Einwegpfand seit 01.01.2025 – umsatzsteuerlich relevant?

Einwegpfand seit 01.01.2025 – umsatzsteuerlich relevant?

Einwegpfand seit 01.01.2025 – umsatzsteuerlich relevant?

Mit 1.1.2025 wurde in Österreich das Pfandsystem für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen von 0,1 – 3 Liter („Einwegpfand“) eingeführt. Vom jeweiligen Abnehmer ist ein Pfand von 25 Cent pro Verpackung im Namen und auf Rechnung der „zentralen Stelle“ einzuheben.

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Verpflichtungen der Unternehmen

Getränkeproduzenten, Getränkeimporteure und Getränkehändler müssen das Pfand von den Abnehmern einheben. Diese Verpflichtung betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, die gewerbsmäßig Getränke in Einwegverpackungen vertreiben, zB den Lebensmittelhandel und Gastronomiebetriebe.

Verantwortung der zentralen Stelle

Das Einwegpfand wird im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle von den oben angeführten Unternehmen einhoben und bei Rückgabe der Einwegverpackungen von den Letztvertreibern erstattet. Die EWP Recycling Pfand Österreich GmbH fungiert als zentrale Stelle und übernimmt alle organisatorischen und strukturellen Angelegenheiten des Einwegpfandsystems. Zivilrechtlich handelt es sich daher um eine Kaution.

Umsatzsteuerliche Behandlung der Kaution

Auf Ebene der zentralen Stelle sind die eingehobenen und bei Rückgabe rückzahlbaren Einwegpfandbeträge keine Leistungsentgelte. Es kommt zu keinem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch bei der Einhebung oder der Rückgabe der Pfandbeträge. Die Pfandbeträge haben eine Kautions-Funktion, die verhaltenslenkend wirken und zur Erhöhung der Rückgabequote von Einwegverpackungen beitragen soll. Somit stellt weder die Einhebung noch die Rückgabe der Pfandbeträge einen umsatzsteuerbaren Vorgang dar.

Umsatzsteuerliche Behandlung von durchlaufenden Posten

Auf Ebene der verpflichteten Unternehmen handelt es sich bei den Einwegpfandbeträge um durchlaufende Posten, die im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle eingehoben werden. Die erhobenen Einwegpfandbeträge sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Getränkelieferung und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer. Im Gegensatz zum Mehrwegpfand liegt keine einheitliche Leistung der Haupt- und Nebenleistung vor. Auch die Auszahlung der Einwegpfandbeträge bei Rückgabe der Einwegpfandverpackung mindert nicht die Bemessungsgrundlage des auszahlenden Unternehmers.

Rechnungslegung

Um eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden, muss der Pfandbetrag, wenn auf der Rechnung angegeben, getrennt vom Entgelt angeführt werden. Einwegpfandbeträge sind auf den Ausgangsrechnungen der verpflichteten Unternehmer über Lieferungen von Einwegpfand unterliegenden Getränken gesondert ohne Umsatzeuer auszuweisen. Dasselbe gilt bei der Rückgabe der Pfandbeträge. Laut BMF-Information muss auf den Belegen kein Hinweis darauf sein, dass die Einwegpfandbeträge im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle vereinnahmt und verausgabt werden.

TPA Tipp

In der Praxis ist darauf zu achten, dass die eingehobenen Einwegpfandbeträge auf den ausgestellten Rechnungen separat und ohne Ausweis von Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Die entsprechenden Anpassungen in den EDV-Systemen und in der Registrierkasse sind zu kontrollieren

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