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2. August 2024
Lesezeit: 4
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Deutschland: Neue Verrechnungspreisregeln für konzerninterne Finanztransaktionen ab 2024
Im März 2024 wurde das Wachstumschancengesetz im deutschen Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Dieses Gesetz bringt unter anderem bedeutende Änderungen für die Verrechnungspreisvorschriften bei Finanztransaktionen, die insbesondere für österreichische Konzerne mit deutschen Tochtergesellschaften von großer Relevanz sind.
Eckpunkte der Regelung
Das am 27. März 2024 im deutschen Bundesgesetzblatt veröffentlichte „Wachstumschancengesetz“ führt neben anderen Änderungen (siehe dazu umfassend den Artikel unserer Kollegen von BakerTilly) neue Verrechnungspreisvorschriften für Finanztransaktionen für Inbound-Finanzierung von deutschen Konzerngesellschaften ein:
- Einerseits wird die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen auf Ebene deutscher Konzerngesellschaften sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach begrenzt;
- Andererseits wird eine widerlegbare Vermutung normiert, dass vermittelnde oder weiterleitende Finanzierungsfunktionen als sog. „Routinedienstleistungen (funktions- und risikoarme Dienstleistungen) anzusehen sind.
Wichtig zu beachten: Die neuen Regelungen gelten bereits ab dem Jahr 2024. Das Gesetz sieht keine Bestandsschutzregelung für vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Finanzierungen bzw Dienstleistungsverträge vor, sodass auch bereits bestehende Finanzierungen/Verträge unter diese Regelungen fallen. Das neue Abzugsverbot stellt eine weitere, zusätzlich zur Zinsschranke zu beachtende Einschränkung des Zinsabzuges in Deutschland dar.
Zinsabzugsbeschränkung für Intercompany Finanzierungen
Das neue Zinsabzugsverbot sieht für Intercompany Finanzierungen eine Beschränkung des Zinsabzugs sowohl dem Grund als auch der Höhe nach vor. In beiden Fällen wird die erhöhte Abzugsfähigkeit jeweils von einem Gegenbeweis durch den Steuerpflichtigen abhängig gemacht:
Beschränkung dem Grunde nach
Kann der Steuerpflichtige nicht glaubhaft darlegen, dass er den Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit von Anfang an hätte erbringen können (Schuldentragfähigkeit) und er die Finanzierung wirtschaftlich benötigt und für den Unternehmenszweck verwendet (Finanzierungsbedarf), wird die Fremdfinanzierung in wirtschaftlicher Betrachtung in eine verdeckte Einlage umqualifiziert und damit der Zinsabzug dem Grunde nach ausgeschlossen. Wichtig zu beachten:
TPA Tipp
Maßgebendes Kriterium ist das glaubhaft erwartete „Bedienen können“ des Kapitaldienstes seitens des Schuldners, dass insbesondere bei Akquisitionsfinanzierungen zu erhöhtem Dokumentationsaufwand führen kann.
Die Schuldentragungsfähigkeit kann zB durch detaillierte Cashflow-Planungen der darlehensnehmenden Gesellschaft nachgewiesen werden. Zudem ist eine Finanzbedarfsanalyse wesentlich, um die wirtschaftliche Notwendigkeit der Finanzierung zu belegen (gilt besonders, wenn die Finanzmittel längerfristig vorrätig gehalten werden sollen).
Beschränkung der Höhe nach
Der Betriebsausgabenabzug steht weiters insoweit nicht zu, als der vom Steuerpflichtigen zu entrichtende Zinssatz den Refinanzierungszinssatz übersteigt, zu dem sich das Unternehmen unter Zugrundelegung des Ratings für die Unternehmensgruppe gegenüber fremden Dritten finanzieren könnte. Wird im Einzelfall nachgewiesen, dass ein aus dem Unternehmensgruppen-Rating abgeleitetes Rating dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, ist dieses bei der Bemessung des Zinssatzes zu berücksichtigen.
TPA Tipp
Dieser Ansatz steht im Spannungsverhältnis zu den OECD-VPL und österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien 2021, die eine Zinsbemessung auf Basis des schlechteren „stand-alone“-Ratings des Darlehensnehmers vorsehen. Der Ansatz des Konzernratings ist hiernach nur zulässig, wenn die darlehensnehmende Gesellschaft eine strategisch wichtige „Kerngesellschaft“ ist, die im Falle von Zahlungsschwierigkeiten Unterstützung vom Konzern erhält. Andernfalls soll die Zinssatzbemessung auf Basis des schlechteren stand-alone Ratings erfolgen.
Der pauschale Ansatz des besseren Konzernratings für Inbound-Darlehen birgt daher das Risiko einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung, falls nach den allgemeinen Fremdvergleichsgrundsatzes (OECD-VPL) der Zinssatz auf Basis eines schlechteren stand-alone Ratings bemessen wird. Dies könnte zu Streitigkeiten bei Betriebsprüfungen und Verständigungs-/Schiedsverfahren führen.
Qualifikation von Finanzierungsfunktionen als Routinedienstleistung
Zusätzlich zum neuen Zinsabzugsverbot normiert das Wachstumschancengesetz eine gesetzliche Vermutung, wonach konzerninterne Finanzierungsfunktionen pauschal als Routinedienstleistungen bzw funktions- und risikoarme Dienstleistungen zu qualifizieren sind, die mit der Kostenaufschlagsmethode zu vergüten sind.
Dieser Vermutung liegt die Annahme zugrunde, dass Finanzierungsfunktionen (insbesondere Treasury-Funktionen wie Liquiditätsmanagement, Finanzrisikomanagement und Währungsrisikomanagement) innerhalb eines Konzerns regelmäßig nur eine geringe Wertschöpfung haben (funktions- und risikoarme Dienstleistungen). Diese Annahme kann jedoch widerlegt werden, indem der Steuerpflichtige durch eine detaillierte Funktions- und Risikoanalyse nachweist, dass die Dienstleistungen komplexer sind und wesentliche Risiken beinhalten.
Bedeutung für die Praxis
Aufgrund dieser neu eingeführten Regelungen sind im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Finanzierungen nach Deutschland erhöhte Analyse- und Dokumentationserfordernisse zu beachten. Mangels Bestandschutzes gilt dies bereits für vor 2024 abgeschlossene Finanzierungen. Die Dokumentation umfasst insbesondere die Schuldentragfähigkeit, den betrieblichen Zweck der Finanzierung und die im Gesetz getroffenen Annahmen zur Ermittlung des Zinssatzes.
Zudem sind Vergütungen an Konzernunternehmen, die typische Treasury-Funktionen wie beispielsweise das Liquiditätsmanagement (Aufnahmen und Anlagen am Kapitalmarkt, Steuerung von Auszahlungen, Finanzierung von Unternehmensanleihen etc.), das Finanzrisikomanagement (Steuerung von Zins- und Liquiditätsrisiken etc.) oder das Währungsrisikomanagement an deutsche Konzerngesellschaften ausüben, kritisch zu prüfen.
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