Die Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung – Die wichtigsten Vorschläge zur CSRD, CSDDD und EU-Taxonomie im Überblick

Die Omnibus-Initiative zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung – Die wichtigsten Vorschläge zur CSRD, CSDDD und EU-Taxonomie im Überblick

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Was sind die Hintergründe und Ziele der Omnibus-Initiative?

Die EU-Kommission hatte zukünftige Erleichterungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung bereits in ihrem Arbeitsprogramm 2025 als Omnibus-Vorschläge angekündigt. Am 26.02.2025 präsentierte die Europäische Kommission neben dem Clean Industrial Deal auch das Omnibus I Paket, das insbesondere Änderungsvorschläge hinsichtlich der Anforderungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und der EU-Taxonomie Verordnung enthält.  

Insgesamt strebt die EU-Kommission bis zum Ende ihrer Amtszeit eine Verringerung des Verwaltungsaufwands um 25% und KMU sogar um 35% an. Dabei sollen die Komplexitäten für alle und insbesondere für KMU verringert werden, indem bestimmte rechtliche Erfordernisse auf die größten Unternehmen beschränkt werden.  

Was sind die geplanten Änderungen im Rahmen der CSRD?

Hinsichtlich der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), für deren Umsetzung in nationales Recht mit dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) bereits ein Gesetzesentwurf besteht, wurden im Zuge der Omnibus-Initiative die folgenden Änderungsvorschläge präsentiert:  

  • Einschränkung des Anwendungsbereichs: 
  • Eine verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung soll nur noch für große Unternehmen sowie große Konzerne mit mehr als 1.000 Mitarbeiter:innen und entweder einem Nettoumsatz von mehr als EUR 50 Mio oder einer Bilanzsumme von mehr als EUR 25 Mio gelten. 
  • Unternehmen aus Drittstaaten sollen nur mehr in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, wenn sie mehr als EUR 450 Mio Umsatz (bisher: EUR 150 Mio) in der EU erwirtschaften und eine unternehmensrechtlich große Tochtergesellschaft in der EU oder eine Betriebsstätte mit mehr als EUR 50 Mio Umsatz (bisher: EUR 40 Mio) haben. 
  • Verlängerung der Timeline: 
  • Die Berichterstattung für alle Unternehmen, die bisher noch nicht berichtspflichtig sind, soll um zwei Jahre verschoben werden. Damit wäre für 2027 das erste Berichtsjahr. 
  • Einschränkung der Berichtsinhalte:  
  • Die bestehenden ESRS sollen insbesondere durch eine Reduktion der zu berichtenden Datenpunkte vereinfacht werden, wobei das Konzept der doppelten Wesentlichkeit bestehen bleibt.  
  • Zur Begrenzung des Trickle-Down-Effekts soll die Informationsabfrage von nicht-berichtspflichtigen Unternehmen im Wesentlichen auf Inhalte eines freiwilligen Berichtsstandards, der auf Basis der derzeitigen VSME (voluntary standard for small and medium enterprises) basieren soll, beschränkt. 
  • Die bisher geplanten sektorspezifischen ESRS sollen entfallen. 
  • Freiwillige Berichterstattung:  
  • Für Unternehmen, die aus der Berichtspflicht fallen, soll ein auf dem VSME-Entwurf der EFRAG beruhender Delegierter Rechtsakt eingeführt werden. 
  • Begrenzung des Prüfniveaus:  
  • Die gesetzliche Prüfungspflicht soll bestehen bleiben, allerdings soll der geplante Übergang auf eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit entfallen. 

Was sind die geplanten Änderungen im Rahmen der EU-Taxonomie?

  • Einschränkung des Anwendungsbereichs:  
  • Die vollumfängliche Berichterstattung soll nur für große Unternehmen, die mehr als EUR 450 Mio Umsatzerlöse gelten.  
  • Verlängerung der Timeline: 
  • Für Unternehmen, die bisher nicht unter die CSRD fallen, soll die Berichterstattung ebenfalls um zwei Jahre verschoben werden. Damit wäre für diese Unternehmen auch hinsichtlich der EU-Taxonomie 2027 das erste Berichtsjahr. 
  • Einschränkung der Berichtsinhalte: 
  • Für große Unternehmen und Konzerne mit durchschnittlich mehr als 1.000 Mitarbeiter:innen und Umsatzerlöse unter EUR 450 Mio soll eine „Opt-in“-Regelung eingeführt werden, wodurch die EU-Taxonomie für diese Unternehmen freiwillig wird.  
  • Sollte freiwillig über die EU-Taxonomie berichtet werden, sind Umsatz- und CapEx-KPI anzugeben, während die Angabe der OpEx-KPI optional bleiben soll. 
  • Um den administrativen Aufwand von Unternehmen zu reduzieren, sollen die Berichterstattungspflichten durch die Einführung eines Wesentlichkeitskonzepts vereinfacht werden. So sollen berichtspflichtige Unternehmen nur dann über taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten berichten müssen, wenn eine Wesentlichkeitsschwelle iHv 10% überschritten wird.  
  • Außerdem sind Vereinfachungen hinsichtlich der „Do no significant harm“-Kriterien für die Reduzierung und Vermeidung von Umweltverschmutzung geplant.  

Was sind die geplanten Änderungen im Rahmen der CSDDD?

  • Verlängerung der Timeline:  
  • Für die erste Gruppe an Unternehmen, mit mehr als 5.000 Mitarbeiter:innen und mehr als EUR 1,5 Mrd Umsatz, soll die Erstanwendung der CSDDD um ein Jahr und somit auf 2028 verschoben werden.  
  • Vereinfachung der Sorgfaltspflichten: 
  • Die Sorgfaltspflichten eines Unternehmens sollen auf direkte Geschäftspartner (Tier 1) beschränkt werden, soweit keine Informationen hinsichtlich bei indirekten Geschäftspartnern vorliegen. 
  • Die Verpflichtung zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen soll entfernt werden und durch eine vorübergehende Aussetzung der Geschäftsbeziehungen ersetzt werden.  
  • Die EU-weit einheitlichen Regeln zur zivilrechtlichen Haftung sollen entfallen, wodurch sie sich auf nationale zivilrechtliche Haftungsregeln beschränken würden. 
  • Die Bindung von Strafen an 5% des weltweiten Umsatzes sollen nicht beibehalten werden.  
  • Um den Trickle-Down-Effekt zu reduzieren, soll die Informationsabfrage von großen Unternehmen begrenzt werden.  
  • Das Monitoring der Geschäftsbeziehungen und die Bewertung hinsichtlich der Wirksamkeit von Maßnahmen soll statt einer jährlichen Überprüfung nur mehr alle 5 Jahre stattfinden. 
  • Während die Pflicht zur Erstellung eines Klimaplans wohl beibehalten wird, soll es keine Verpflichtung zur Umsetzung der Maßnahmen mehr geben.  

Mit der Omnibus-Initiative soll neben der Nachhaltigkeitsberichterstattung auch der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) vereinfacht werden, wobei auch hier KMU im Mittelpunkt der Erleichterungen stehen sollen. So wird das Ziel verfolgt 90% der betroffenen Unternehmen von den Berichtspflichten zu befreien und dennoch 99% der Emissionen zu erfassen.   

  • Durch die Einführung eines Schwellenwertes von 50 Tonnen pro Importeuer, sollen zukünftig insbesondere kleine Importeure von den CBAM-Verpflichtungen befreit werden. 
  • Außerdem sollen diverse Vereinfachungen, wie beispielsweise für die Genehmigung von CBAM-Meldepflichten und der Berechnung der eingebetteten Emissionen eingeführt werden. 
  • Um die Umgehung und den Missbrauch zu vermeiden, ist langfristig eine Verschärfung der CBAM-Vorschriften. 

 

Diese Vereinfachung geht einer künftigen Ausweitung von CBAM auf andere EHS-Sektoren und nachgelagerte Güter voraus, gefolgt von einem neuen Legislativvorschlag zur Ausweitung des Anwendungsbereichs von CBAM Anfang 2026. 

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Ausblick

Mit der Omnibus-Initiative soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung vereinfacht und der administrative Aufwand von Unternehmen deutlich reduziert werden, ohne dabei die Ziele der CSRD, CSDDD und der EU-Taxonomie einzuschränken. Ob dieser Hochseilakt gelingt, bleibt derzeit noch abzuwarten, wobei eine Vereinfachung der Regelungen jedenfalls zu begrüßen ist.  

In einem nächsten Schritt werden die Legislativvorschläge dem EU-Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt und durchlaufen das Gesetzgebungsverfahren. Dabei fordert die EU-Kommission eine vorrangige Behandlung des Omnibus-Pakets, um die Erleichterungen, insbesondere zur Verschiebung von Offenlegungspflichten der CSRD und CSDDD, schnell umzusetzen. Ein weiteres Omnibuspaket mit Vereinfachungen ist bereits für das 2. Quartal 2025 angekündigt. 

Die Kommentierungsfrist für die eingebrachten Vorschläge zur Änderung der drei delegierten Verordnungen zur EU-Taxonomie endet am 26.3.2025, wobei für die Verabschiedung der finalen Verordnung auch hier das 2. Quartal 2025 geplant ist.  

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