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22. Juni 2020
Lesezeit: 5
min.
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COVID-19: Die Methoden der Verbuchung von öffentlichen Zuschüssen
Tipps zur richtigen Verbuchung der Zuschüsse
Aufgrund der Vielzahl an Förderungen, die insbesondere durch die öffentliche Hand im Rahmen der Corona-Krise vergeben werden, hat die Erfassung von Zuschüssen in der Buchhaltung an Bedeutung gewonnen und ist aktueller denn je. Was es bei der Verbuchung der unterschiedlichen COVID-19 Zuschüsse zu beachten gibt, haben unsere Experten hier für Sie zusammengefasst: Verbuchung Fixkostenzuschuss, Verbuchung Investitionszuschuss, Verbuchung der aws Hilfsfonds…
Welche Arten von Zuschüssen gibt es?
Abhängig davon, ob eine Bedingung für den Erhalt des Zuschusses vorliegt, wird unterschieden in:
- Nicht rückzahlbare Zuschüsse ohne weitere Bedingungen
- Rückzahlbare Zuschüsse, die den Charakter eines Darlehens haben, und
- Bedingt rückzahlbare Zuschüsse, bei denen zwischen solchen mit aufschiebend bedingter und solchen mit auflösend bedingter Rückzahlungsverpflichtung unterschieden wird:
- Aufschiebend bedingte Rückzahlungsverpflichtung: Die Pflicht zur Rückzahlung entsteht mit Eintritt einer Bedingung. Bis zum Eintritt der Bedingung ist der Zuschuss als nicht rückzahlbar einzustufen.
- Auflösend bedingte Rückzahlungsverpflichtung: Diese ist dadurch charakterisiert, dass die Zuwendung grundsätzlich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zurückzuzahlen ist. Es bestehen jedoch Bedingungen, die einen Wegfall der Rückzahlungsverpflichtung vorsehen. Bis zum Eintritt der Bedingung ist der Zuschuss als rückzahlbar einzustufen.
Zusätzlich zur Unterscheidung nach der Rückzahlungsverpflichtung wird entsprechend der Art der geförderten Kosten wie folgt in investitionsbezogene und nicht investitionsbezogene Zuschüsse unterschieden:
- Investitionsbezogene Zuschüsse (Investitionszuschuss): Es wird die Anschaffung bzw. Herstellung bestimmter Anlagen gefördert.
- Nicht investitionsbezogene Zuschüsse (Aufwandszuschuss): Es werden bestimmte laufende Aufwendungen des Förderungsnehmers gefördert.
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Wie Zuschüsse in der Buchhaltung am besten erfasst werden
Für die Buchhaltung werden folgende Darstellungsmöglichkeiten empfohlen:
- Investitionszuschuss: Bruttodarstellung des Zuschusses als Sonderposten in der Bilanz auf der Passivseite; die Auflösung dieses Postens erfolgt analog zur Abschreibung des bezuschussten Vermögensgegenstandes als „übrige sonstige betriebliche Erträge“.
- Aufwandszuschuss: Ausweis als „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand (in einer Vorspalte). Eine Kürzung des gedeckten Aufwands ist nicht zulässig. Sofern künftige Aufwendungen gedeckt werden, sind Abgrenzungen vorzunehmen.
Verbuchung von Investitionszuschuss oder Aufwandszuschuss
Der Anspruch auf den Zuschuss ist nach herrschender Ansicht als Forderung zu aktivieren, wenn der Berechtigte am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt hat und der Zuschuss spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist.
Besteht ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss, muss noch keine Bewilligung vorliegen, es muss aber der erforderliche Antrag bereits ordnungsgemäß gestellt worden sein oder mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Der Zeitpunkt des Zuflusses des Zuschusses ist für den Zeitpunkt der Bilanzierung nicht maßgeblich.
Beispiele aus Kurzarbeit, Fixkostenzuschuss und Start-up-Hilfsfonds
Im Folgenden sollen einige Zuschüsse im Besonderen behandelt werden.
Verbuchung Kurzarbeit
Nach allgemeiner Ansicht handelt es sich bei diesem (unbedingten) Zuschuss um einen echten Aufwandszuschuss (Abdeckung von Lohn- und Gehaltskosten), der somit unter dem Posten „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder mittels offener Absetzung vom jeweiligen Aufwand (in einer Vorspalte) darzustellen ist; eine allfällige spätere Rückzahlung führt mit Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung zu einem Aufwand.
Verbuchung Fixkostenzuschuss
Da es sich um einen (unbedingten) Zuschuss zu laufenden Kosten wie z.B. Mieten, Versicherungen, Zinsen etc handelt, erfolgt eine Behandlung als echter Aufwandszuschuss, der somit unter dem Posten „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder mittels offener Absetzung vom jeweiligen Aufwand (in einer Vorspalte) darzustellen ist; Eine allfällige spätere Rückzahlung führt mit Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung zu einem Aufwand.
Verbuchung aws COVID-19 Start-up-Hilfsfonds
COVID-19 Hilfe für Start-Ups: Hier erfolgt die Gewährung einer sonstigen Geldzuwendung in Form eines bedingt rückzahlbaren Zuschusses. Die Förderungsmittel sind für die Finanzierung laufender Kosten (zB Personalkosten einschließlich Lohnnebenkosten, Sachkosten, Forschung & Entwicklung) und Investitionen vorgesehen.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Zuschusses entsteht mit dem Jahresabschluss über das Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr, in dem erstmalig ein Gewinn anfällt und fällt letztmalig mit dem Jahresabschluss über jenes Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr, das nach dem zehnten Jahrestag der Förderungsvereinbarung endet, an. Es handelt sich somit um eine aufschiebend bedingte Rückzahlungsverpflichtung. Solche Zuschüsse sind im Jahr der Gewährung als „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder mittels offener Absetzung vom jeweiligen Aufwand (in einer Vorspalte) darzustellen; Eine allfällige spätere Rückzahlung führt mit Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung (das ist hier der Eintritt der aufschiebenden Bedingung) zu einem Aufwand.
TPA Webcast-Video:Covid-19 Förderungen & Berechnungen
TPA Steuerberater Robert Richter vom 25.Juni 2021
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