COVID-19: NEUES zum Härtefall-Fonds – Phase 2

COVID-19: NEUES zum Härtefall-Fonds – Phase 2

COVID-19: NEUES zum Härtefall-Fonds – Phase 2

Update zum Härtefall-Fonds Phase 2

Seitens der Bundesregierung wurden am 26. April 2020 weitere Anpassungen für den Härtefall-Fonds angekündigt, ab 4. Mai ist nun die Antragstellung für Phase 2 möglich. Nunmehr wurden auch die Förderrichtlinien aktualisiert und veröffentlicht. In Ergänzung zu unseren bisherigen TPA Newslettern zum Härtefall-Fonds (siehe unsere Newsletter vom 30. März 2020, 5. April 2020 und 16. April 2020), werden im Folgenden die wesentlichen Änderungen zum Härtefall-Fonds Phase 2 dargestellt.

Erweiterung des Betrachtungszeitraumes bis 15.9.2020

Der dreimonatige Betrachtungszeitraum – bisher 16. März 2020 bis 15. Juni 2020 – wird um drei Monate bis zum 15. September 2020 verlängert. Damit sollen zusätzlich alle Anspruchsberechtigten, die derzeit noch über Zahlungseingänge verfügen und erst später Umsatzeinbußen verzeichnen, vom Härtefall-Fonds Phase 2 erfasst werden. Die Betrachtungszeiträume sind:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020

Innerhalb der insgesamt sechs Monate können Antragsberechtigte drei beliebige Betrachtungs-Zeiträume für die Beantragung wählen; diese drei Zeiträume müssen nicht aufeinander folgen.

Sollte für den Betrachtungszeitraum 1 (Periode 16.3.2020 bis 15.4.2020) bereits ein Antrag auf Förderung gestellt worden sein, kann dieser bis spätestens 31. Juli 2020 zurückgezogen werden, wenn noch kein neuer Antrag (zB Antrag für Betrachtungszeitraum 2 ab Mitte Mai) gestellt wurde. Nach Erledigung der Zurückziehung ist ein erneuter Antrag möglich, bereits ausbezahlte Beträge aus dem zurückgezogenen Antrag sind aber zurückzuzahlen.

TPA Tipp für Antragsteller des Härtefall-Fonds

Wenn für einen späteren Betrachtungszeitraum stärkere Auswirkungen aus der COVID-19-Krise als im bereits abgelaufenen Betrachtungszeitraum 1 erwartet werden, kann ein Zurückziehen eines bereits eingebrachten Antrages und das Einbringen eines Antrages für einen anderen Betrachtungszeitraum sinnvoll sein.

Mindestförderhöhe EUR 500

Eine weitere Veränderung ist die Einführung einer Mindestförderhöhe von EUR 500 pro Monat für jeden Anspruchsberechtigten. Davon sollen insbesondere jene Unternehmer profitieren, die zB aufgrund von Anlaufverlusten kein positives steuerliches Ergebnis erwirtschaftet haben, oder bei denen die errechnete Förderhöhe weniger als EUR 500 betragen würde.

Jungunternehmer ab 1.1.2018

Für all jene Unternehmer, die ihren Betrieb ab dem 1. Jänner 2018 – bislang galt als Stichtag der 1. Jänner 2020 – gegründet haben, besteht die Möglichkeit, eine Förderung in Höhe von EUR 500 auch ohne Steuerbescheid zu beantragen.

Keine Berücksichtigung des Familienhärteausgleichs

Förderungen aus dem Corona-Familienhärteausgleich (nähere Details dazu siehe TPA Newsletter vom 27. April 2020) werden vom Doppelförderungsverbot ausgenommen. Eine Förderung aus dem Corona-Familienhärteausgleich ist somit kein Ausschlussgrund mehr für eine Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds.

Eckpunkte Härtefall-Fonds

  • Unverändert beträgt der maximale Förderbetrag für jeden Anspruchsberechtigten EUR 6.000, höchstens dreimal EUR 2.000.
  • Basis für die Berechnung des Förderbetrages ist weiterhin der Nettoeinkommensentgang.
  • Der Betrachtungszeitraum, welcher für die Berechnung des Nettoeinkommensentganges herangezogen wird, kann nun vom Anspruchsberechtigten im Rahmen der obigen 6 Betrachtungszeiträume frei gewählt werden.
  • Zuschüsse aus der Phase 1 werden auf den Förderbetrag aus der Phase 2 weiterhin angerechnet.

COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

Mit dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz wurde zudem die gesetzliche Regelung geschaffen, um die Grundlagen, die für die erhaltenen Förderungen aus dem Härtefall-Fonds maßgebend waren, einer nachträglichen Prüfung seitens des Finanzamtes zuzuführen.

Antragstellung ab 4. Mai 2020

Die Antragstellung erfolgt unverändert ausschließlich online via Formular auf der Website der Wirtschaftskammer Österreich. Eine Antragstellung für Phase 2 nach den neuen Förderrichtlinien soll ab 4. Mai 2020 bis spätestens 31. Dezember 2020 möglich sein.

Für Phase 2 bereits eingebrachte Anträge können – ebenfalls online – zurückgezogen werden; zB weil sich durch Berücksichtigung eines anderen Betrachtungszeitraumes eine Verbesserung ergibt.

TPA unterstützt Sie gerne bei der Vorbereitung Ihrer Unterlagen, weiters stehen Ihre TPA-Berater gerne erforderlichenfalls für eine möglichst rasche Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung zur Verfügung.

TPA Tipp zum Härtefall-Fonds Phase 2

Beachten Sie, dass für jeden Betrachtungszeitraum ein gesonderter Antrag zu stellen ist.

Bleiben Sie gesund!

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