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Dienstgeberbeitrag bei innerbetrieblicher Festlegung ab 2023 nur 3,7 %

Dienstgeberbeitrag bei innerbetrieblicher Festlegung ab 2023 nur 3,7 %

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Dienstgeberbeitrag bei innerbetrieblicher Festlegung ab 2023 nur 3,7 %

Ab 1.1.2023 wird der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds dauerhaft von derzeit 3,9 % auf 3,7 % abgesenkt.

Wann ist eine Reduktion vom Dienstgeberbeitrag möglich?

Für die Jahre 2023 und 2024 ist jedoch gesetzlich die Erfüllung einer Bedingung erforderlich: eine Reduktion ist nur dann möglich und zulässig, wenn sie ausdrücklich

  • im Kollektivvertrag, oder
  • in einer vom Kollektivvertrag ermächtigten Betriebsvereinbarung (wenn ein Betriebsrat besteht), oder
  • in der Dienstordnung der Gebietskörperschaften bzw. einer aufsichtsbehördlich genehmigten Dienstordnung der Körperschaften öffentlichen Rechts, oder
  • innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern

festgelegt ist. Ohne eine solche vorgenannte lohngestaltende Regelung bleibt der Beitragssatz 2023 und 2024 unverändert zu bisher bei 3,9 %.

Wie kann eine innerbetriebliche Festlegung erfolgen?

Laut den FAQs des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft kann

  • die innerbetriebliche Festlegung
  • einseitig durch den Arbeitgeber,
  • ganz formlos – beispielsweise durch die rechtzeitige Anfertigung eines internen Aktenvermerks (unterfertigt von den Geschäftsführern) für spätere Lohnabgabenprüfungen – erfolgen.

Der interne Aktenvermerk wird in etwa folgenden Inhalt haben, wobei es nach derzeitiger Sicht des Arbeitsministeriums nicht erforderlich ist, diesen zu publizieren; eine betriebsinterne Publikation (z.B. im Intranet) kann aber natürlich sicherheitshalber trotzdem erfolgen:

 „Gemäß § 41 Absatz 5a Ziffer 7 FLAG 1967 wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer im Sinne des § 41 Absatz 2 FLAG 1967, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7 % der Beitragsgrundlage festgelegt.“

Die Festlegung des Dienstgeberbeitrages auf 3,7 % kann für alle Mitarbeiter erfolgen, für welche eine Beitragspflicht besteht, auch freie Dienstnehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer im Sinne des § 22 Ziffer 2 EStG 1988 sind mitumfasst.

TPA Tipp: Erstellen Sie nachweislich den internen Aktenvermerk bis zum 31.12.2022, nur so wirkt die Reduktion des DB auf 3,7 % mit Beginn des Jahres 2023.

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