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Doppelbesteuerungsabkommen Russland – Update des BMF

Doppelbesteuerungsabkommen Russland – Update des BMF

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Doppelbesteuerungsabkommen Russland – Update des BMF

Das BMF hat Ende Mai 2024 ein Update zur Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Russland veröffentlicht. Die zuletzt diesbezüglich veröffentliche Information des BMF vom 6. Dezember 2023 wurde aufgehoben (siehe dazu News-Beitrag DBA Österreich-Russland nun auch von Österreich suspendiert).

Wesentliche Inhalte der BMF Info: Österreich darf uneingeschränkt nach nationalem Recht besteuern

Grundsätzlich bleibt es bei der Suspendierung der wesentlichen Bestimmungen des DBAs, insbesondere die Verteilungsnormen (Art. 6 bis Art. 22) sowie die Regelungen zur Betriebsstättendefinition (Art. 5), Gleichbehandlung (Art. 24), Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern (Art. 26.1) und zur Beschränkung von Vergünstigungen (Art. 26.2).

Das BMF präzisiert in der neuen Info dazu aber Folgendes:

  • Die Kernbestimmungen des DBA sind suspendiert sind. Daher ist Österreich nicht daran gehindert, im Verhältnis zu Russland uneingeschränkt nach den Regelungen des österreichischen nationalen Rechts zu besteuern.
  • Der Methodenartikel (Art. 23) ist zwar nach wie vor anwendbar, allerdings präzisiert das BMF, dass mangels Anwendung der Verteilungsnormen des DBAs der Ansässigkeitsstaat Österreich nicht mehr verpflichtet ist Einkünfte aus Russland zu befreien.
  • Die Bestimmungen über die Anwendbarkeit des DBA auf Steuern (Art. 2) und auf Personen (Art. 1 iVm Art. 4) wurden nicht ausgesetzt. Die Ansässigkeit einer Person iSd DBA kann daher weiterhin einem Vertragsstaat zugeordnet werden.
  • Art. 25 bezüglich Verständigungsverfahren ist zwar nicht suspendiert. Da das DBA die Besteuerungsansprüche der Vertragsstaaten nicht mehr einschränkt, kann ein solches Verfahren jedoch nicht mehr eingeleitet und geführt werden.
  • Der Informationsaustausch (Art. 26) wurde nicht suspendiert. Allerdings hat Österreich im März 2022 den Informationsaustausch sowohl auf Grundlage des DBA (Art. 26) als auch auf Grundlage des multilateralen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. III Nr. 193/2014) unter Berufung auf die Anwendung des Grundsatzes des Ordre Public, der sowohl in Art. 26 Abs. 3 als auch in Art. 21 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens ausdrücklich als Informationsaustauschverweigerungsgrund vorgesehenen ist, ausgesetzt.

 

Alle diese Folgen gelten grundsätzlich seit 7. Dezember 2023.

TPA Tipp:

Zu beachten ist auch, dass Russland seit Anfang 2023 auf die EU Blacklist gesetzt wurde. Aufzupassen ist daher vor allem bei Zahlungen an russische Einheiten, da diese eine EU Meldepflicht (DAC6) auslösen können.

Unilaterale Beseitigung der Doppelbesteuerung

Da wie beschrieben eine Befreiung von russischen Einkünften auf Basis des DBA ausscheidet, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einen Antrag auf unilaterale Entlastung von der Doppelbesteuerung gemäß § 48 Abs 5 BAO bei russischen Einkünften zu stellen. Die Einräumung einer solchen Entlastungsmaßnahme steht allerdings im Ermessen der zuständigen Behörde.

Das BMF präzisiert in diesem Zusammenhang die Grundsätze von Billigkeit und Zweckmäßigkeit, die bei der Ermessensentscheidugn seitens der Behörde zu beachten sind. Eine maßgebliche Unbilligkeit wird zB dann nicht vorliegen, wenn die in Russland erhobene Steuer im Verhältnis zur Gesamtsteuerlast des Steuerpflichtigen lediglich gering ausfällt. Ebenso erscheint es nicht zweckmäßig, von EU-Sanktionen betroffene oder nicht in Österreich ansässige Einzelpersonen und Unternehmen im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 5 BAO unilateral zu entlasten

Im vorliegenden Fall hat das BMF die Zuständigkeit an das jeweilige Finanzamt als Vertreter delegiert. Anträge sind daher an das Finanzamt zu stellen.

TPA Tipp:

Die Anträge erfordern umfangreiche Angaben, insbesondere auch die Darlegung, dass der Abgabepflichtige nicht von EU-Sanktionen betroffen ist. Wir unterstützen Sie gern bei der Erstellung eines solchen Antrags.

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