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EU-Mobilitätsrichtlinie in Kraft

EU-Mobilitätsrichtlinie in Kraft

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EU-Mobilitätsrichtlinie in Kraft

Im Jänner 2020 ist die Richtlinie (EU) 2019/2121 der EU in Bezug auf grenzüberschreitende Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltungen), die sog. „Mobilitäts-Richtlinie“ (EU-Mobilitätsrichtlinie) in Kraft getreten. Sie ist bis 31. Jänner 2023 in österreichisches Recht umzusetzen und verpflichtet den österreichischen Gesetzgeber dazu, das Gesellschaftsrecht für grenzüberschreitende Umgründungen innerhalb der EU grundlegend zu reformieren.

Eckpunkte der EU-Mobilitätsrichtlinie

Einheitlicher Rechtsrahmen

  • Wesentlicher Eckpfeiler der EU-Mobilitätsrichtlinie ist es, einen einheitlichen Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Umgründung von Kapitalgesellschaften festzulegen.
  • Im Sinne dieser Harmonisierung sieht die Richtlinie einheitliche Regelungen für den Schutz von Gesellschaftsgläubigern, den Schutz von Arbeitnehmern, sowie den Schutz von Minderheitsgesellschaftern vor.
  • Grenzüberschreitende Umgründungen von Personengesellschaften (insbesondere von verdeckten Kapitalgesellschaften) werden nicht in der Richtlinie geregelt.

Regelungen zum grenzüberschreitenden Formwechsel und Spaltung

  • Zusätzlich zur grenzüberschreitenden Verschmelzung werden nun auch erstmalig Regelungen zum grenzüberschreitenden Formwechsel in eine andere EU-Kapitalgesellschaft und zur grenzüberschreitenden Spaltung eingeführt.
  • Die Regelungen zum grenzüberschreitenden Formwechsel umfassen dabei auch die isolierte Sitzverlegung einer Kapitalgesellschaft.
  • Die Regelungen zu grenzüberschreitenden Spaltungen umfassen nur Spaltungsmaßnahmen (Auf- und Abspaltungen sowie Ausgliederungen) zur Neugründung. Die durch die Niederlassungsfreiheit ebenso mögliche Spaltung zur Aufnahme ist nicht umfasst.

Modernisierung und Digitalisierung des Verfahrens
Hinsichtlich Verfahrensablauf ist eine zweistufige Rechtmäßigkeitskontrolle vorgesehen, die ganz im Zeichen der Digitalisierung steht:

  • So sollen sämtliche für die Umgründung notwendigen Unterlagen online bei der Behörde des Wegzugsstaates eingereicht werden (können).
  • Diese prüft, ob alle Voraussetzungen für die Durchführung der grenzüberschreitenden Umgründung vorliegen und erteilt eine Vorabbescheinigung. Diese wird jedoch dann nicht erteilt, wenn die Umgründung missbräuchlichen, betrügerischen oder kriminellen Zwecken dient.
  • Bei Erteilung einer Vorabbescheinigung wird diese digital an die Behörde des Zuzugsstaats übermittelt, die die Bescheinigung als schlüssigen Nachweis der ordnungsgemäßen Einhaltung der Formalitäten und Verfahren im Wegzugsstaat anerkennt.
  • Die Behörde des Zuzugsstaats prüft die Umgründung abschließend ausschließlich nach inländischem Recht und trägt die Umgründung bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein.

EU-Mobilitätsrichtlinie: Ausblick

Aktuell liegt in Österreich – anders als in Deutschland – noch kein Begutachtungsentwurf vor. Die Umsetzung der sog. Mobilitäts-Richtlinie bietet dem österreichischen Gesetzgeber jedenfalls ein gute Gelegenheit für eine grundlegende Reform des österreichischen Umgründungsrechts.

Gesellschaftsrechtlich könnte etwa im Bereich der Einbringungen (und Ausgliederung) darüber nachgedacht werden, in Österreich – wie von der KSW vorgebracht – statt der aktuell geltenden Einzelrechtsnachfolge eine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge wie in vielen Staaten zu verankern.

Die Reform kann und wird auch die bestehenden steuerlichen Vorschriften für Umgründungen betreffen, wo ein Entwurf über Änderungen im Umgründungssteuergesetz aber erst im Frühjahr 2023 zu erwarten ist.

Im Umgründungssteuergesetz könnten bei dieser Gelegenheit unnötige Formalitäten des UmgrStG (zB verpflichtende Anteilsgewährung bei MU-Anteilseinbringungen), Unklarheiten, Lücken und Fallen beseitigt werden.

Auch die Umgründungskosten für die Unternehmen selbst könnten in diesem Zusammenhang gesenkt werden, um die Anpassung an die richtige Rechtsform zu erleichtern und damit den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken, so könnten bspw:

  • Meldungen/Anzeigen von Umgründungen vereinfacht werden (etwa keine Übersendung von Unterlagen an die Finanzämter, die im Firmenbuch öffentlich aufliegen) und
  • durch Umgründungen verursachte Abgabenlasten bspw betreffend Gebühren und Grunderwerbsteuer (insbesondere bei Umgründungen innerhalb einer Unternehmensgruppe und bei Start-ups) abgemildert werden oder überhaupt entfallen.

Auch wenn die finale Umsetzung in österreichisches Recht abzuwarten ist, bringt die Richtlinie schon jetzt in der Planung der Strukturen mehr Flexibilität, mehr Rechtssicherheit und spannende Möglichkeiten für Unternehmen, sich künftig international – zumindest innerhalb der EU – besser aufzustellen.

TPA Tipp

Da bei solchen Umgründungs-Vorhaben neben rechtlichen Aspekten vielfältige steuerliche Fragestellungen zu klären und zu beantworten sind, ist jedenfalls das Beiziehen eines TPA-Experten zu empfehlen.

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