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1. Juli 2020
Lesezeit: 3
min.
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COVID-19: Umsatzsteuer auf 5% reduziert
Ab 1. Juli gilt ein reduzierter Umsatzsteuersatz von 5% in Österreich in der Gastronomie, Kultur und im Medienbereich.
Zu den Hightlights der Umsatzsteuer 2021 in Österreich: |
1. Umsatzsteuer 5%: Welche Branchen und Leistungen sind umfasst?
Zur Unterstützung der
- Gastronomie,
- Hotellerie,
- Kultur sowie
- Printmedien und E-Books
wird die Umsatzsteuer in Österreich vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 auf 5% für folgende Leistungen gesenkt:
Restaurantumsätze - Umsatzsteuer 5%
Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken im Sinne des § 111 Abs. 1 GewO 1994 ist mit Umsatzsteuer 5% zu versteuern.
Begünstigt sind auch Speisen und Getränke im gewerblichen Nebengewerbe von Bäckereien, Konditoreien und Fleischhauereien und Ähnlichem. Ein begünstigtes gewerbliches Nebengewerbe liegt vor, wenn neben dem Verkauf von branchenspezifischen Waren auf bis zu 8 Plätzen Speisen und Getränke serviert werden. Dazu zählen die oft sehr beliebten Mittagsmenüs.
Hotelleistungen und die damit zusammenhängenden Pauschalen
Nach heftiger Kritik der Hotelbranche begünstigt das Gesetz nun auch die Hotellerie. Nachdem auch alkoholische Getränke befristet dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, können auch Halb- und Vollpensionen inklusive Tischgetränke ohne Beschränkung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5 % unterworfen werden.
Neue Umsatzsteuer 5% gilt auch für Üackages & All-Inclusive-Angebote
Auch die sehr beliebten und bisher begünstigten Packages und All-Inclusive-Angebote fallen in der Regel unter diesen besonders begünstigten Umsatzsteuersatz, wenn sie mit regelmäßig mit der Beherbergung verbundenen Nebenleistungen angeboten werden. Im Package dürfen folgende Leistungen angeboten werden, wenn dafür kein besonderes Entgelt verrechnet wird:
- Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder Hotelsafes
- Kinderbetreuung
- Überlassung von Wäsche (Bademäntel)
- Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern, Sportgeräten
- Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern
- Abgabe von Lift- und Eintrittskarten
- Wellness-Leistungen
- und vieles mehr.
Nicht mehr als Nebenleistungen werden Leistungen iZm einer Golf(trainings)woche, Segelwoche, Tenniswoche, etc anerkannt und können daher nicht als Gesamtpackage zum ermäßigten Umsatzsteuersatz angeboten werden, sondern müssen entsprechend aufgeteilt werden.
Grundstücksvermietung zu Campingzwecken
Neben der Überlassung der Stellplätze unterliegen auch die Zurverfügungstellung von Gemeinschaftsräumen, Strom- und Gasanschlüssen, Koch- und Bügeleinrichtungen, des Badestrandes, etc. dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, sofern ein einheitliches Entgelt dafür verrechnet wird.
Kultur & Publikationen
Der neue ermäßigte Steuersatz (Umsatzsteuer 5%) begünstigt Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von
- Printmedien und E-Publikationen
- Bücher, Broschüren, Zeitungen und ähnliche Drucke
- E-Books
- Bilderalben
- Bilderbücher
- Zeichen- oder Malbücher für Kinder
- Landkarten und Führer
- Kunstgegenstände gemäß Anlage 2 Ziffer 10 zum UStG 1994
- Vollständig mit der Hand geschaffene Gemälde
- Künstlerische Fotografien
- Originale der Bildhauerkunst
- Sonstige Kunstgegenstände
Darüber hinaus unterliegen auch nachfolgende Dienstleistungen befristet dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5 %:
- Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
- Eintrittsberechtigungen inklusive Nebenleistungen für
- Theater
- Konzerte
- Museen
- Botanische und zoologische Gärten
- Filmvorführungen
- Kinos
- Zirkusse
2. Ab wann sind die Steueränderungen zu beachten?
Der neue 5% – Steuersatz ist auf die genannten Lieferungen und Leistungen anwendbar, welche nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt werden. Eine Anpassung der internen Systeme und Kassen wird so rasch wie möglich empfohlen. Das BMF hat zu den notwendigen Änderungen in den Registrierkassen bereits FAQs hier veröffentlicht: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/registrierkassen.html
3. Wie sind die Rechnungen auszustellen?
Der ermäßigte Steuersatz ist zwingend anzuwenden. Sollte in einer Rechnung angesichts der kurzfristigen Änderungen und der damit einhergehenden Unklarheiten ein höherer Steuersatz ausgewiesen werden, so wird grundsätzlich der höhere Betrag aufgrund der Rechnungslegung an die Finanz geschuldet. Die Rechnungen können allerdings bis zur Umstellung durch Hinzufügen des richtigen Steuersatzes manuell berichtigt werden.
4. Muss der Steuervorteil weitergegeben werden?
Das Besondere daran: Die Preisreduktion muss nicht an den Kunden weitergegeben werden.
TPA Tipp:
Überlegen Sie sich Ihre Preisgestaltung sehr genau – der Unternehmer, der Ihre Leistung empfängt, hat aufgrund der Steuersenkung einen geringeren Vorsteuerabzug.