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11. Februar 2024
Lesezeit: 4
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ESRS S3 – Betroffene Gemeinschaften
Der ESRS S3 ist der dritte themenspezifische Social Standard der European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Der vorliegende Artikel basiert auf der finalen delegierten Verordnung zu den ESRS (European Sustainability Reporting Standards), welche am 22. Dezember 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Hier können Sie sich einen allgemeinen Überblick über die ESRS verschaffen.
Der Standard S3 dient dazu, die wesentlichen positiven, negativen, potenziellen und tatsächlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens auf die betroffenen Gemeinschaften zu verstehen. Darüber hinaus sollen Maßnahmen und die Ergebnisse dieser hinsichtlich der Vermeidung, Abschwächung oder Minderung tatsächlicher und potenzieller Auswirkungen aufgezeigt werden. Auch wie das Unternehmen mit den wesentlichen Risiken und Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen und Abhängigkeiten von den betroffenen Gemeinschaften umgeht, soll dargestellt werden. Der Standard soll auch darlegen, welche finanziellen Effekte aus kurz-, mittel und langfristiger Sicht entstehen. Außerdem werden vom Standard, Charakteristika und unterschiedliche Indikatoren in Bezug auf die betroffenen Gemeinschaften, umfasst.
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Angabepflichten gemäß ESRS S3
Die Angabepflichten dieses Standards müssen von Unternehmen erfüllt werden, wenn wesentliche Auswirkungen auf bzw. wesentliche Risiken und Chancen in Bezug auf betroffene Gemeinschaften durch die Wesentlichkeitsanalyse ermittelt wurden. Einen Überblick der Angabepflichten erhalten Sie in nachstehender Tabelle. Die Angabepflichten werden in den nachfolgenden Unterkapiteln überblicksmäßig beschrieben.
Nr. | Angabepflicht | Beschreibung |
1. | ESRS 2 SBM-2 | Interessen und Standpunkte der Interessenträger |
2. | ESRS 2 SBM-3 | Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell |
3. | S3-1 | Konzepte im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften |
4. | S3-2 | Verfahren zur Einbeziehung betroffener Gemeinschaften in Bezug auf Auswirkungen |
5. | S3-3 | Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die betroffene Gemeinschaften Bedenken äußern können |
6. | S3-4 | Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zur Minderung wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze |
7. | S3-5 | Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen |
Ad 1) Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-2 – Interessen und Standpunkte der Interessenträger
Das Unternehmen soll offenlegen, wie die Interessen, Standpunkte und Rechte von wesentlich betroffenen Gemeinschaften, auch unter Berücksichtigung der Menschenrechte, die Strategie und das Geschäftsmodell beeinflussen.
Ad 2) Angabepflicht im Zusammenhang mit ESRS 2 SBM-3 – Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell
Das Unternehmen soll unter dieser Angabepflicht offenlegen, ob und wie tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf die betroffenen Gemeinschaften infolge der Strategie und dem Geschäftsmodell entstehen und wie diese Auswirkungen dazu beitragen, die Strategie und das Geschäftsmodell zu adaptieren. Darüber hinaus soll die Beziehung zwischen der Strategie sowie dem Geschäftsmodell und den wesentlichen Risiken und Chancen infolge von Auswirkungen und Abhängigkeiten auf die betroffenen Gemeinschaften dargestellt werden.
Die Unternehmen müssen im Zuge ihrer Berichterstattung nach ESRS 2 offenlegen, ob sie alle betroffenen Gemeinschaften, die durch den eigenen Betrieb oder eine Geschäftsbeziehung in der Wertschöpfungskette wesentlich beeinflusst werden können, einbezogen haben. Außerdem ist die Art der betroffenen Gemeinschaften offenzulegen und bei negativen Auswirkungen muss erläutert werden, ob diese Auswirkungen verbreitet oder systemisch sind, oder ob sie Einzelfälle oder spezifische Geschäftsbeziehungen betreffen.
Ad 3) Angabepflicht S3-1 – Konzepte im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften
Das Unternehmen soll über die Konzepte zum Management der wesentlichen Auswirkungen auf die betroffenen Gemeinschaften sowie die wesentlichen Risiken und Chancen in diesem Zusammenhang berichten.
Ad 4) Angabepflicht S3-2 – Verfahren zur Einbeziehung betroffener Gemeinschaften in Bezug auf Auswirkungen
Im Rahmen dieser Angabepflicht soll das Unternehmen die allgemeinen Verfahren zur Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinschaften sowie deren Vertretern hinsichtlich tatsächlicher und potenzieller wesentlicher Auswirkungen auf die betroffenen Gemeinschaften beschreiben. Handelt es sich bei den betroffenen Gemeinschaften um indigene Völker, muss das Unternehmen auch erläutern, wie es ihre Rechte bei der Einbeziehung der Stakeholder berücksichtigt und sicherstellt.
Ad 5) Angabepflicht S3-3 – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die betroffene Gemeinschaften Bedenken äußern können
Das Unternehmen muss die Verfahren zur Beseitigung negativer Auswirkungen auf die Gemeinschaften, welche das Unternehmen nachweislich verursacht oder zu denen es beigetragen hat, beschreiben. Des Weiteren müssen die Möglichkeiten, welche den betroffenen Gemeinschaften zur Äußerung von Bedenken zur Verfügung stehen, dargestellt werden.
Ad 6) Angabepflicht S3-4 – Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zur Minderung wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit betroffenen Gemeinschaften sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze
Im Zuge dieser Angabepflicht müssen Unternehmen ihre Maßnahmen hinsichtlich wesentlicher Auswirkungen, sowie Maßnahmen zur Minderung wesentlicher Risiken und zur Verfolgung wesentlicher Chancen in Bezug auf die betroffenen Gemeinschaften sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen, offenlegen.
Ad 7) Angabepflicht S3-5 – Ziele im Zusammenhang mit der Bewältigung wesentlicher negativer Auswirkungen, der Förderung positiver Auswirkungen und dem Umgang mit wesentlichen Risiken und Chancen
Die zeitlichen und ergebnisorientierten Ziele, in Bezug auf die Verringerung der negativen Auswirkungen, und die Förderung der positiven Auswirkungen auf die betroffenen Gemeinschaften und das Management wesentlicher Risiken und Chancen im Zusammenhang mit den betroffenen Gemeinschaften, muss das Unternehmen in der Angabepflicht S3-5 erläutern.