1) : Tarif mit bis zu 55 % Einkommensteuer

 Resultierende Einkünfte aus dem Tausch gegen Waren, Dienstleistungen und gesetzliche Währungen
 Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus zinstragender Veranlagung2)

Versteuerung zum Sondersteuersatz von 27,5  %

 „Zinserträge“ aus der zinstragenden Veranlagung

Versteuerung zum Tarif mit bis zu 55 % Einkommensteuer

1) Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen.

2) Hierbei stellen Kryptowährungen Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs. 3 EStG dar.

3.2 Besonderheiten bei Kryptowährungen im Privatvermögen

Bei einer Realisation der Wertsteigerung bei nicht zinstragender Veranlagung im Privatvermögen (falls innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist) können Gewinne nur mit Verlusten aus anderen Spekulationsgeschäften ausgeglichen werden und vice versa. Darüber hinausgehende Gewinne sind steuerpflichtig, darüber hinausgehende Verluste können steuerlich nicht abgesetzt werden.

Virtual Wallet: Spekulationsgeschäfte

Wird in einem sog. „virtual wallet“ (digitale Geldbörse) eine Kryptowährung mit unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkten und unterschiedlichen Anschaffungskursen gehalten, ist bei einem Tauschvorgang entscheidend, welche „Tranche“ der Kryptowährung getauscht wird, da abhängig von der verwendeten Tranche ein Spekulationsgeschäft vorliegen und die Höhe der möglichen Spekulationseinkünfte stark variieren kann. Dabei kann unter der Voraussetzung einer lückenlosen Dokumentation hinsichtlich der Anschaffungszeitpunkte und Anschaffungskosten der Kryptowährungen eine beliebige Zuordnung vorgenommen werden. Erfolgt keine Dokumentation, sind jeweils die ältesten einer Kryptowährung als zuerst verkauft anzusehen (FIFO-Methode).

TPA Steuertipp für Bitcoins: Spekulation

Wir empfehlen eine laufende Analyse der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften, um gegebenenfalls durch kurzfristige Realisierung (kurzfristiger Verkauf zB von Kryptowährungen) Verluste und Gewinne auszugleichen. Des Weiteren empfehlen wird aus Optimierungsüberlegungen eine lückenlose Dokumentation.

3.3 Umsatzsteuerliche Behandlung von Transaktionen von Kryptowährungen

Werden gesetzliche Zahlungsmittel (zB Euro) zu Kryptowährungen umgetauscht und umgekehrt, ist dies nach Rechtsprechung des EuGH eine steuerfreie Tätigkeit (vgl. EuGH 22.10.2015, Rs C-264/14, Hedqvist; UStR 2000 Rz 759). Dies bedeutet, dass zB für Online-Börsen für Kryptowährungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Kryptowährungen sind betreffend der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer, also dem Entgelt von Lieferungen und sonstigen Leistungen, den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt. Somit ist es für die Berechnung der Höhe der Umsatzsteuer unerheblich, ob zB in Euro, in Fremdwährung oder in Bitcoins bezahlt wird; Besteuert wird grundsätzlich der Euro-Wert des „Zahlungsmittels“ zum Zeitpunkt der Bezahlung.

3.4 Bewertung und Bilanzierung von Transaktionen

Der Tausch von Kryptowährungen gegen Gegenleistung (Waren, Dienstleistung oder gesetzliche Währung) wirkt sich bei Käufer und Verkäufer der Ware oder Dienstleistung im Überblick wie folgt aus:

Bilanz Käufer

Bilanz Verkäufer

    • Abgang Kryptowährung
    • Zugang Gegenleistung und Veräußerungserlös zum gemeinen Wert der Kryptowährung
    • Realisation Kursgewinn/-verlust (abhängig vom Anschaffungskurs der Kryptowährung)
    • Zugang Kryptowährung und Veräußerungserlös für die abgehende Waren/Dienstleistung
    • Abgang der Gegenleistung
    • Realisation Gewinn aus Verkauf Waren und Dienstleistungen (abhängig vom Buchwert der Gegenleistung)
    • Abwertung der Kryptowährung auf den niedrigeren Zeitwert (abhängig vom Ausweis der Kryptowährung im Anlagevermögen oder Umlaufvermögen)
    • Kursgewinn/-verlust aus späterem Tausch der Kryptowährung

4. Die 5 größten Risiken rund um Kryptowährungen (Bitcoins)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat Warnungen sowohl für Verbraucher als auch für den traditionellen Finanzsektor ausgesprochen, und rät explizit ab, Kryptowährungen (Bitcoins) zu kaufen, zu halten oder zu verkaufen.

1. Risiko: Hauptrisikotreiber virtueller Währungen

Als Hauptrisikotreiber virtueller Währungen sind die Anonymität, die zur Förderung von finanzieller Kriminalität und Geldwäsche führt, sowie die Globalität hervorzuheben. Längerfristig ist die Ausarbeitung eines umfangreichen Maßnahmenpaketes notwendig, um die identifizierten Risiken und deren Risikotreiber adäquat zu regulieren.

2. Risiko: Der Kurs von Bitcoins unterliegt starken Schwankungen

Bitcoins werden nicht durch eine staatliche Notenbank herausgegeben. Die Kaufkraft und die Preisstabilität der virtuellen Währung bleiben ungesichert und sind daher starken Schwankungen unterworfen. Diese drastischen Kursschwankungen machen Bitcoins hochspekulativ und können sogar zum Totalverlust führen.

3. Risiko: Handelsplattformen werden nicht reguliert und unterliegen keiner Aufsicht

Die für den Handel mit Bitcoins notwendige Software unterliegt keinen gesetzlich vorgeschriebenen IT-Standards oder Sicherheitsvorschriften. Das birgt zahlreiche Risiken, wie etwa Schäden durch Hacker-Angriffe, durch Softwarefehler und durch Datenverlust.

Eine Handelsplattform kann jederzeit geschlossen werden, wie es in der Vergangenheit schon mehrmals der Fall war, wodurch Guthaben verschwinden. Es besteht kein Rechts-, Einlagen- oder Anlegerschutz bei Schließung der Handelsplattformen, zum Beispiel durch Insolvenz oder durch das Verbot des An- und Verkaufs und des Handels mit Bitcoins in einem Staat. Es gibt keinen zentralen Betreiber, der in Anspruch genommen werden kann.

4. Risiko: Digitale Geldbörsen können gehackt und geleert werden

Digitale Geldbörsen werden auf Computern, Laptops oder Smartphones gespeichert und sind damit Angriffen von Hackern ausgesetzt. Informationen werden nicht zentral gespeichert, bei Verlust des Schlüssels für die eigene Digitale Geldbörse gibt es keine Möglichkeit mehr, auf diese zuzugreifen. Es gibt keinen Ansprechpartner für Beschwerden, Anfragen oder Hilfeleistungen.

5. Risiko: Kein spezieller Rechtsschutz bei der Verwendung von Bitcoins

Nicht genehmigte oder falsche Transaktionen können nicht rückgängig gemacht werden. Die künftige Akzeptanz von Bitcoins als Zahlungsmittel ist nicht sichergestellt, sie liegt im freien Ermessen des jeweiligen Vertragspartners. Es gibt keinen Anspruch, der zur Akzeptanz von Bitcoins als Zahlungsmittel verpflichtet oder zum Umtausch von Bitcoins in reale Währungen berechtigt. Ein dauerhafter Bestand von Bitcoins als digitales Tausch- und Zahlungsmittel ist daher nicht gewährleistet.

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  • TPA Partner Christoph Harrer: Der Steuerberater ist Experte für virtuelle Währungen, Mining und Transaktionen.
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