21. Mai 2014
Lesezeit: 3
min.
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Die deutsche Gelangensbestätigung
Was ist die deutsche Gelangensbestätigung?
Voraussetzung für eine Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist seit 01.01.2014 in Deutschland gemäß § 17a der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV), dass ein Lieferant neben einem Doppel der Rechnung auch eine Gelangensbestätigung oder einen vergleichbaren Belegnachweis vorlegen muss; nur dann ist die Lieferung von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt sowohl für den Beförderungs- als auch den Versendungsfall. Die Gelangensbestätigung dient, als normierte Übernahmebestätigung, dem Nachweis, dass die Ware in einen anderen Mitgliedsstaat befördert wurde. Dies hat für Lieferungen nach Österreich auch Auswirkungen auf den österreichischen Empfänger.
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1. Persönlicher Anwendungsbereich
Der neuen deutschen Regelung unterliegen
- in Deutschland ansässige Unternehmen, welche innergemeinschaftliche Lieferungen durchführen, sowie
- Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten, wenn sie mit einer deutschen Umsatzsteueridentifikationsnummer innergemeinschaftliche Lieferungen tätigen.
Nach alter und nun überholter deutscher Rechtslage war es ausreichend, dass der Abnehmer der Ware dem deutschen Lieferanten versichert, dass er die Ware ins übrige Gemeinschaftsgebiet verbringen wird.
2. Auswirkungen auf einen österreichischen Warenempfänger
Der österreichische Empfänger der deutschen Lieferung wird vom deutschen Lieferanten wohl regelmäßig zur Abgabe bzw. Unterfertigung der Gelangensbestätigung aufgefordert werden.
Das deutsche Unternehmen kann natürlich vorsichtshalber vorab mit Umsatzsteuer abrechnen, um das Risiko zu umgehen, dass die Bestätigung uneinbringlich ist und somit die Steuerbefreiung entfällt.
Um dies und spätere Rechnungsberichtigungen zu vermeiden, ist es für den österreichischen Warenempfänger ratsam, die Gelangensbestätigung oder einen vergleichbaren Nachweis (siehe Alternativen) unmittelbar nach der Verbringung, idealerweise vor Rechnungslegung, zu übermitteln.
3. Inhalt und Form der Gelangensbestätigung
Was muss die deutsche Gelangensbestätigung beinhalten?
- Name und Anschrift des Abnehmers;
- Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes;
- Im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer: Ort und Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet ;
- Im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer: Ort und Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet;
- Ausstellungsdatum der Bestätigung;
- Unterschrift des Abnehmers oder eines Beauftragten des Abnehmers.
Wie erstellen Sie eine Gelangensbestätigung?
Die Gelangensbestätigung ist an keine Form oder ein Formular gebunden. Sie kann demnach auch aus mehreren Formularen bestehen. Zur Vereinheitlichung hat die deutsche Finanzverwaltung jedoch als Anlage 1 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass ein Muster der Gelangensbestätigung angefügt. Essentiell ist, dass der Nachweis die erforderlichen Angaben enthält und für die Steuerverwaltung eindeutig und leicht nachprüfbar ist.
Das Dokument kann auch elektronisch übermittelt werden (E-Mail mit PDF- oder Textdateianhang, Computer-Telefax, Fax-Server, Web-Download oder über elektronischen Datenaustausch EDI).
4. Alternativen zur Gelangensbestätigung
Die Verordnung sieht gemäß § 17a Abs. 3 UStDV Alternativen zur Gelangensbestätigung. Beispiele (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) sind:
- Versendungsbelege (CMR);
- Tracking and Tracing-Protokolle;
- (Weiße) Spediteurbescheinigung (für beendete Transporte);
- Spediteurversicherung (in Verbindung mit Nachweis des Zahlungseingangs).
Diese Gelangensbestätigung ist ein weiterer Verwaltungsaufwand für grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb des Binnenmarktes. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für solche grenzüberschreitende Geschäfte nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann.
TPA Tipp für Unternehmer
Lassen Sie gegebenenfalls unrichtige Rechnungen sofort berichtigen und bezahlen Sie keine Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Lieferungen.
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