28. Mai 2021
Lesezeit: 4
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Covid-Beihilfen: Was? Wann? Wieviel?
Die Bundesregierung hat die Hilfsmaßnahmen seit November 2020 drastisch erhöht und mit dem Ausfallsbonus ein weiteres „treffsicheres“ Instrument geschaffen, um Unternehmen zu unterstützen. Unsere Steuerexperten haben hier für Sie das Wichtigste zu den Covid-Beihilfen, wie Ausfallsbonus, Verlustersatz oder Fixkostenzuschuss zusammengefasst!
- #Lockdown Update 22.11.2021 – Übersicht der bestehenden & neuen Covid-19-Förderungen für Unternehmer in Österreich: FKZ 800.000, Verlustersatz, Verlustersatz verlängert, Ausfallsbonus II & III, Verlustersatz NEU, Härtefallfonds NEU und weitere Verlängerungen für Garantien, NPO-Fonds, Künstler-SVS, Ausdehnung Veranstalterschutzschirm...
COVID-Beihilfen: Was Unternehmer beachten müssen!
Die einzelnen Hilfsmaßnahmen schließen sich jedoch teilweise wechselseitig aus. Unternehmen sind daher gefordert, die Vorteilhaftigkeit der Inanspruchnahme einzelner Maßnahmen abzuwägen. Fristen sind zu beachten und auch die beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen können Optimierungsüberlegungen beeinflussen. Im Journal 1/2021 haben wir einen Überblick über den Fixkostenzuschuss I und II sowie den Verlustersatz präsentiert. Der vorliegende Beitrag widmet sich neben einer Übersicht dem Ausfallsbonus und den Kombinationsmöglichkeiten der Beihilfen.
AUSFALLSBONUS
Der Ausfallsbonus ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Umsatz des Betrachtungszeitraumes und dem Umsatz des Vergleichszeitraumes. Der Bonus beträgt 15 % des Umsatzausfalls (März und April 30 %). Optional können weitere 15 % des Umsatzausfalls als Vorschuss auf den FKZ 800.000 beantragt werden.
Der Ausfallsbonus ist mit EUR 60.000 pro Monat begrenzt (davon EUR 30.000 Vorschuss FKZ 800.000 und 30.000 Bonus). Der Bonus ist steuerpflichtig. Die Beantragung erfolgt über FinanzOnline an die COFAG.
Der Ausfallsbonus kann mit dem Verlustersatz kombiniert werden, sofern allerdings ein Verlustersatz beantragt wird, steht ein FKZ 800.000 nicht zu. Interessant erscheint die Beantragung des Ausfallsbonus in Kombination mit dem Verlustersatz vor allem dann, wenn die Höchstgrenze des Verlustersatzes von EUR 10 Mio ausgenützt werden soll.
TPA Tipp zum Ausfallsbonus
Zu prüfen ist insbesondere, ob der Ausfallsbonus gemeinsam mit dem Verlustersatz oder anstelle dessen der Fixkostenzuschuss 800.000 geltend gemacht werden soll.
AUSFALLSBONUS AUF PRIVATZIMMERVERMIETER ERWEITERT
Der Ausfallsbonus von 15 % (März und April 30 %) kann ab sofort auch von Vermietern von Privatzimmern und Ferienwohnungen in Anspruch genommen werden. Diese erhalten neben dem Ausfallsbonus von 15 % einen weiteren Zuschuss von 10 % als Zusatzbonus. Anträge sind seit 19. April bei der Agrar Markt Austria möglich, die Frist für Anträge für die Monate November 2020 – Jänner 2021 ist der 31. Mai 2021, danach der 15. des drittfolgenden Monats.
Überblick über COVID-Beihilfen für Unternehmer
Fixkostenzuschuss 800.000
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VERLUSTERSATZ
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AUSFALLSBONUS
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Lockdown-Umsatzersatz II (indirekt betroffene Unternehmen)
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KOMBINATIONSMÖGLICHKEITEN
In der Tabelle haben wir die Varianten kurz zusammengefasst. Interessant ist dabei die Möglichkeit, den Ausfallsbonus mit dem Verlustersatz zu kombinieren.
Fixkostenzuschuss 800.000 | Verlustersatz | Ausfallsbonus | Lockdown-Umsatzersatz II | |
Fixkostenzuschuss 800.000 | – | nein (auch Vorschuss FKZ 800.000 schliesst dies aus) | ja | ja, zeitliche Lücke bei FKZ 800.000 (alternativ: Rückzahlung Umsatzersatz) |
Verlustersatz |
| – |
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Ausfallsbonus |
| ja, aber Vorschuss FKZ 800.000 nicht möglich | – | ja, aber vorher Rückzahlung UE II erforderlich |
Lockdown-Umsatzersatz II | ja, zeitliche Lücke bei FKZ 800.000 (alternativ: Rückzahlung Umsatzersatz) | ja, zeitliche Lücke bei VE (alternativ: Rückzahlung Umsatzersatz) | nein (Rückzahlung Umsatzersatz möglich) | – |
Hier finden Sie eine umfassende Darstellung aller finanzieller COVID- Maßnahmen für Unternehmer !
Dieser Artikel zu den COVID-Beihilfen wurde von TPA Steuerberater Günther Stenico für das aktuelle TPA Journal verfasst, dass Sie hier kostenlos abonnieren können!