9. November 2021
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Breaking News: Änderung der Besteuerung von Krypto-Assets ab 1.3.2022
Wie bereits Anfang Oktober angekündigt wird im Zuge der ökosozialen Steuerreform eine grundlegende Änderung bei Steuern von Kryptowährungen in Österreich ab dem 01.03.2022 umgesetzt. In der am 15.12.2021 beschlossenen Regierungsvorlage zum ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 wird die Neuregelung der Besteuerung von Kryptowährungen nun wie angekündigt tatsächlich ab dem 01.03.2022 umgesetzt. Einkünfte aus Kryptowährungen werden ab dem 01.03.2022 größtenteils unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen gegliedert werden. Die wichtigsten Details zur Behandlung von Kryptowährungen im steuerlichen Privatvermögen finden Sie im folgenden Abschnitt.
Übergangsregelung per Stichtag 01.03.2021
Sämtliche vor dem 01.03.2021 angeschafften Kryptowährungen (zur Definition siehe weiter unten) sollen als „Altvermögen“ gelten, weshalb auf diese “ALT“-Kryptowährungen auch künftig bei ihrer Veräußerung das bisherige bzw. dann alte „Regime“ anzuwenden ist. Alle nach dem 28.02.2021 angeschafften Kryptowährungen (=“Neuvermögen“), also Anschaffungen innerhalb eines Jahres vor dem geplanten Inkrafttreten der Regelung am 1.3.2022 und alle künftigen Anschaffungen fallen unter das neue Besteuerungsregime.
TPA TIPP für Krypto-Anleger: Die Veräußerung von Altvermögen, für welche die 1-jährige Spekulationsfrist zum 01.03.2022 bereits abgelaufen ist oder sein wird, kann somit auch künftig steuerfrei erfolgen; somit ist aus steuerlichen Gründen kein „Notverkauf“ notwendig. Wird Altvermögen gegen andere Kryptowährungen dann steuerfrei getauscht, fallen die neu erhaltenen Kryptowährungen mit den neuen Anschaffungskosten in das neue Besteuerungsregime.
In der Regierungsvorlage wurde klargestellt, dass für laufende Einkünfte aus Kryptowährungen (siehe hierzu weiter unten) ab dem 01.03.2022 immer die neuen Besteuerungsregelungen zur Anwendung kommen, unabhängig davon, ob Altvermögen oder Neuvermögen hierzu verwendet wird. Darüber hinaus wurde ergänzt, dass auf Antrag des Steuerpflichtigen für den Zeitraum 01.01.2022 bis 28.02.2022 Einkünfte aus der steuerpflichtigen Veräußerung (somit Veräußerungen innerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist) von Kryptowährungen, welche noch unter das alte Besteuerungsregime fallen würden, dem neuen Besteuerungsregime unterworfen werden. Täusche zwischen Kryptowährungen sind demnach steuerfrei, Veräußerungen gegen Fiat-Geld unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5% (anstatt einer Besteuerung beider Sachverhalte von bis zu 55%).
Wegfall der 1-jährigen Spekulationsfrist und Steuerfreiheit von Trades zwischen Krypto-Assets
Neuvermögen, Spekulationsbesteuerung noch bis 28.2.2022
Sämtliche Kryptowährungen, die nach dem 28.02.2021 angeschafft wurden, unterliegen bei Veräußerung (Trades zwischen Kryptowährungen, Tausch in Fiat-Geld und gegen Waren/Dienstleistungen) bis inklusive 28.02.2022 noch den Bestimmungen der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (Besteuerung bis zu 55 % Einkommensteuer). Zum Antrag ab 01.01.2022 siehe oben.
Kapitaleinkünfte
Ab dem 01.03.2022 unterliegen Gewinne aus dem Tausch gegen Fiat-Geld (auch Fremdwährungen wie z.B. USD) und Dienstleistungen von Neuvermögen dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Täusche zwischen Kryptowährungen sind ab dem 01.03.2022 steuerfrei, wobei die Anschaffungskosten durch den Tausch fortgeführt werden; somit kommt es zu einer Verschiebung der Besteuerung der stillen Reserven.
In der Regierungsvorlage wurde nun klargestellt, dass Stablecoins Kryptowährungen iSd neuen Besteuerungsregimes darstellen, womit ein steuerfreier Tausch möglich ist. Non-Fungible Token („NFTs“) hingegen sind grundsätzlich nicht von der Definition Kryptowährung umfasst. Ein Tausch einer Kryptowährung in einen NFT und umgekehrt stellt somit einen steuerpflichtigen Tausch dar.
TPA TIPP: Ab dem 01.03.2022 wird somit eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen (Veräußerungsgewinne aus Aktien/Anleihen, Dividenden, Zinsen aus Anleihen, verbrieften Derivaten etc.), möglich sein. Eine Verrechnung von Krypto-Verlusten anderen Schedulen-Einkünften (Privatdarlehen siehe unten), mit Sparbuchzinsen (25%-Schedule) oder sonstigen Einkünften nach § 29 EStG ist nicht zulässig.
Besteuerung von Decentralized Finance (DeFi) Vorgängen
Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer (z.B. auf Handel mit Kryptowährungen spezialisierte Unternehmen oder ein Netzwerk) – darunter fallen Lending, Staking und Bereitstellung von Kryptowährungen für Liquiditäts- bzw. Kreditpools (hierunter ist uE Liquidity Mining und Yield Farming zu subsumieren) – sind künftig bei Zufluss mit dem besonderen Steuersatz zu besteuern – sofern public placement stattfindet, wovon unseres Erachtens grundsätzlich auszugehen ist.
Dies hat zur Folge, dass eine Verlustverrechnung mit Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen (Aktien, Anleihen, Kryptowährungen etc.) möglich ist. Findet hingegen kein public placement statt, erfolgt die Besteuerung der Einkünfte zum progressiven Steuertarif und gelten andere Regelungen für eine mögliche Verlustverrechnung.
Besteuerung von Staking, Airdrops, Bounties und Hardforks in Österreich
Zugänge aus (delegated) Staking („Leistung zur Transaktionsverarbeitung besteht lediglich im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen“, wie z.B. ETH 2.0), Airdrops („unentgeltliche Übertragung“), Bounties („Übertragung für unwesentliche sonstige Leistungen) und Hardforks („Abspaltung der ursprünglichen Blockchain“) stellen zunächst keine Einkünfte dar, die Anschaffungskosten sind allerdings mit Null anzusetzen, womit es auch hier zu einer Verschiebung der Besteuerung bis zur tatsächlichen Veräußerung kommt. Im Zeitpunkt einer etwaigen Veräußerung der erhaltenen Rewards unterliegen die daraus generierten Gewinne dem besonderen Steuersatz von 27,5%.
Besteuerung von Mining im Privatvermögen
Einkünfte aus Mining im Privatvermögen sollen zukünftig unabhängig vom Konsensalgorithmus mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % versteuert werden, sofern der Umfang der Tätigkeit nach Art und Umfang über eine reine Vermögensverwaltung nicht hinausgeht. Liegt hingegen ein Gewerbebetrieb vor, sind die Einkünfte wie bisher mit dem progressiven Tarif von bis zu 55 % zu versteuern.
Wegzugbesteuerung iZm Neuvermögen
Durch die Klassifizierung von Kryptowährungen („Neuvermögen“) unter Einkünfte aus Kapitalvermögen kommen ab dem 01.03.2022 auch die Bestimmungen der Wegzugbesteuerung zur Anwendung. Wohingegen es bei einem Wegzug in ein Drittland (z.B. Panama oder VAE) zu einer sofortigen Besteuerung der stillen Reserven zum Wegzugzeitpunkt in Österreich kommt, kommt es bei einem Wegzug in einen EU/EWR-Staat auf Antrag zur Nichtfestsetzung und erst bei der tatsächlichen Veräußerung (Tausch in Fiat-Geld oder gegen eine Dienstleistung) zu einer Besteuerung in Österreich.
Die Wegzugsbesteuerung wird auch dann anwendbar sein, wenn Kryptowährungen („Neuvermögen“) an einen „Steuerausländer“ geschenkt werden oder durch andere Umstände ein Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich eintritt.
Kapitalertragsteuer-Abzug (KESt) auf Krypto-Assets ab 01.01.2024
Die KESt-Pflicht ist mit einer verlängerten Übergangsfrist von zwei Jahren verankert: Insofern ein inländischer Dienstleister eine Realisation von Kryptowährungen abwickelt oder sofort steuerpflichtige laufend Einkünfte aus Kryptowährungen gutschreibt, soll dieser ab dem 01.01.2024 verpflichtet sein, 27,5% Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Neue Definition Kryptowährung
Folgende Definition für Kryptowährungen soll im Gesetz festgelegt werden:
„Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“
Auf den Punkt gebracht
Die geplanten Änderungen führen einerseits zu einer erhöhten Rechtssicherheit (insbesondere im Bereich Lending, „Pool-Staking“, Airdrops etc.) und zu einem Paradigmenwechsel aufgrund der Anwendung des besonderen Steuersatzes von 27,5%, den Wegfall der 1-jährigen Spekulationsfrist und der Steuerfreiheit von Trading zwischen Krypto-Assets für Neuvermögen ab dem 01.03.2022. Aufgrund der Gliederung in Altvermögen und Neuvermögen wird eine lückenlose Dokumentation des Krypto-Assets Portfolio umso wichtiger sein.
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Am Ende des Artikels finden Sie die Kontakte von den TPA Steuer-Experten Christoph Rommer und Christian Oberkleiner, beide Steuerberater in Wien. Sie suchen einen Steuerberater in Ihrer Nähe? Hier finden Sie alle TPA Standorte in Österreich!
Videos: Alles zur Krypto-Steuer in Österreich
TPA Experten erklären Krypto-Assets: Alles was Krypto-Trader in Österreich steuerlich wissen sollten. Informieren Sie sich hier über die neue Krypto-Steuer in Österreich: