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20. Dezember 2022
Lesezeit: 9
min.
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Das EAG 2020 aus Sicht der Photovoltaik
Erstmalig veröffentlicht am: 08. April 2022
Updates vom 20. Dezember 2022 sind farblich hinterlegt |
Aktuelle EAG-Förderungen für Photovoltaik: Österreichs Gesamtstromverbrauch soll bis 2030 bilanziell zu 100% aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden. Bis 2040 soll zudem eine vollständige Klimaneutralität erreicht werden. Zur Realisierung dieser äußerst ambitionierten Ziele möchte der Gesetzgeber im Rahmen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) gezielte Maßnahmen umsetzen. Die darin enthaltenen Förderungen betreffen Photovoltaik, Windenergie, Wasserkraft sowie Biomasse.
Insbesondere Photovoltaik wird bei der Zielerreichung eine große Rolle spielen: bis 2030 sollen 1.000.000 Dächer in Österreich mit PV-Anlagen ausgestattet worden sein und 11 Terawattstunden (TWh) Strom zusätzlich aus PV erzeugt werden.
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Überblick EAG 2020
Obwohl der Begutachtungsentwurf bereits im Herbst 2020 vorlag, wurde das EAG 2020 erst Ende März 2021 im Ministerrat und Anfang Juli 2021 im Nationalrat beschlossen (Link zum Letztstand in Form des Bundesgesetzes). Es bringt eine zweigleisige Förderungsmöglichkeit für die Errichtung/Erweiterung bzw. den Betrieb von Anlagen zur Strom-Produktion aus erneuerbaren Quellen.
Ergänzend wurde am 6. April 2022 die Verordnung zur Gewährung von Investitionszuschüssen veröffentlicht. Zusätzlich existieren erläuternde Bemerkungen, welche der Beschreibung des Verordnungstextes und der Klarstellung/Spezifizierung gewisser Verordnungs-Inhalte dienen.
Dieser Beitrag wird in erster Linie auf die Förderung von Photovoltaik eingehen, da diese die höchste Massentauglichkeit aufweist und darüber hinaus in der Regel wenig Konflikte mit Natur- und Landschaftsschutz verursacht. Die Förderprinzipien bzw. Voraussetzungen der genannten Energiequellen sind jedoch weitgehend ähnlich.
Direkte Investitionsförderungen für Photovoltaik-Anlagen
Förderfähig sind (Erweiterungs-)Investitionen in PV-Anlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 1.000 kWpeak bei den u.a. Arten der Errichtung:
- auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Nutzung von Solarenergie errichtet wurde,
- auf einer befestigten Fläche, Eisenbahnanlage, Deponie oder Abfallentsorgungsanlage
- auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland (Widmung notwendig, wenn insgesamt installierte Engpassleistung über 100 kWpeak). Zum Vergleich: eine auf einem durchschnittlichen Einfamilienhaus montierte PV-Anlage hat eine Engpassleistung von etwa 5-10 kWpeak.
Förderungen für Stromspeichereinrichtungen
Zusätzlich förderfähig sind Stromspeichereinrichtungen: Sollte die installierte Anlage insgesamt über einen Stromspeicher von mindestens 0,5 kWh pro kWpeak installierter Engpassleistung verfügen, kann ein Zuschuss für bis zu 50 kWh Speicherkapazität gewährt werden. Eine ausschließliche Förderung einer Speichereinrichtung ist jedoch nicht möglich.
Die Förderhöhe ist dabei wie folgt geregelt: für PV-Anlagen bis 10 kWpeak (Klasse A) mit oder ohne Stromspeicher werden per Verordnung fixe Fördersätze normiert. Für alle anderen Anlagen (Klasse B-D) mit oder ohne Stromspeicher bis zu einer Engpassleistung von 1.000 kWpeak werden höchstzulässige Fördersätze festgelegt. Anlagen mit mehr als 1.000 kWpeak können hingegen nicht gefördert werden.
Zu beachten gilt, dass laut § 11 Abs 2 der Verordnung je nach Klassifizierung als kleines, mittleres oder großes Unternehmen, max. 65/55/45% der gesamten Investitionskosten gefördert werden können.
Es stehen laut Verordnung für 2023 folgende Volumina für Investitionen zur Verfügung:
EAG-Förderungen für Photovoltaikanlagen & Stromspeicher
Diese Tabelle wurde am 14.03.2023 upgedated |
Fördercalls | Fördermittel | Fördersätze |
Kategorie A: 16.3.2023 – 30.3.2023 Kategorie B, C und D: 16.3.2023 – 30.3.2023 | Kategorie A: 78 Mio. Euro Kategorie B: 30 Mio. Euro Kategorie C: 30 Mio. Euro Kategorie D: 30 Mio. Euro | Kategorie A: 285 Euro/kW peak Kategorie B: 250 Euro/kW peak Kategorie C: 160 Euro/kW peak (maximal) Kategorie D: 140 Euro/kW peak (maximal) Speicher: 200 Euro/kWh |
Kategorie A und B: 14.6.2023 – 28.6.2023 | Kategorie A: 20 Mio. Euro Kategorie B: 15 Mio. Euro | Kategorie A: 285 Euro/kW peak Kategorie B: 250 Euro/kW peak Speicher: 200 Euro/kWh |
Kategorie A und B: 23.8.2023 – 6.9.2023 Kategorie C und D: 23.8.2023 – 6.9.2023 | Kategorie A: 45 Mio. Euro Kategorie B: 15 Mio. Euro Kategorie C: 5 Mio. Euro Kategorie D: 5 Mio. Euro | Kategorie A: 285 Euro/kW peak Kategorie B: 250 Euro/kW peak Kategorie C: 160 Euro/kW peak (maximal) Kategorie D: 140 Euro/kW peak (maximal) Speicher: 200 Euro/kWh |
Kategorie A und B: 13.9.2023 – 27.9.2023 | Kategorie A: 10 Mio. Euro Kategorie B: 10 Mio. Euro | Kategorie A: 285 Euro/kW peak Kategorie B: 250 Euro/kW peak Speicher: 200 Euro/kWh |
Kategorie A und B: 25.10.2023 – 8.11.2023 Kategorie C und D: 25.10.2023 – 8.11.2023 | Kategorie A: 15 Mio. Euro Kategorie B: 10 Mio. Euro Kategorie C: 5 Mio. Euro Kategorie D: 5 Mio. Euro | Kategorie A: 285 Euro/kW peak Kategorie B: 250 Euro/kW peak Kategorie C: 160 Euro/kW peak (maximal) Kategorie D: 140 Euro/kw peak (maximal) Speicher: 200 Euro/kWh |
Update vom 20. Dezember 2022: Gemäß Gesetzesänderung vom 31. Oktober 2022 – welche erst ab 2023 relevant sein wird – soll es auch für Kategorie B und alle Speichervorrichtungen fixe Fördersätze geben. |
Wie erhält man die EAG-Förderungen?
Die Verordnung gibt Auskunft über die Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung (§4):
- Zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrages liegen alle für die Errichtung, Erweiterung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz oder erforderlichen Anzeigen vor.
- Der Beginn der Arbeiten ist zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrages noch nicht erfolgt.
- Die Anlage entspricht dem Stand der Technik und sämtliche Sicherheitsanforderungen werden eingehalten.
- Der Förderwerber beachtet die für ihn geltenden einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen. Sollte dieser keinen Vorgaben unterliegen, kann die EAG-Förderabwicklungsstelle den Förderwerber im Bedarfsfall, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswertes zweckmäßig ist, auffordern, zu Vergleichszwecken zumindest zwei Angebote einzuholen und vorzulegen.
- Die Anlage wird durch einen aufgrund der gewerblichen Vorschriften befugten Unternehmer fach- und normgerecht errichtet, erweitert oder revitalisiert.
- Weitere, sehr spezifische Vorgaben (insb. für Zäunungsmaßnahmen, Errichtung auf Grün- oder Landwirtschaftsflächen): finden sich in § 4 der Verordnung.
Abgewickelt wird die Investitionsförderung über Fördercalls (Zeitfenster für Anträge, siehe o.a. Grafik) durch die EAG Förderabwicklungsstelle. Nach Abschluss des Fördervertrags mit der Abwicklungsstelle ist die betreffende Anlage innerhalb von 12 Monaten in Betrieb zu nehmen. Die Verordnung erläutert den Weg von der elektronischen Einreichung des Förderantrags, über die Ermittlung der förderfähigen Kosten und den Abschluss des Fördervertrags bis hin zur Endabrechnung inkl. weiteren Informationspflichten (siehe §§ 7 bis 15 der Verordnung).
Update vom 20. Dezember 2022: In der Gesetzesänderung vom 31. Oktober 2022 ist festgehalten, dass die für Kategorien A und B einlangende Förderanträge nach Zeitpunkt des Einlangens gereiht und bearbeitet werden. |
TPA Tipp zu den Förderungen
Zusätzlich gilt: für auf Freiflächen errichtete Anlagen erfolgt ein genereller Abschlag des Zuschusses von 25 % (siehe § 6 der Verordnung). Positiv anzumerken ist, dass die Verordnung jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme für landwirtschaftliche Betriebe vorsieht (siehe § 6 Abs 3 der Verordnung).
Im Falle von gebäudeintegrierten Anlagen und besonders innovativen Projekten kann hingegen ein Zuschlag von 30% gewährt werden. Auch hierfür enthält die Verordnung (in § 6 Abs 4) Details.
Die Marktprämie
Das in § 9 EAG verankerte Ziel ist es, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem Marktpreis für Strom bei Einspeisung auszugleichen. Die Fördervoraussetzungen in § 10 EAG normieren, dass die Prämie sowohl auf neu errichtete als auch erweiterte PV-Anlagen (jeweils mit einer Engpassleistung von mehr als 10 kWpeak) anwendbar ist. Für eine Übersicht der Errichtungsmöglichkeiten verweisen wir auf die Aufzählung im Abschnitt zu Investitionsförderungen.
Update vom 20. Dezember 2022: Aufbauend auf dem Gesetzestext, wurde die Verordnung zur Marktprämie Anfang Oktober 2022 erlassen. Gemeinsam mit den FAQs soll die Verordnung für Klarheit zu der zweiten Säule des EAG 2020 – neben den Investitionszuschüssen – sorgen. |
Die Vergabe der Förderung soll durch Ausschreibungen (erste Ausschreibung im Dezember 2022, ab 2023: vier Ausschreibungen jährlich) stattfinden. Auf Basis der Eckpunkte der Online-Ausschreibung (u.a. die Art der Energiequelle, das Ausschreibungsvolumen, der Höchstpreis für die Marktprämie sowie die allgemeinen Fördervoraussetzungen) können sich Interessierte melden, formal ein Gebot einreichen und in weiterer Folge einen Fördervertrag (mit darin enthaltenem Zuschlagswert) mit der Abwicklungsstelle abschließen. Für PV-Anlagen beträgt das Ausschreibungsvolumen dabei jährlich 700.000 kWpeak. Zu beachten gilt, dass bei Gebot über 100 kW/Monat eine Sicherheitsleistung für etwaige Pönalen bei der Abwicklungsstelle zu hinterlegen ist (Sicherheitsleistung bei Zuschlag insgesamt = EUR 50 * Gebotsmenge in kWh * kWpeak).
Wie wird die Marktprämie berechnet?Die Marktprämie/kWh ergibt sich somit aus der Differenz von Zuschlagswert (auch „anzulegender Wert“ genannt) und dem Referenzmarktpreis. Dieser Betrag (angegeben in Cent/kWh) ist daher nicht konstant, sondern wird monatlich auf Basis des sich verändernden Referenzmarktwertes neu ermittelt. |
Relevant für die Berechnung der gesamten Marktprämie ist folglich die errechnete Prämie pro kWh sowie die in einem Monat ins öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeiste Strommenge. Dabei darf die im Fördervertrag vereinbarte Engpassleistung (angegeben in kWpeak, siehe oben) nicht überschritten werden. Eine generelle Obergrenze für die Engpassleistung ist jedoch weder in Gesetz/Verordnung noch in den Ausschreibungen der OeMAG normiert. Die Obergrenze ist somit einzelfallabhängig.
Folgende Volumina wurden für 2022 bzw. 2023 ausgeschrieben:
Technologie | Gebotstermine | Ausschreibungsvolumen |
Photovoltaikanlagen | 13.12.2022 | 700.000 kWpeak |
Anlagen auf Basis von Biomasse | 13.12.2022 | 7.500 kWel |
Windkraftanlagen | 13.12.2022 | 190.000 kW |
Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen) | 06.12.2022 | 20.000 kW |
(2) Für das Kalenderjahr 2023 werden die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt: | ||
Technologie | Gebotstermine | Ausschreibungsvolumen |
Photovoltaikanlagen | 14.02.2023 | 175.000 kWpeak |
25.04.2023 | 175.000 kWpeak | |
25.07.2023 | 175.000 kWpeak | |
10.10.2023 | 175.000 kWpeak | |
Anlagen auf Basis von Biomasse | 20.06.2023 | 7.500 kWpeak |
Windkraftanlagen | 07.03.2023 | 100.000 kWpeak |
20.06.2023 | 100.000 kWpeak | |
26.09.2023 | 100.000 kWpeak | |
14.11.2023 | 100.000 kWpeak | |
Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen) | 14.02.2023 | 20.000 kWpeak |
Der sich aus dem Ausschreibungs- und Bieterverfahren ergebende Zuschlagswert bzw. anzulegende Wert gemäß § 33 EAG für auf Freiflächen und landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtete Photovoltaikanlagen wird um einen 25%igen Abschlag nach unten korrigiert Hierfür normiert die Verordnung einige Gegenausnahmen (Punkt 6.1.). Für die Marktprämie sind – anders als für die Investitionszuschüsse – keine Zuschläge für innovative Projekte vorgesehen.
Die Auszahlung der Marktprämie erfolgt monatlich durch die EAG-Förderabwicklungsstelle. Diese beginnt ab Nachweis der Inbetriebnahme der Anlage bzw. der Anlagenerweiterung. Laut Gesetz wird die Marktprämie für maximal 20 Jahre gewährt. Im Falle von Anlagenerweiterungen ist nur der Anteil der Erweiterung mit Marktprämie förderbar (jene kWpeak der ursprünglichen Anlage befinden sich somit außerhalb der Betrachtung).
Der anzulegende Wert beträgt laut Verordnung EUR 0,0933 pro kWh. Wie bereits o.a. dargestellt, ergibt sich die Marktprämie aus der Differenz zwischen anzulegendem Wert und Referenzmarktpreis.
Beispiel: Im Fall des Höchstpreises von EUR 0,0933 und einem Referenzmarktpreis von 0,02 würde sich eine Prämie von 0,0733 pro kwH ergeben.
Update vom 20. Dezember 2022: Vor dem Hintergrund der stark gestiegenen Strompreise (der Referenzmarktwert im September 2022 lag bei EUR 0,39), weist das Ministerium in den FAQ darauf hin, dass in einem derartigen Fall keine Marktprämie bezahlt wird. Rufen Sie die aktuellen Monatswerte für den Referenzmarktwert ab! Während die Marktprämie für Photovoltaikanlagen mit < 5 MWpeak mit 0 festgelegt wird, ergibt sich für sehr große Photovoltaik-Anlagen mit mindestens 5 MWpeak (entspricht mehr als 800 Einfamilienhaus-Dächern) sogar eine Rückvergütung an die Abwicklungsstelle: diese beträgt – wenn der Referenzmarktpreis den anzulegenden Wert um 40% übersteigt – 66% der negativen Differenz. Diese Rückvergütung wird bei der Abwicklungsstelle in Evidenz gehalten und mit späteren Marktprämien gegenverrechnet. Es kommt somit zu keiner tatsächlichen Zahlung des Rückvergütungsbetrags an die Abwicklungsstelle, bevor jemals eine Marktprämie ausbezahlt wurde. Beispiel: im Falle eines anzulegenden Wertes von EUR 0,09 und einem Referenzmarktpreis von 0,39, ergäbe sich für Anlagen > 5 MWpeak eine Rückvergütung von 66%* EUR 0,3 = EUR 0,198. |
Hinweis: die Marktprämie kann laut den FAQs des Ministeriums weder mit dem in diesem Beitrag vorgestellten noch mit Landesförderungen kombiniert werden.
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Fazit zum EAG 2020
Update vom 20. Dezember 2022: Aus den FAQs zur Marktprämien-Verordnung geht hervor, dass eine Kombination von Investitionszuschuss und Marktprämie nicht möglich ist. Folglich wird es aufgrund der derzeitigen (hohen) Referenzmarktpreise wenig sinnvoll sein, sich für die Marktprämie zu bewerben. Es erscheint zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoller, den (Referenzmarktpreis-unabhängigen) Investitionszuschuss zu nutzen und parallel Landesförderungen (welche in der Regel mit dem Investitionszuschuss kombiniert werden können) nicht aus den Augen zu verlieren. Für Großanlagen mit >1.000 kwpeak – die Investitionsförderung des EAG deckt nur die ersten 1.000 kWpeak ab – ist die Marktprämie eine Möglichkeit der Absicherung gegen niedrige Referenzmarktpreise. Es gilt jedoch zu beachten, dass (zu) hohe Referenzmarktpreise für Anlagen mit > 5 MWpeak zum Aufbau eines Negativ-Guthabens (Rückvergütung) führen und damit zukünftige Erträge aus der Marktprämie schmälern. |
Neben den im Beitrag genannten Neuerungen des EAG, sind insbesondere die Energiegemeinschaften hervorzuheben. Diese sind auf die Umsetzung zweier EU-Richtlinien zurückzuführen und bringen viele neue Fragestellungen hinsichtlich Regulatorik sowie steuer- und gesellschaftsrechtlicher Behandlung bzw. Strukturierung, die Sie hier nachlesen können: Energiegemeinschaften des EAG
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