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2. März 2020
Lesezeit: 3
min.
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Start-Ups: Das Wichtigste rund um Ihre Buchhaltung
Die besten Tipps zur Buchhaltung für Start-Ups & Gründer
Wer ein Unternehmen gründet, muss sich auch um das „Rundherum“ kümmern. Dazu zählt als wichtige und verpflichtende Grundlage eine fundierte Buchhaltung. Sie erfasst und analysiert alle Zahlungsvorgänge innerhalb eines Unternehmens, im Wesentlichen also die Einnahmen und Ausgaben. Buchhaltung – Wie geht das?
1. Welches Buchhaltungssystem passt für mich?
Entscheiden Sie sich für das Buchhaltungssystem, das alle Bedürfnisse Ihres Unternehmens abdeckt (Finanzbuchhaltung, Mahnwesen, Planungsrechnungen etc.).
Buchhaltung: Wie geht das?Sie haben die Wahl:
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2. Beachten Sie die Registrierkassenpflicht
Seit 2016 gilt die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht für Bareinnahmen. Betriebe sind verpflichtet, eine Registrierkasse zu verwenden, wenn ihre Jahresumsätze 15.000 € und ihre Barumsätze 7.500 € überschreiten. (Für bestimmte Unternehmensarten und Umsätze sind Ausnahmen möglich.)
Buchhaltung & Registrierkassenpflicht
Alle Meldungen, die Registrierkassen betreffen, und die dazugehörigen Signatur- und Siegelerstellungseinheiten (SSE) sind über FinanzOnline vorzunehmen.
Wird eine Registrierkasse in Betrieb genommen, ist das ebenso zu melden, wie eine Außerbetriebnahme. Auch der Ausfall und die Wiederinbetriebnahme einer Registrierkasse müssen gemeldet werden. Am Jahresende muss ein Jahresbeleg erstellt und – so wie der Startbeleg – geprüft werden.
3. So erstellen Sie immer korrekte Rechnungen
Unternehmen und Selbstständige müssen Rechnungen an ihre Kunden stellen. Für die Ausgangsrechnungen – die auch die Grundlage für das Mahnwesen sind – gelten besondere Anforderungen. Sie müssen ganz bestimmte Angaben enthalten – die Rechnungsmerkmale – , damit sie rechtskräftig sind – darunter das Ausstellungsdatum und eine fortlaufende Nummer.
Alle gesetzlichen Pflichtangaben zu Rechnungen finden Sie hier:
4. Überprüfen Sie regelmäßig UID-Nummern
Fehlerhafte UID-Nummern auf Rechnungen können teuer werden: Es drohen Kontrollen der Finanz und unangenehme Nachzahlungen. Das Recht auf Vorsteuerabzug und die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen kann aberkannt werden. Führen Sie daher die Überprüfungen über die Gültigkeit der UID-Nummern regelmäßig durch. Einfach und sicher geht das mit unserem UID-Check.
5. Einnahmen-Ausgaben Rechner oder Bilanzierer?
Bis zu einem Jahresumsatz von EUR 700.000,- können Gewerbebetriebe ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln. Dabei werden die Einnahmen und Ausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip erfasst.
Ab einem Jahresumsatz von EUR 700.000,- bzw. für Personengesellschaften, bei denen der unbeschränkt haftende Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist (GmbH & Co KG), oder für Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) ist der Gewinn verpflichtend durch doppelte Buchführung zu ermitteln. Die Geschäftsfälle werden dabei bereits bei Entstehen der Forderung oder Verbindlichkeit erfasst und periodengerecht dem jeweiligen Geschäftsjahr zugeordnet – also bei Rechnungslegung oder -erhalt und mit Rechnungsabgrenzungen.
6. Laufende Meldungen beim Finanzamt
Abhängig vom Vorjahresumsatz müssen Unternehmer entweder monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) erstellen. Erbringt ein Unternehmer steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder bestimmte sonstige Leistungen an einen anderen Unternehmer im europäischen Gemeinschaftsgebiet, für die der Empfänger gemäß der Reverse-Charge-Regelung (= Übergang der Steuerschuld) die Steuerschuld trägt, muss er über diese Umsätze eine „Zusammenfassende Meldung“ (ZM) an die Finanz übermitteln. Beide Meldungen sind elektronisch abzugeben.
Details dazu finden Sie auch in unseren News:
7. Aufbewahrungspflichten beachten
Bücher und Aufzeichnungen, die dazugehörigen Belege sowie Geschäftspapiere, die für die Abgabenerhebung wichtig sind, müssen im Original sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist läuft vom Schluss des Kalenderjahres an, für das die letzte Eintragung vorgenommen wurde. In bestimmten Fällen sind Unterlagen sogar zehn oder auch 22 Jahre (Unterlagen iZm Grundstücken) aufzubewahren. Auch Datenträger dürfen verwendet werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschrift- getreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.
Viele weitere Tipps finden Sie im aktuellen PDF 1×1 der Steuern!
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