20. Mai 2020
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COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG
Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG)
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der COVID-19-Krise ein Wirtschaftsförderungsprogramm unter dem Motto „Koste es, was es wolle!“ beschlossen. Mittlerweile wurden die angekündigten Hilfen konkretisiert bzw. adaptiert und auch erste Missbrauchsfälle wurden bekannt. Diesen Einzelfällen wird nunmehr mit dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG begegnet.
Zum besseren Verständnis des COVID-19-Förderungsprüfgesetz (CFPG) werden nachfolgende Förderungsprogramme überblicksmäßig dargestellt:
Kurzarbeitshilfe
Corona-Kurzarbeit ermöglicht die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit (bis auf 10 Prozent im Durchschnitt über den Gesamtzeitraum) und des Arbeitsentgelts aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Sie hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär für die Unternehmen zu verringern und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten.
Härtefallfonds
Der Härtefallfonds sollte insbesondere für kleinere Unternehmen rasch ein Sicherheitsnetz in Form eines Zuschusses bieten. Nach einer ersten Soforthilfe in Höhe von max. EUR 1.000 trat am 20.4. 2020 die zweite Auszahlungsphase in Kraft. Gegenstand der Förderung ist nunmehr der teilweise Ersatz von entgangenem Nettoeinkommen aus Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb bzw. Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Der Zuschuss beträgt max. EUR 6.000, verteilt über drei Monate. Das BMF hat dazu am 30. 4. 2020 eine überarbeitete Förder-Richtlinie erlassen.
Hilfsfonds
Für größere Unternehmen und Konzerne ist im ABBAG-Gesetz eine andere Förderschiene vorgesehen. Dazu wurde gem § 6a ABBAG-Gesetz eine eigene GmbH, die „COFAG“ (= COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes), gegründet und mit bis zu EUR 15 Mrd ausgestattet, um die kapital- und liquiditätsstützenden Maßnahmen für Unternehmen erbringen zu können.
Als erste Maßnahme sind Garantien (Haftungen für Finanzierungen) zu nennen: Für Betriebsmittelkredite bis zu EUR 500.000 kann eine 100%-Garantie der Republik Österreich (durch AWS oder ÖHT) vergeben werden. Bei darüber hinausgehenden Kreditbeträgen deckt die Garantie der Republik 90% der Kreditsumme ab. Die Obergrenze dafür sind maximal 3 Monatsumsätze oder das Doppelte der gesamten jährlichen Lohn- und Gehaltssumme oder in angemessenen begründeten Fällen der Liquiditätsbedarf von bis zu 18 Monaten bzw. maximal 120 Mio. Euro. Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden. Für Großunternehmen erfolgt die Vergabe von Garantien durch die Österreichische Kontrollbank (ÖKB).
Als weitere Maßnahme werden Unternehmen Zuschüsse zur „Deckung von Fixkosten“ gewährt, wenn aufgrund von COVID-19 ein Umsatzverlust von mindestens 40 % vorliegt. Je nach Umsatzausfall beträgt die Ersatzleistung 25 % bis zu 75 % (75 % bei einem Ausfall von 80–100%). Der Fixkostenzuschuss pro Unternehmer beträgt max. EUR 90 Mio .
Was wird nun nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) geprüft?
Das CFPG zieht nachfolgende Förderungsmaßnahmen in seinen Prüfungsumfang mit ein:
- Zuschüsse aus dem Härtefallfonds gem Härtefallfondsgesetz
- Garantieübernahmen (AWS und ÖHT) nach dem ABBAG-Gesetz iV KMU Förderungsgesetz
- Fixkostenzuschüsse nach dem ABBAG-Gesetz
- Kurzarbeitsbeihilfen gem § 37b Abs 7 AMSG
Nicht erfasst vom COVID-19 Förderungsprüfungsgesetz sind Garantien für Großunternehmen.
Überprüft werden sollen die Richtigkeit und Plausibilität der vom Förderwerber angegebenen Daten und vorgelegten Unterlagen. Da es sich bei den angesprochenen Förderungen um keine Abgaben iSd BAO handelt, sieht das CFPG folgende Besonderheiten vor:
- Das Finanzamt handelt bei der Förderungsprüfung nicht als Abgabenbehörde, sondern als Gutachter.
- Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sind – soweit in § 2 Abs 2 CFPG aufgezählt – sinngemäß anzuwenden. Der Abgabenpflichtige ist daher grundsätzlich gem § 143 BAO verpflichtet, alle förderungsrelevanten Angaben zu machen und alle Unterlagen vorzulegen. Im Rahmen der Prüfung kann das Finanzamt auch in die Transparenzdatenbank Einsicht nehmen.
- Bei Fixkostenzuschüssen und Garantieübernahmen nach dem ABBAG-Gesetz sowie Zuschüssen aus dem Härtefallfonds erfolgt die Überprüfung grundsätzlich im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen (Außenprüfung, Nachschau, begleitende Kontrolle) durch das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt. Diese gemeinsamen Prüfungen werden offenbar autonom durch das Finanzamt festgelegt.
- Das Bundesministerium für Finanzen kann jedoch das Finanzamt anweisen, auch dann eine CFPG Prüfung vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt wird.
- Bei der Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen ist das die Lohnsteuerprüfung durchführende Organ (und damit auch die ÖGK) berechtigt, die Richtigkeit der vom Kurzarbeitsbeihilfeempfänger erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw die Plausibilität der angegebenen Daten zu überprüfen. Auch in diesem Zusammenhang kann das Bundesministerium für Finanzen eine (gesonderte) Förderungsprüfung anordnen.
- Ein gesondertes Rechtsmittel gegen die Einleitung der Prüfung nach dem CFPG besteht nicht.
- Bringt die Prüfung Zweifel hervor (zB fehlerhafte Auskünfte oder Angaben; fehlende Plausibilität), ist ein Prüfbericht zu erstellen. Dieser Prüfbericht ist der jeweiligen Förderstelle (COFAG, AWS, ÖHT, WKO, Agrarmarkt Austria, AMS) sowie dem BMF zu übermitteln; etwaige zivil- oder strafrechtliche Schritte setzt die Förderstelle.
- Bei Verdacht auf eine Straftat (Betrug oder Fördermissbrauch) ist zudem das Finanzamt gem § 78 StPO zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft verpflichtet. Hier ist hinsichtlich der subjektiven Tatseite bereits ein Eventualvorsatz ausreichend. (Eventualvorsatz liegt bereits dann vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbildes ernsthaft für möglich hält und sich damit abfindet.)
- Die erfolgten Prüfungen werden jährlich in einem statistischen Bericht auf der BMF-Homepage veröffentlicht.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – wie viele derzeit erlassenen Gesetze – einen erheblichen Interpretationsspielraum besitzt. Insbesondere die Kombination einer Mitwirkungsverpflichtung (sinngemäße Anwendung des § 143 BAO) und des verfassungsrechtlichen Verbots des Zwanges zur Selbstbelastung (Nemo-tenetur-Prinzip = Zwang zur aktiven Mitwirkung an der Schaffung von Beweisen gegen sich selbst) wird in der Praxis voraussichtlich zu einigen Schwierigkeiten führen.
Wichtig ist, dass Unternehmer noch jetzt – solange der Antrag auf Förderung noch nicht gestellt ist bzw. dieser nicht lange zurück liegt – die Grundlagen für die Förderung ausreichend dokumentieren. Die entsprechenden Dokumente sind vollständig, geordnet und überprüfbar aufzubewahren. Insbesondere ist dabei auf die Arbeitsaufzeichnungen der Mitarbeiter (Kurzarbeit) aber auch auf die Dokumentation von Umsatzeinbrüchen, Forderungsausfällen, Fixkosten und allfälliger Liquiditätsprobleme zu achten. Ihr TPA Berater unterstützt Sie dabei gerne.
Bleiben Sie gesund!
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