Wirtschaftsflaute und Immobilien: Abschreibung von Beteiligungen

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Wirtschaftsflaute und Immobilien: Abschreibung von Beteiligungen

Wirtschaftsflaute und Immobilien: Abschreibung von Beteiligungen

Infolge der schwachen Wirtschaft sind in vielen Unternehmensstrukturen Ausfälle von Einnahmen sowie Liquiditätsengpässe gegeben. In Unternehmen mit mehreren Gesellschaftsebenen kann es aufgrund der Krisensituation unternehmensrechtlich notwendig sein, insbesondere zum 31.12.2024 und/oder zum 31.12.2025 Abschreibungen auf Beteiligungen vornehmen zu müssen. Diese Thematik kann letztlich natürlich auch alle Immobilienkonzerne betreffen.

Aus steuerlicher Sicht bestehen für Beteiligungsabschreibungen besondere Regelungen, die im Folgenden kursorisch dargestellt werden.

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Abschreibungen auf Gruppenmitglieder

Besteht eine steuerliche Unternehmensgruppe, so sind Abschreibungen auf Beteiligungen an Gruppenmitgliedern steuerlich nicht abzugsfähig. Eine spätere Zuschreibung nach steuerneutraler Abschreibung ist nach Ansicht der Finanzverwaltung ebenfalls steuerneutral.

TPA Tipp

Es kann in Einzelfällen vorteilhaft sein, die steuerliche Unternehmensgruppe im Jahr 2025 freiwillig aufzulösen, um im Jahr 2025 Abschreibungen nach den allgemeinen Regeln außerhalb der Gruppenbesteuerung zu behandeln (siehe hierzu folgend „ausschüttungsbedingte Abschreibung“, „verpflichtende Siebentelabsetzung“ und „einlagenbedingte Abschreibung“). Besondere Bedeutung wird in diesen Fällen der Nachweisführung zukommen, wann die Wertminderung eingetreten ist.

Verpflichtende Siebentelung

Wird eine Abschreibung auf eine in- und ausländische Beteiligung des Anlagevermögens vorgenommen, so ist der hieraus resultierende Aufwand nicht sofort steuerwirksam, sondern steuerlich verpflichtend auf die nächsten sieben Jahre außerbücherlich zu verteilen (ausgenommen nicht optierte internationale Schachtelbeteiligungen, hier keine Steuerwirksamkeit der Abschreibung). Der steuerliche Buchwert ist jedoch nach h.A. sofort im vollen Ausmaß zu vermindern.

TPA Tipp

Nach Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei Beteiligungen am Nennkapital von weniger als 5 % in der Regel nicht um Beteiligungen des Anlagevermögens. In diesen Fällen kann daher der Aufwand steuerlich sofort zur Gänze geltend gemacht werden; es hat daher keine Verteilung über die nächsten sieben Jahre zu erfolgen. Lediglich im Falle eines hohen funktionalen Zusammenhangs könnte Anlagevermögen vorliegen, was im Einzelfall zu beurteilen ist.

Die Siebenjahresverteilung verkürzt sich insoweit, als

  • später eine Zuschreibung bei derselben Beteiligung erfolgt, oder
  • später stille Reserven derselben Beteiligung steuerwirksam zB bei Verkauf aufgedeckt werden, oder
  • im Wirtschaftsfahr der Abschreibung stille Reserven anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer anderen zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung steuerwirksam aufgedeckt werden. Diese Verrechnung erfolgt allerdings nur auf Antrag.

Situation bei Werterholung

Zusammengefasst betrachtet reduzieren Beteiligungsabschreibungen den steuerlichen Buchwert sofort. Nur die Geltendmachung des Abschreibungsaufwandes erfolgt für steuerliche Zwecke idR außerbücherlich über mehrere Jahre. Wertaufholungen nach der Abschreibung führen zu steuerpflichtigen Zuschreibungen, können aber mit noch offenen Siebentelbeträgen verrechnet werden können.

Ausschüttungsbedingte Abschreibung

Eine Beteiligungsabschreibung auf den nachgewiesenen niedrigeren Teilwert ist nur insoweit steuerwirksam, als nachgewiesen wird, dass die Wertminderung nicht aufgrund von Ausschüttungen eingetreten ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist bereits bei einer zeitlichen Nahebeziehung zwischen einer steuerfreien Ausschüttung und einer darauf folgenden Wertminderung von einem ursächlichen Zusammenhang auszugehen.

TPA Tipp

Die Nichtabsetzbarkeit der ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung verfolgt den Zweck, eine doppelte Begünstigung infolge des Zusammenfallens von steuerfreier Ausschüttung und steuerwirksamer Abschreibungen zu verhindern. Sind daher bestimmte Ausschüttungen (etwa aufgrund der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 10a KStG oder aufgrund ihres hybriden Charakters nach § 10 Abs 4 KStG) nicht steuerfrei, ist auch eine ausschüttungsbedingte Abschreibung zur Gänze abzugsfähig, eine allfällige Siebentelung ist zu beachten.

Situation bei Werterholung

Obwohl ausschüttungsbedingte Abschreibungen steuerlich nicht abgezogen werden dürfen, vermindern sie nach Ansicht der Finanzverwaltung dennoch den steuerlichen Buchwert. Wertaufholungen nach einer ausschüttungsbedingten Abschreibung führen nach Ansicht der Finanzverwaltung – trotz vieler Gegenstimmen in der Literatur – stets zu einer steuerpflichtigen (!) Zuschreibung. Davon zu unterscheiden ist die Situation, in der aus steuerlicher Sicht keine Ausschüttung, sondern eine Einlagenrückzahlung vorgenommen wird (siehe dazu unten „Ausschüttungen als steuerliche Einlagenrückzahlung“).

Einlagenbedingte Abschreibung

Gewährt eine Großmuttergesellschaft ihrer Enkelgesellschaft direkt einen Zuschuss (zB um Liquiditätsbedarf oder Verluste in der Krise abzudecken), so ist dieser nach herrschender Ansicht „durchzubuchen“, er erhöht somit

  • in einem ersten Schritt den Beteiligungsansatz der Großmuttergesellschaft an der Muttergesellschaft und
  • in einem zweiten Schritt den Beteiligungsansatz der Muttergesellschaft an der Enkelgesellschaft.

 

Ist trotz des Zuschusses der Verkehrswert der Enkelgesellschaft und der Muttergesellschaft nicht bis zum neuen erhöhten Beteiligungsansatz gestiegen oder sogar weiter gesunken, ist unternehmensrechtlich die Beteiligung in der Großmuttergesellschaft an der Muttergesellschaft und in der Muttergesellschaft die Beteiligung an der Enkelgesellschaft auf den aktuellen Verkehrswert nach Zuschuss abzuschreiben.

Die steuerliche Regelung zur einlagenbedingten Abschreibung sieht nunmehr vor, dass nur die Abschreibung der Großmuttergesellschaft an der Muttergesellschaft steuerlich wirksam ist (bei Gruppenbesteuerung gelten Besonderheiten). Die Abschreibung der Muttergesellschaft (als sog. „Zwischenkörperschaft“) an der Tochtergesellschaft (also der Enkelgesellschaft) ist hingegen als einlagenbedingte Abschreibung steuerlich nicht absetzbar; Gleiches gilt für einen späteren Veräußerungsverlust. Dies gilt nach Ansicht des BMF auch für einen Zuschuss auf Vorrat, wenn also die Wertminderung der Beteiligung bei Zuschussgewährung bereits wahrscheinlich war bzw antizipiert wurde.

Der um die Einlage erhöhte Buchwert der Beteiligung an der Enkelgesellschaft ist von der Muttergesellschaft steuerlich fortzuführen, die unternehmensrechtliche Abschreibung ist irrelevant. Der Zuschuss bleibt somit im Beteiligungsansatz der Muttergesellschaft an der Enkelgesellschaft enthalten.

Situation bei Werterholung

Zusammengefasst betrachtet bleibt der steuerliche Buchwert an der Enkelgesellschaft unverändert. Wertaufholungen nach einlagenbedingten unternehmensrechtlichen Abschreibungen führen daher nur auf Ebene der Großmuttergesellschaft zu steuerpflichtigen Zuschreibungen. Eine unternehmensrechtliche Zuschreibung in der Zwischengesellschaft ist steuerlich mittels einer Mehr-Weniger-Rechnung MINUS zu neutralisieren.

TPA Tipp

Da nicht jeder unternehmensrechtlichen Zu- oder Abschreibung zwingend eine gleich hohe steuerliche Zu- oder Abschreibung gegenübersteht, sind die steuerlichen und unternehmensrechtlichen Wertentwicklungen genauestens zu dokumentieren.

Natürliche Person oder Privatstiftung als Zuschussgeber

Gewährt eine natürliche Person einen (Ur‑)Großmutterzuschuss, so gilt aus steuerlicher Sicht nach unstrittiger Ansicht (auch der Finanzverwaltung) die erste/oberste Kapitalgesellschaft in der Kette als Zuschussgeberin. Daher ist diese erste Kapitalgesellschaft zur steuerwirksamen Teilwertabschreibung berechtigt.

TPA Tipp

Gleiches gilt unseres Erachtens und nach Teilen der Literatur auch für Privatstiftungen nach § 13 KStG als Zuschussgeber. Das BMF lehnt diese Sichtweise in den KStR 2013 jedoch ab.

Ausschüttung als steuerliche Einlagenrückzahlung

Eine unternehmensrechtliche Ausschüttung aus einer Kapitalgesellschaft oder auch die Ergebnisübernahme im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrages kann aus steuerlicher Sicht entweder eine Gewinnausschüttung darstellen (Ausschüttung von selbst erwirtschafteten Gewinnen), oder aber als Einlagenrückzahlung (Ausschüttung von vorherigen Einlagen) vorgenommen werden.

  • Voraussetzung für eine steuerliche Gewinnausschüttung ist grundsätzlich das Vorhandensein einer entsprechenden disponiblen Innenfinanzierung.
  • Voraussetzung für eine steuerliche Einlagenrückzahlung ist immer, also ausnahmslos, das Vorhandensein von ausschüttbaren, sogenannten disponiblen Einlagen.
  • Liegt beides nicht vor, handelt es sich im Zweifel um eine steuerliche Gewinnausschüttung.
  • Liegt beides (also positive disponible Einlage und positive disponible Innenfinanzierung) vor, besteht insoweit ein freies Wahlrecht für den Steuerpflichtigen; dabei ist Folgendes zu beachten:
    • Gewinnausschüttungen stellen für beteiligte Kapitalgesellschaften idR einen steuerfreien Beteiligungsertrag dar.
    • Demgegenüber gelten Einlagenrückzahlungen beim Empfänger ertragsteuerlich als Beteiligungsveräußerung (i.e. Verminderung des Beteiligungsansatzes). Sie sind für beteiligte Kapitalgesellschaften daher nur so lange steuerneutral, als die insgesamt erhaltenen Einlagenrückzahlungen den steuerlichen Buchwert nicht übersteigen, andernfalls liegt ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn vor.

TPA Tipp

  • Für eine (inländische) Kapitalgesellschaft als Gesellschafter ist idR eine steuerliche Gewinnausschüttung vorteilhafter als eine Einlagenrückzahlung. Hat die Ausschüttung allerdings eine ausschüttungsbedingte (Teilwert-)Abschreibung zur Folge, ist idR die Vornahme einer Einlagenrückzahlung zu bevorzugen. Eine Einlagenrückzahlung gilt als (anteilige) Veräußerung der Beteiligung. Sie vermindert als solche den steuerlichen Buchwert sowie auch die (historischen) steuerlichen Anschaffungskosten.
  • Kommt es in den Folgejahren zu einer unternehmensrechtlichen Zuschreibung, ist sie insoweit steuerlich unbeachtlich (dh MWR minus), als sie über die durch die Einlagenrückzahlung reduzierten steuerlichen Anschaffungskosten hinausgeht. Die Zuschreibung einer ausschüttungsbedingten (Teilwert-)Abschreibung wäre dagegen vollumfänglich steuerwirksam.

Fremdfinanzierung von Ausschüttungen

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zinsen aus der Fremdfinanzierung von Gewinnausschüttungen abzugsfähig, nicht hingegen solche von Einlagenrückzahlungen (vgl VwGH 1.6.2016, 2013/13/0058). Die Unterscheidung zwischen Ausschüttung und Einlagenrückzahlung ist daher auch auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft relevant.

TPA Tipp

Viel bedeutsamer als noch vor Jahren ist die genaue Führung der Innenfinanzierungs- und Einlagen-Evidenzkonten geworden, um Gewinnausschüttungen und deren allfällige Fremdfinanzierung steuerlich richtig einordnen zu können. Durch Umgründungen kommt es häufig zu Veränderungen der Evidenzkonten und sollten die Auswirkungen bei der Planung der Umgründung berücksichtigt werden, allenfalls führen kleine Veränderungen der Umgründungsstruktur zu wesentlich anderen/besseren Evidenzkonten

TPA Tipp

Durch die 2021 in Kraft getretene Zinsschranke kommt es in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen (zB Misslingen des Eigenkapitalvergleichs im Konzern) zu einem Verbot der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zinsen als Betriebsausgaben, soweit der Freibetrag von EUR 3 Mio überschritten wird. Der Freibetrag gilt auch einheitlich für eine gesamte Unternehmensgruppe und erhöht sich nicht durch die Anzahl der Gruppenmitglieder. Dies ist bei der Fremdfinanzierung von Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.

TPA Tipp

Durch das Ausscheiden von Gruppenmitgliedern aus der Unternehmensgruppe kann uU die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsen wiederhergestellt werden.

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