21. Januar 2015
Lesezeit: 13
min.
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Das Wichtigste zum RÄG 2014
Alle Änderungen, die das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz mit sich bringt, finden Sie hier übersichtlich zusammengefasst. Alles über den Jahresabschluss, was Sie als Geschäftsführer wissen müssen, finden Sie auch in unserer aktuellen Broschüre: Jahresabschluss & Geschäftsführer
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Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz
Mit dieser gesetzlichen Änderung wird die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen fristgerecht in österreichisches Recht umgesetzt.
Diese EU-Bilanzrichtlinie übernimmt in weiten Teilen den Text der bisherigen Vierten und der Siebenten Richtlinie, ändert und ergänzt diese Vorschriften aber in einigen Bereichen, die in Folgendem näher erläutert werden. Die EU-Kommission führte mit dieser Bilanzrichtlinie eine breit angelegte Reform der Rechnungslegung in der EU durch, mit der nun auch weitreichende Veränderungen im österreichischen Unternehmensgesetzbuch verbunden sind.
Als Ziele des Rechnungslegungs-Änderungsgesetztes wurden von der Kommission
- die Entlastung von kleinen Unternehmen,
- die Schaffung von mehr Klarheit,
- die Verbesserung der Vergleichbarkeit der Abschlüsse,
- der Schutz wesentlicher Bedürfnisse der Nutzer – insbesondere die Zurverfügungstellung der benötigten Rechnungslegungsinformationen – und letztlich
- die Erhöhung der Transparenz der Unternehmen
genannt.
Österreichisches Rechnungslegungsrecht
Da das österreichische Rechnungslegungsrecht seit dem Jahr 1990 nicht mehr umfassend reformiert worden ist, wurde bei einzelnen Vorschriften ein Modernisierungsbedarf festgestellt, um die Aussagekraft und internationale Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse zu erhalten.
Die Umsetzung dieser Richtlinie wurde vom österreichischen Gesetzgeber daher zum Anlass genommen, das Bilanzrecht insgesamt zu überarbeiten, etwa durch Beseitigung international unüblicher Posten und Bilanzierungsmethoden.
Einheitsbilanz - Rechnungslegungsvorschriften
Außerdem soll dieses Gesetz ein weiterer Schritt in Richtung Einheitsbilanz sein, wonach unternehmensrechtliche Rechnungslegungsvorschriften stärker an steuerrechtliche Bestimmungen angepasst werden.
Die neuen Regelungen sind für Geschäftsjahre, die am 1.1.2016 oder später beginnen, anzuwenden.
1. Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze
Die Neukodifikation der Bilanz-Richtlinie bringt es mit sich, dass viele auf der Vierten und Siebenten Richtlinie beruhende Stellen des UGB an die neue Terminologie der Richtlinie angepasst werden müssen. Aus diesem Grund werden Begriffsbestimmungen, die mehrere nachfolgende Anordnungen betreffen, nach dem Vorbild der Richtlinie an einer zentralen Stelle geregelt (§ 189a UGB).
Dabei erfährt auch der Begriff der Umsatzerlöse eine leichte Änderung und ist im Vergleich zum bisherigen Begriff weiter gefasst, sodass ab 2016 diese Grenzen (siehe unten Punkt 2 und im steuerlichen Teil Punkt 8.) früher erreicht werden.
2. Größenklassen
2.1 Schwellenwerte
Die Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen (§ 221 UGB) werden geringfügig angehoben:
- Bilanzsumme auf EUR 5,0 Mio. (bisher EUR 4,84 Mio.) für mittelgroße bzw. EUR 20,0 Mio. (bisher EUR 19,25 Mio.) für große Unternehmen;
- Umsatzerlöse auf EUR 10,0 Mio. (bisher EUR 9,68 Mio.) für mittelgroße bzw. EUR 40,0 Mio. (bisher EUR 38,5 Mio.) für große Unternehmen.
Die Schwellenwerte wurden somit lediglich um die zwischenzeitige Inflation angepasst.
2.2 Holdings
Holdings in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft haben die Schwellenwerte auf konsolidierter oder aggregierter Basis zu berechnen. Damit soll verhindert werden, dass Mutterunternehmen, die über eine sehr hohe Bilanzsumme, aber über wenige Mitarbeiter verfügen und selbst nur sehr geringe Umsatzerlöse erzielen, nur einen sehr eingeschränkten Anhang offenlegen müssen. Das betrifft insbesondere Holdings, die ohne diese Vorschrift wesentliche Angaben zur Eigenkapitalstruktur (§ 241 UGB) nicht mehr machen müssten.
Anzuwenden ist diese Bestimmung erstmalig auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Ein Mutterunternehmen, das bisher als klein gegolten hat, hat daher für das Geschäftsjahr 2016 bereits den Jahresabschluss für eine große Gesellschaft aufzustellen, wenn die Schwellenwerte auf konsolidierter oder aggregierter Basis jene einer mittelgroßen Gesellschaft übersteigen.
2.3 Unternehmen von öffentlichem Interesse
Es wird klargestellt, dass ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1 UGB) stets als große Kapitalgesellschaft gilt. Inhaltlich wird der Kreis von Unternehmen, die per se als groß gelten, über kapitalmarktorientierte Unternehmen hinaus auf Banken und Versicherungen ausgedehnt.
2.4 Micros: Kleinstkapitalgesellschaften
Die Einführung einer weiteren Größenklasse für Kleinstkapitalgesellschaften (sog. Micros) bringt Erleichterungen für diese Gesellschaften mit sich. So sind Kleinstkapitalgesellschaften nicht verpflichtet, einen Anhang beim Jahresabschluss aufzustellen. Zudem reduzieren sich die zu verhängenden Zwangsstrafen im Zusammenhang mit der Offenlegung des Jahresabschlusses.
In diese Größenklasse fallen Gesellschaften, die zwei der folgenden Kriterien nicht überschreiten:
- 350.000 Euro Bilanzsumme
- 700.000 Euro Umsatzerlöse
- 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Die geänderten Schwellenwerte sollen für die Jahresabschlüsse des Geschäftsjahres (GJ) 2016 bereits angewendet werden. Wenn etwa ein Unternehmen bereits in den GJ 2014 und 2015 eine Kleinstkapitalgesellschaft war, dann kann sie bei der Erstellung des Jahresabschlusses für das GJ 2016 schon die Begünstigung für Kleinstkapitalgesellschaften in Anspruch nehmen.
3. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
Der folgende Abschnitt befasst sich mit neu gefassten Regelungen zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung– kurz „GoB“ genannt, und den Neuerungen in Ansatz und Bewertung.
3.1 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung - GoB
Folgende Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung – GoB werden explizit kodifiziert, obwohl sie bereits bisher der herrschenden Lehre entsprechen, bzw. leicht geändert:
- Grundsatz des wirtschaftlichen Gehalts
Geschäftsvorfälle sind unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Gehalts zu bilanzieren und darzustellen.
- Grundsatz der Wesentlichkeit
Die Anforderungen zur Darstellung und Offenlegung müssen bei unwesentlichen Sachverhalten nicht erfüllt werden. Als Ausfluss des Wesentlichkeitsgrundsatzes bei der Darstellung kann zB die Angabe der Vorjahresbeträge in vollen 1.000 Euro angesehen werden. Im Bereich des Ansatzes, der Bewertung und der Konsolidierung soll es dabei bleiben, dass die Möglichkeiten der Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes einzelfallbezogen im Gesetz geregelt werden.
- Grundsatz der verlässlichen Schätzung
Schätzungen sollen auf einer umsichtigen Beurteilung beruhen und statistisch ermittelbare Erfahrungswerte aus gleich gelagerten Sachverhalten sollen gegebenenfalls berücksichtigt werden. Das soll dabei helfen, insbesondere die Bildung von Pauschalrückstellungen und Pauschalwertberichtigungen so vorhersehbar zu machen, dass sie in weiterer Folge steuerlich anerkannt werden können.
- Grundsatz der Stetigkeit
Dieser wird auf Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ausgeweitet.
Ein Abweichen von diesen und den übrigen GoB ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Diese Abweichungen sind im Anhang anzugeben, zu begründen und ihren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens darzulegen. Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich fallen, insbesondere bestimmte Personengesellschaften und Einzelunternehmer, brauchen keine zusätzlichen Angaben zu machen.
3.2 Neuerungen in Ansatz und Bewertung
- Disagio
Das bisherige Aktivierungswahlrecht für ein Disagio wird zugunsten einer Aktivierungspflicht abgeschafft. In den Übergangsbestimmungen ist vorgesehen, dass für bestehende Verbindlichkeiten, für die das Disagio nicht als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten bilanziert sondern bereits als Aufwand im Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit gebucht wurde, nicht nachträglich ein Disagio zu bilden ist.
- Latente Steuern
Diesbezüglich gibt es zahlreiche Änderungen:
- Bilanzkonzept: Für die Bilanzierung latenter Steuern beinhaltet das RÄG 2014 eine Umstellung auf das international übliche bilanzorientierte (temporary) Konzept, wonach künftig Unterschiede zwischen unternehmens- und steuerrechtlichen Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten, die sich zu einem späteren Zeitpunkt ausgleichen (temporäre Differenzen), erfasst werden. Aktive und passive latente Steuern sind zu saldieren, um die Bilanz nicht unnötig zu verlängern. Eine Saldierung soll aber nur dann möglich sein, wenn die latenten Steuern in Verbindung mit Ertragssteuern entstehen, die von der gleichen Steuerbehörde erhoben werden. Unterschiedliche Fristigkeiten sollen einer Saldierung nicht entgegenstehen.
- Wahlrechte: Für den Ansatz aktiver latenter Steuern gibt es bei kleinen Gesellschaften ein Wahlrecht, für aktive latente Steuern aus Verlustvorträgen gibt es ein Wahlrecht für alle. Für einen Aktivsaldo ist eine Ausschüttungssperre vorgesehen.
- Ausnahmen: Das Gesetz normiert auch Ausnahmen bei der Bildung von latenten Steuern: zB beim erstmaligen Ansatz eines Geschäfts(Firmen)wertes oder bei Unternehmenszusammenschlüssen.
- Übergangsregelung: Derzeit ist eine Verteilung des 2016 nachgeholten Betrages auf gleichmäßig längstens fünf Jahre, beginnend im Jahre 2016, zulässig. Ebenso ist es zulässig, die latente Steuer im vollen Umfang zu bilden. In diesem Fall kann eine Verteilung erfolgen, indem der Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen Umfang des Betrages und dem nach dem ersten Satz zumindest zu berücksichtigenden Betrag unter den aktiven/passiven Rechnungsabgrenzungsposten gesondert ausgewiesen wird.
- Anhang: Wesentlich für das Verständnis der latenten Steuern ist die Erläuterung im Anhang, welche Beträge aufgrund welcher Differenzen angesetzt worden sind. Üben kleine Unternehmen das Ansatzwahlrecht für aktive latente Steuern aus, müssen sie im Anhang die entsprechenden Angaben machen.
- Herstellungskosten
Diese sind analog zu den steuerrechtlichen Vorschriften auf sog. „Vollkostenbasis“, also einschließlich fixer und variabler Material- und Fertigungs-Gemeinkosten zu ermitteln. Gleichzeitig wird klargestellt, dass auch fixe Produktionsgemeinkosten anzusetzen sind, allerdings nur auf Basis der normalen Kapazität der Produktionsanlagen. Das bisherige Aktivierungswahlrecht wurde häufig in Hinblick auf die mangelnde Konformität mit dem true and fair view kritisiert und führte bisher im Einzelfall zu einem Auseinanderfallen von Handels- und Steuerbilanz.
- Geschäfts- und Firmenwerte
Diese sind auf Basis verlässlicher Schätzungen oder – wenn dies nicht möglich ist – gleichmäßig verteilt zwingend über 10 Jahre abzuschreiben. Im Anhang ist der Zeitraum zu erläutern, über den der Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird.
- Pflicht zur Zuschreibung von Vermögenswerten
- Entfall des Wahlrechts: Das derzeitige Wahlrecht entfällt komplett. Für Firmenwerte besteht jedoch ein Zuschreibungsverbot, da eine Wertsteigerung nach einer außerplanmäßigen Abschreibung idR wohl nur derivativen Ursprungs sein kann.
- Übergangsrecht für Nachholungen: Erträge aus der Nachholung gesetzeskonform unterlassener Zuschreibungen aufgrund des neu eingeführten, uneingeschränkten Zuschreibungsgebots sollten ursprünglich im ersten Jahr der Anwendung (somit in 2016) zur Gänze ergebniswirksam erfasst werden.
- Dies gilt aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips in § 6 Z 13 EStG 1988 grundsätzlich auch für steuerliche Zwecke. Hier sehen die steuerlichen Bestimmungen des RÄG 2014 die Möglichkeit vor, derartige nachgeholte Zuschreibungen für steuerliche Zwecke einer unversteuerten, außerbücherlichen Zuschreibungsrücklage zuzuführen und somit eine sofortige Steuerwirksamkeit dieser Erträge zu unterbinden (siehe dazu im Detail unten im steuerlichen Teil des Newsletters).
In Analogie zu diesen steuerlichen Übergangsbestimmungen ist im RÄG 2014 die Möglichkeit eingeräumt, im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss derartige Erträge aus nachgeholten Zuschreibungen unter den passiven Rechnungsabgrenzungsposten gesondert zu erfassen und auszuweisen, und somit erst zu einem späteren Zeitpunkt (bei Wertminderungen bzw spätestens bei Ausscheiden) zu realisieren. - Entfall des Ausschüttungsverbots: Wegen der Aufhebung des Zuschreibungswahlrechts entfällt das sich auf Zuschreibungen beziehende Ausschüttungsverbot
- Außerplanmäßige Abschreibung von Finanzanlagevermögen
Das Wahlrecht bei vorübergehender Wertminderung ist entfallen, es darf ab 2016 bei nur vorübergehendem Wertverlust nicht mehr abgeschrieben werden, womit im Rahmen der Bilanzierung teilweise mit Mehrarbeit zu rechnen ist.
- Verbindlichkeiten und Rückstellungen
Diese sind ab 2016 mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Damit weist der Gesetzgeber darauf hin, dass auch Sachleistungs- und Sachwertverpflichtungen umfasst sind, sowie künftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind.
- Rückstellungen
- Abzinsung: Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen. Für Personalrückstellungen kann alternativ ein bestimmter Durchschnittszinssatz verwendet werden.
- Aufwandsrückstellung: Die Einschränkung der Aufwandsrückstellungen auf zwei Sachverhalte (unterlassene Instandhaltung und bestimmte Umweltaufwendungen) wurde wieder zurück genommen. Eigentliches Ziel dieser Bestimmung war es, die unternehmensrechtliche Bildung von Aufwandsrückstellungen einzuschränken, dafür aber eine steuerliche Anerkennung dieser verbleibenden Rückstellungen herbeizuführen. Dieser Ansatz wurde nun wieder verworfen und das derzeit geltende Ansatzwahlrecht für Aufwandsrückstellungen bleibt unverändert bestehen.
- Übergangsrecht: Nach den Übergangsregeln ist eine Neubewertung der Rückstellungen und Anpassung ab der Bilanz für das Geschäftsjahr 2016 notwendig. Anstelle der Sofortanpassung ist eine auf fünf Jahre verteilte Zuführung bzw. Abstockung des Unterschiedsbetrages vorgesehen. Jeweils wieder alternativ ist auch die Verteilungsmöglichkeit über aktiven bzw passiven Rechnungsabgrenzungsposten vorgesehen.
4. Neue Ausweisvorschriften, Anhang und Lagebericht
Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage entfallen zum Teil Posten oder sind Vermögensgegenstände anders auszuweisen. Die Übergangsbestimmung ordnet an, dass im Jahr 2016 die Vorjahresbeträge (2015) so zu berechnen und auszuweisen sind, als wären sie schon im Vorjahr nach den neuen Bestimmungen berechnet worden. Neuerungen gibt es auch für den Anhang und den Lagebericht beim Jahresabschluss.
4.1 Eigene Anteile sind keine Vermögensgegenstände
Eigene Anteile sind künftig immer offen vom Eigenkapital abzusetzen und werden nicht mehr als eigener Vermögensgegenstand ausgewiesen. Der Unterschiedsbetrag zwischen Nennbetrag und Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den nicht gebundenen Kapitalrücklagen und den freien Gewinnrücklagen zu verrechnen.
Diesbezügliche Aufwendungen, die „normalerweise“ Anschaffungsnebenkosten darstellen, sind laufender Aufwand des Geschäftsjahres. In die gebundenen Rücklagen ist ein Betrag einzustellen, der dem Nennbetrag (bzw. dem rechnerischen Wert) der erworbenen eigenen Anteile entspricht.
- § 192 Abs. 5 AktG ist anzuwenden, wonach in bestimmten Fällen eine gebundene Rücklage einzustellen ist.
Der Lagebericht wird außerdem über Angaben zu eigenen Aktien erweitert.
4.2 Unversteuerte Rücklagen sind abgeschafft
Unversteuerte Rücklagen werden im UGB zur Gänze abgeschafft. Bestehende unversteuerte Rücklagen sind unmittelbar – nach Abzug der latenten Steuer – in die Gewinnrücklagen einzustellen (siehe dazu auch die Ausführungen unten im steuerlichen Teil Punkt 4).
In diesem Zusammenhang entfällt natürlich die entsprechende Ausschüttungssperre.
4.3 Außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind (fast) abgeschafft
Deren gesonderter Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) entfällt ab 2016. Diese Beträge sind den ordentlichen Posten zuzuordnen, wobei der Betrag und die Wesensart von einzelnen Ertrags- und Aufwandsposten von außerordentlicher Größenordnung in Zukunft im Anhang anzugeben sind. Deshalb ist die gesonderte Verbuchung weiterhin empfehlenswert.
Dies hat zur Folge, dass die Ergebnisgröße „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ (EGT) zu entfallen hat; für mittelgroße und große Unternehmen wird vorgesehen, dass als Zwischensumme noch das „Ergebnis vor Steuern“ gebildet wird. Außerdem gibt es Erleichterungen für kleine Gesellschaften (zB Aufgliederung der sonstigen betrieblichen Erträge nicht mehr verpflichtend).
4.4 Anhangangaben
Ein weiteres Kernstück der Richtlinie ist die Vollharmonisierung der Angaben für kleine Unternehmen.
Bisher wurden die Angaben für große Unternehmen als Basis herangezogen – (Top-Down-Ansatz) und Ausnahmen für mittlere und kleine Unternehmen festgelegt. Nach der neuen Regelung werden jene Anhangangaben als Ausgangspunkt genommen, die für alle Unternehmen gelten (§ 237 UGB) – Bottom-Up-Ansatz – wobei für mittlere und große Unternehmen weitere Anhangangaben definiert werden (§§ 238ff UGB).
Anhang für kleine Unternehmen
Insgesamt werden die Anhangangaben für kleine Unternehmen von bisher rund 24 auf etwa 14 reduziert (zB Entfall der Angaben zu Finanzinstrumenten, Angabe aller im Geschäftsjahr tätigen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats).
Anhange für mittelgroße und große Unternehmen
Zu den ergänzenden Bestimmungen für mittelgroße und große Unternehmen zählen etwa die Angabe der Art und der finanziellen Auswirkungen wesentlicher Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind (bisher im Lagebericht vorgesehen), oder der Vorschlag zur Verwendung des Ergebnisses.
5. Konzernrechnungslegung
Wir bringen anschließend einige wichtige Änderungen für den Konzernabschluss:
- Die Schwellenwerte für die Befreiung von der Konsolidierung werden angehoben.
- Das Erfordernis einer Beteiligung beim Konzept der Beherrschung aufgrund einheitlicher Leitung entfällt. Damit soll verhindert werden, dass eine Konsolidierung dadurch umgangen wird, dass so genannte Zweckgesellschaften gebildet werden, die nicht durch eine Beteiligung, sondern etwa aufgrund personeller Verflechtungen (wenn Organe der Zweckgesellschaft mehrheitlich mit Organwaltern der Muttergesellschaft besetzt werden) beherrscht werden.
- Die Buchwertmethode bei der Kapitalkonsolidierung wird zugunsten der Neubewertungsmethode gänzlich aufgegeben. Das Anschaffungskostenprinzip gilt jedoch auch für den Konzernabschluss. Wenn allerdings die Anschaffungskosten unter dem Buchwert des Eigenkapitals des Tochterunternehmens liegen, ist der Buchwert anzusetzen, sodass in einem solchen Fall ein passiver Unterschiedsbetrag entstehen kann.
- Für die Definition eines assoziierten Unternehmens entfällt die 20 %-Grenze als Mindestbeteiligungsausmaß.
- Wie beim Einzelabschluss werden richtlinienkonform die Angabe über Vorgänge von besonderer Bedeutung in den Anhang und die Anhangangabe über eigene Anteile in den Konzernlagebericht verschoben.
- Unter bestimmten Voraussetzungen hat ein Mutterunternehmen einen konsolidierten Corporate Governance-Bericht zu erstellen, der Angaben entsprechend den Regelungen des Einzelabschlusses enthält.
- Einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen haben große Gesellschaften und Gesellschaften von öffentlichem Interesse zu erstellen, sobald sie selbst oder eines ihrer Tochterunternehmen in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind und sobald sie nach § 244 UGB einen Konzernabschluss aufzustellen haben, auch wenn dieser im Einzelfall nach § 249 UGB unterbleibt.
6. Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen
Eine weitere richtlinienbedingte Neuerung ist die Einführung eines Berichtes über Zahlungen an staatliche Stellen (Country-by-Country Reporting) für
- große Unternehmen und
- Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind (§ 243c UGB).
Der Bericht für ein Geschäftsjahr ist gleichzeitig mit dem Jahresabschluss aufzustellen, dem Aufsichtsrat vorzulegen und von sämtlichen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
7. Privatstiftungen
Sämtliche im Entwurf zum RÄG 2014 vorgesehenen Änderungen zum Privatstiftungsgesetz (zB verpflichtende Offenlegung der Konzernabschlüsse von Privatstiftungen) wurden ersatzlos gestrichen.
Dieses Thema soll 2015 im Rahmen einer separaten, größeren Novelle des Privatstiftungsrechts behandelt werden.
8. Änderungen in anderen Gesetzen
Aufgrund der Änderungen im Unternehmensgesetzbuch ergeben sich auch Anpassungen in anderen Gesetzen:
- Aktiengesetz,
- GmbH-Gesetz,
- Genossenschaftsgesetz,
- Genossenschaftsrevisionsgesetz,
- SE-Gesetz,
- Vereinsgesetz und
- Einkommensteuergesetz 1988,
welches einige interessante Neuerungen enthält (siehe dazu unten den eigenen Teil).
9. Zeitplan des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014
Prinzipiell treten die Bestimmungen mit 20. Juli 2015 in Kraft, kommen aber erst anlässlich der Erstellung der Unterlagen für die Rechnungslegung der Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, zur Anwendung.
Sollten Sie Fragen zum Rechnungslegungs-Änderungs-Gesetz haben, kontaktieren Sie unsere Steuer-Experten!
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