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16. Juli 2018
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EU News: Vorsteuerabzug bei leerstehenden Immobilien
EuGH Urteil zum Vorsteuerabzug bei leerstehenden Immobilien
Keine Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Leerstand Im Urteil Imofloresmira, C-672,16 beschäftigte sich der EuGH mit der Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei leerstehenden Immobilien.
Hintergrund des Verfahrens
Eine portugiesische Immobilien-Gesellschaft optierte bei der Vermietung zweier geschäftlich genutzter Immobilien zur Umsatzsteuerpflicht. Die Finanzbehörde stellte fest, dass diese Immobilien später seit über zwei Jahren leer standen und die Gesellschaft daher die abgezogene Vorsteuer für die leer stehenden Teile iHv EUR 1,4 Mio zurückzuzahlen hat. Nach portugiesischem Recht sei eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen nicht mehr zur Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen verwendet wird; dies gelte ungeachtet dessen, dass der Steuerpflichtige nachweislich versucht hat, die Immobilien weiter zu vermieten.
Der EuGH kam zum Ergebnis, dass die portugiesische Regelung unionsrechtswidrig ist. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges ist nur dann vorzunehmen, wenn sich die Faktoren, die bei Abgabe der Erklärung vorgelegen haben, geändert haben. Ein bereits entstandenes Vorsteuerabzugsrecht darf nicht ohne weiteres wieder entzogen werden.
Die Entscheidung des EuGH steht im Einklang mit der österreichischen Regelung, wonach bei Leerstand von umsatzsteuerpflichtigen Vermietungs-Immobilien grundsätzlich der Vorsteuerabzug zusteht.
TPA Tipp
Der Vorsteuer-Berichtigungszeitraum nach österreichischem Recht beträgt grundsätzlich 20 Jahre (für „Altgrundstücke“ 10 Jahre). Die Berichtigungspflicht gilt nicht nur für Anschaffungskosten und Herstellungskosten, sondern auch für als laufender Aufwand abgesetzte Kosten aus Instandsetzungen und Großreparaturen.
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