2. August 2022
Lesezeit: 2
min.
news
Covid-Beihilfen – Ausschüttungen sind jetzt möglich!
Je nach Covid-19-Fördermaßnahme bestehen unterschiedliche Beschränkungen in Zusammenhang mit Entnahmen, Vergütungen und Dividendenzahlungen. Die meisten dieser Beschränkungen sind mit 30.6.2022 ausgelaufen. Wir haben die Geltungszeiträume der wichtigsten Beschränkungen überblicksmäßig zusammengefasst:
Entnahmen / Vergütungen / Bonuszahlung | Dividenden / Gewinnausschüttungen | ||
Anpassung an wirtschaftliche Verhältnisse / Angemessenheit / 50 % Grenze | Zeitraum 1: strenges Verbot | Zeitraum 2: maßvolle Dividendenpolitik | |
Verlustersatz II | 01.07.2021 – 31.12.2021 | 01.07.2021 – 31.12.2021 | 01.01.2022 – 30.06.2022 |
Verlustersatz III | 01.01.2022 – 30.06.2022 | 01.01.2022 – 30.06.2022 | 01.07.2022 – 31.12.2022 |
Ausfallbonus III | 01.12.2021 – 30.06.2022 | 01.12.2021 – 30.06.2022 | n.a. |
Grundsätzlich sind daher insbesondere nach 30.6.2022 wieder Entnahmen und Dividendenausschüttungen möglich. Lediglich beim Verlustersatz III ist noch bis 31.12.2022 eine „maßvolle Dividendenpolitik“ zu beachten.
In den Fragen und Antworten zum Verlustersatz – FAQs des BMF vom 10.5.2022, Punkt 3.22 – wird eine maßvolle Dividendenpolitik wie folgt beschrieben:
„Eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik ist jedenfalls gegeben, wenn sichergestellt wird, dass der gewährte Verlustersatz oder ein anderer gewährter Zuschuss gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 7 ABBAG-Gesetz (neben dem Verlustersatz und der Verlängerung des Verlustersatzes vor allem noch: Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 800.000, Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II) nicht zur Finanzierung einer Ausschüttung verwendet wird.
Dies ist als gegeben anzusehen, wenn der auszuschüttende Betrag
a) den Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüglich der darin enthaltenen Erträge aus Zuschüssen gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 7 ABBAG-Gesetz und
b) das monetäre Umlaufvermögen (liquide Mittel, kurzfristige Forderungen sowie kurzfristige Wertpapiere des Umlaufvermögens) zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüglich der im Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag bereits erfassten Zuschüsse gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 7 ABBAG-Gesetz
nicht überschreitet.“