ESRS S1 – Arbeitskräfte des Unternehmens

ESRS S1 – Arbeitskräfte des Unternehmens

ESRS S1 – Arbeitskräfte des Unternehmens

Der ESRS S1 ist einer von vier themenspezifischen Social Standards der European Sustainability Reporting Standards. Der vorliegende Artikel basiert auf der finalen delegierten Verordnung zu den ESRS (European Sustainability Reporting Standards), welche am 22. Dezember 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Hier können Sie sich einen allgemeinen Überblick über die ESRS verschaffen.

Im ESRS S1 wird festgelegt, welche Angaben im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens zu machen sind. Der Standard dient dazu, die wesentlichen positiven, negativen, potenziellen und tatsächlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens in Bezug auf die eigenen Arbeitskräfte darzustellen. Darüber hinaus soll der Umgang mit den Auswirkungen sowie in diesem Zusammenhang stehende Maßnahmen zur Vermeidung, Abschwächung oder Minderung der Auswirkungen aufgezeigt werden. Außerdem sind Angaben zu Charakteristika und unterschiedliche Indikatoren in Bezug auf die Arbeitskräfte zu machen.

Querverweise zu anderen ESRS

Der Standard ESRS S1 soll unter Rücksichtnahme von den Standards ESRS 1 und ESRS 2 angewendet werden. Darüber hinaus sollen die anderen Social Standards – ESRS S2, S3 und S4 – ebenfalls herangezogen werden.

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European Sustainability Reporting Standard 1: Allgemeine Anforderungen

Am 23. November 2022 hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) die Entwürfe für 12 branchenunabhängige Nachhaltigkeitsberichterstattungssta...

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ESRS 2 – European Sustainability Reporting Standard 2: Allgemeine Angaben

Der vorliegende Artikel basiert auf der delegierten Verordnung zu den ESRS (European Sustainability Reporting Standards), welche am 22. Dezember 2023 im Amts...

Angabepflichten gemäß ESRS S1

Der Standard S1 beinhaltet 17 „social“-spezifische Angabepflichten (S1-1 bis S1-17) sowie zwei Anforderungen aus dem ESRS 2 (ESRS 2 SBM-2, SBM-3), wobei SBM für Strategie und Businessmodel steht. Einen Überblick der Angabepflichten erhalten Sie in nachstehender Tabelle. Die Angabepflichten werden in den nachfolgenden Unterkapiteln überblicksmäßig beschrieben.

Nr.AngabepflichtBeschreibung
1Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2Interessen und Standpunkte der Interessenträger
2Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell
3S1-1Konzepte im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens
4S1-2Verfahren zur Einbeziehung der Arbeitskräfte des Unternehmens und von Arbeitnehmervertretern in Bezug auf Auswirkungen
5S1-3Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die die Arbeitskräfte des Unternehmens Bedenken äußern können
6S1-4Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen
7S1-5Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen sowie dem Management wesentlicher Risiken und Chancen
8S1-6Merkmale der Arbeitnehmer des Unternehmens
9S1-7Merkmale der Fremdarbeitskräfte des Unternehmens
10S1-8Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog
11S1-9Diversitätskennzahlen
12S1-10Angemessene Entlohnung
13S1-11Soziale Absicherung
14S1-12Menschen mit Behinderungen
15S1-13Kennzahlen für Weiterbildung und Kompetenzentwicklung
16S1-14Kennzahlen für Gesundheitsschutz und Sicherheit
17S1-15Kennzahlen für die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
18S1-16Vergütungskennzahlen (Verdienstunterschiede und Gesamtvergütung)
19S1-17Vorfälle, Beschwerden und schwerwiegende Auswirkungen im Zusammenhang mit Menschenrechten

1. Angabepflicht in Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessensträger

Das Unternehmen soll offenlegen, wie die Interessen, Ansichten und Rechte von Arbeitskräften, auch unter Berücksichtigung der Menschenrechte, die Unternehmensstrategie und das Geschäftsmodell beeinflussen.

2. Angabepflicht in Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 - Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

Das Unternehmen soll unter dieser Angabepflicht offenlegen, ob und wie tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf die eigenen Arbeitskräfte infolge der Strategie und dem Geschäftsmodell entstehen und wie diese Auswirkungen dazu beitragen, die Strategie und das Geschäftsmodell zu adaptieren.

Die Unternehmen müssen im Zuge ihrer Berichterstattung nach ESRS 2 offenlegen, ob sie alle eigenen Arbeitskräfte, die durch den eigenen Betrieb oder eine Geschäftsbeziehung in der Wertschöpfungskette wesentlich beeinflusst werden können, in der Berichterstattung einbezogen haben. Außerdem ist die Art der Tätigkeiten und das Tätigwerden in Ländern oder geografischen Regionen mit erhöhtem Risiko von Zwangs- und Kinderarbeit offenzulegen.

3. Angabepflicht S1-1 – Konzepte im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens

Das Unternehmen soll über die Richtlinien zum Management der wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeitskräfte des Unternehmens sowie die wesentlichen Risiken und Chancen in diesem Zusammenhang berichten. Unter anderem soll offengelegt werden, ob es Unternehmensrichtlinien gibt, die auf die Beseitigung von Diskriminierung, einschließlich Belästigung, sowie auf die Förderung der Chancengleichheit abzielen.

4. Angabepflicht S1-2 – Verfahren zur Einbeziehung der Arbeitskräfte des Unternehmens und von Arbeitnehmervertretern in Bezug auf Auswirkungen

Im Rahmen dieser Angabepflicht soll das Unternehmen die allgemeinen Prozesse zur Einbindung der eigenen Arbeitskräfte sowie deren Vertretern hinsichtlich tatsächlicher und potenzieller wesentlicher Auswirkungen auf die eigenen Arbeitskräfte beschreiben. Hierbei soll unter anderem offengelegt werden, ob der Austausch direkt mit den Arbeitskräften oder mit Arbeitnehmervertretern stattfindet, sowie die Art und Häufigkeit des Austausches dargelegt werden.

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5. Angabepflicht S1-3 – Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die die Arbeitskräfte des Unternehmens Bedenken äußern kann

Das Unternehmen soll die Verfahren zur Beseitigung negativer Auswirkungen auf die Arbeitskräfte, welche das Unternehmen nachweislich verursacht oder zu denen es beigetragen hat, beschreiben. Des Weiteren müssen die Möglichkeiten, welche den Arbeitskräften zur Äußerung von Bedenken zur Verfügung stehen, dargestellt werden und unter anderem die konkreten Mechanismen und Prozesse in diesem Zusammenhang offenlegen.

6. Angabepflicht S1-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen

Im Zuge dieser Angabepflicht soll vermittelt werden, welche Maßnahmen und Initiativen das Unternehmen trifft, um wesentliche negative Auswirkungen auf Arbeitskräfte des Unternehmens abzuschwächen und zu beheben. Darüber hinaus, sollen auch Maßnahmen zum Erreichen von wesentlichen positiven Auswirkungen im Zusammenhang mit den eigenen Arbeitskräften dargestellt werden. Außerdem soll unter anderem beschrieben werden, wie die Auswirkungen gemanagt werden und welche Ressourcen hier zur Verfügung stehen.

7. Angabepflicht S1-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen

Das Unternehmen soll im Rahmen dieser Angabepflicht die zeitlichen und ergebnisorientierten Ziele, in Bezug auf folgende Themenstellungen erläutern:

  • die Verringerung der negativen Auswirkungen
  • die Förderung der positiven Auswirkungen auf die eigenen Arbeitskräfte
  • das Management wesentlicher Risiken und Chancen im Zusammenhang mit den Arbeitskräften des Unternehmens

 

Darüber hinaus soll beispielsweise der Zielsetzungsprozess sowie die Einbindung der Arbeitskräfte des Unternehmens in diesem Zusammenhang offengelegt werden.

8. Angabepflicht S1-6 – Merkmale der Arbeitnehmer des Unternehmens

Es sollen die wichtigsten Merkmale der Arbeitskräfte beschrieben werden. Im Zuge dessen soll die Gesamtanzahl der Arbeitskräfte, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und nach Ländern, das Vollzeitäquivalent sowie die Rate der Mitarbeiterfluktuation im Berichtzeitraum angegeben werden.

9. Angabepflicht S1-7 – Merkmale der Fremdarbeitskräfte des Unternehmens

Das Unternehmen beschreibt in dieser Angabepflicht die wichtigsten Merkmale der Fremdarbeitskräfte. Hiervon ist die Gesamtzahl der Fremdarbeitskräfte sowie die Art der Arbeit, die sie verrichten, umfasst.

10. Angabepflicht S1-8 – Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog

Das Unternehmen soll Informationen darüber offenlegen, inwieweit die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen seiner eigenen Arbeitskräfte durch Kollektivverträge festgelegt oder beeinflusst werden und inwieweit die Arbeitskräfte im EWR auf betrieblicher und europäischer Ebene in den sozialen Dialog einbezogen sind. So soll beispielsweise der Prozentsatz, wie viel Prozent der gesamten Arbeitskräfte durch Kollektivverträge abgedeckt sind offengelegt werden.

11. Angabepflicht S1-9 – Diversitätskennzahlen

Die Angabepflicht umfasst die zahlenmäßige und prozentuale Geschlechterverteilung in der obersten Führungsebene und die Altersverteilung (unter 30 Jahre, 30-50 Jahre, über 50 Jahre) der Arbeitskräfte des Unternehmens.

12. Angabepflicht S1-10 – Angemessene Entlohnung

Das Unternehmen muss offenlegen, ob alle Arbeitskräfte des Unternehmens ein angemessenes Entgelt erhalten, welches sich an entsprechenden Benchmarks orientiert. Sollten Arbeitskräfte kein angemessenes Entgelt erhalten, muss dies angegeben werden.

13. Angabepflicht S1-11 – Soziale Absicherung

Im Rahmen dieser Angabepflicht muss das Unternehmen angeben, ob seine eigenen Arbeitskräfte gegen Einkommensverluste aufgrund schwerwiegender Lebensereignisse abgesichert sind. Diese Lebensereignisse sind unter anderem Krankheit, Karenz, oder Arbeitsunfälle. Sind die Arbeitskräfte in diesem Rahmen abgesichert, sind keine weiteren Angaben zu treffen.

14. Angabepflicht S1-12 – Menschen mit Behinderungen

Das Unternehmen soll im Zuge dieser Angabepflicht unter anderem den prozentualen Anteil von Menschen mit Behinderungen seiner eigenen Arbeitskräfte offenlegen, optional nach Geschlecht aufgeschlüsselt.

15. Angabepflicht S1-13 – Kennzahlen für Weiterbildung und Kompetenzentwicklung

Das Unternehmen soll in dieser Angabepflicht angeben, inwieweit den Arbeitskräften Schulungen anbietet. Das Unternehmen soll unter anderem den prozentualen Anteil der Arbeitskräfte, die an regelmäßigen Leistungsbeurteilungen teilgenommen haben und die durchschnittliche Anzahl der Weiterbildungsstunden pro Arbeitskraft, angeben. Diese Informationen sind nach den Kategorien der Arbeitskräfte und Geschlecht aufzuschlüsseln.

16. Angabepflicht S1-14 – Kennzahlen für Gesundheitsschutz und Sicherheit

Die Angabepflicht erfordert die Offenlegung von Informationen, inwieweit Arbeitskräfte vom Arbeitsschutzmanagementsystem des Unternehmens erfasst werden, sowie über die Zahl der Vorfälle im Zusammenhang mit arbeitsbedingten Verletzungen, Erkrankungen und. Außerdem soll das Unternehmen die Zahl der Todesfälle infolge von arbeitsbedingten Verletzungen und arbeitsbedingten Erkrankungen anderer Arbeitskräfte, die auf dem Betriebsgelände des Unternehmens arbeiten, offenlegen.

17. Angabepflicht S1-15 – Kennzahlen für Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

Das Unternehmen legt offen, in welchem Umfang die Arbeitskräfte einen familiär bedingten Anspruch auf Abwesenheit haben und diese Möglichkeit nutzen. Im Falle, dass aufgrund der Sozialpolitik und/oder von Kollektivverträgen alle einen familiär bedingten Anspruch auf Abwesenheit haben, reicht es für diese Angabepflicht aus, dies anzugeben.

18. Angabepflicht S1-16 – Vergütungskennzahlen (Verdienstunterschiede und Gesamtvergütung)

Im Rahmen dieser Angabepflicht soll das prozentuale Lohngefälle zwischen Frauen und Männern sowie das Verhältnis zwischen der Vergütung der höchstbezahlten Person und dem Median der Vergütung der Arbeitskräfte vom Unternehmen offengelegt werden.

19. Angabepflicht S1-17 – Vorfälle, Beschwerden und schwerwiegende Auswirkungen im Zusammenhang mit Menschenrechten

Die Angabepflicht erfordert unter anderem die Offenlegung der Zahl der arbeitsbedingten Vorfälle und/oder Beschwerden und der schwerwiegenden menschenrechtlichen Auswirkungen und Vorfälle innerhalb der Arbeitskräfte des Unternehmens sowie alle damit verbundenen wesentlichen Geldbußen oder Sanktionen für den Berichtszeitraum.

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