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16. März 2023
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ESRS 2 – European Sustainability Reporting Standard 2: Allgemeine Angaben
Der vorliegende Artikel basiert auf der delegierten Verordnung zu den ESRS (European Sustainability Reporting Standards), welche am 22. Dezember 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Hier können Sie sich einen allgemeinen Überblick über die ESRS verschaffen.
Der ESRS 2 Allgemeine Angaben kann den Generelle Standards zugeordnet werden und normiert Anforderungen, die unabhängig vom Sektor des Unternehmens offenzulegen sind. Unterschieden werden im ESRS 2 in Angabepflichten („Disclosure Requirements“), welche explizite Daten zu unterschiedlichen Nachhaltigkeitsthemen verlangen, und in Mindestangabepflichten („Minimum Disclosure Requirement“), welche den allgemeinen Aufbau und die Mindestinhalte von Offenlegungen im Zusammenhang mit Konzepten, Maßnahmen und Zielen in den themenbezogenen Standards festlegen.
Der ESRS 2 ist inhaltlich wie folgt aufgebaut:
- Grundlagen der Erstellung (Basis for Preparation, BP)
- Governance (Governance, GOV)
- Strategie (Strategy, SBM)
- Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen (Impact, risk and opportunity management, IRO)
- Kennzahlen und Ziele (Metrics and targets, MDR)
1. Grundlagen der Erstellung (BP-1 und BP-2)
Die Erläuterung der Angabepflichten im Rahmen des BP-1 und BP-2 soll Informationen über die Vorgehensweise und Grundsätze der Berichtserstellung eines Unternehmens liefern. Im Fall einer konsolidierten Berichterstattung muss der Konsolidierungskreis angegeben werden. Wenn bei den allgemeinen Angabepflichten Daten aufgrund ihrer Sensibilität nicht veröffentlicht werden oder eine Schätzunsicherheit besteht, ist dies anzugeben. Des Weiteren muss über identifizierte Fehler von Vorperioden und Darstellungsänderungen der Angaben berichtet werden.
2. Governance (GOV-1 – GOV-5)
Das Kapitel Governance zielt darauf ab, ein Verständnis für die Governance-Prozesse, Kontrollen und Verfahren zu schaffen, welche zur Überwachung und Verwaltung von Nachhaltigkeitsfragen eingerichtet wurden. Offenzulegen sind gemäß GOV-1 die Rolle und Zuständigkeiten der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane. Außerdem müssen Informationen bezüglich des Zugangs zu Fachwissen und Fähigkeiten in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen offengelegt werden. Laut GOV-2 müssen Unternehmen darüber berichten, wie sich Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens mit Informationen und Nachhaltigkeitsaspekte befassen. Die Angabepflichten gemäß GOV-3 verlangen die Einbeziehung der nachhaltigkeitsbezogenen Leistung in Anreizsysteme. Unternehmen müssen, wie GOV-4 verlangt, Erklärung zur Sorgfaltspflicht offenlegen. Gemäß GOV-5 muss das Unternehmen einen Einblick in das Risikomanagement und interne Kontrollen der Nachhaltigkeitsberichterstattung des Unternehmens geben.
3. Strategie (SBM-1 – SBM-3)
Gemäß der Angabepflichten SBM-1 müssen die Marktposition, die nachhaltigkeitsbezogenen Elemente der Strategie, die Geschäftsmodelle und die wichtigsten Wertschöpfungsketten des Unternehmens offengelegt werden. Um sicherzustellen, dass die Unternehmensstrategie nach den Stakeholdern ausgerichtet ist, muss das Unternehmen laut SBM-2 offengelegen, wie deren Interessen und Ansichten im Geschäftsmodell berücksichtigt werden. Unternehmen sind gemäß SMB-3 dazu verpflichtet ihre wesentlichen nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen, offenzulegen. Des Weiteren muss aufgezeigt werden, wie diese mit der Strategie und dem Geschäftsmodell zusammenhängen.
4. Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO-1 und IRO-2, MDR-P und MDR-A)
Dieser Abschnitt wird in zwei Unterpunkte unterteilt: 4.1 Angaben zum Verfahren für die Wesentlichkeitsanalyse und 4.2 Mindestangabepflicht zu Konzepten und Maßnahmen. Gemäß IRO-1 in Unterpunkt 4.1 müssen Unternehmen die Verfahren zur Ermittlung der Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie die Verfahren zu deren Bewertung im Zuge der Wesentlichkeitsanalyse offenlegen. Nach IRO-2 muss über die in den Nachhaltigkeitserklärungen eingehaltenen Angabepflichten berichtet werden. Weiters ist offenzulegen, welche Themen als nicht wesentlich eingestuft wurden, und aus diesem Grund ausgelassen wurden. Unterpunkt 4.2 widmet sich der Mindestangabepflicht zu Konzepten und Maßnahmen.
5. Kennzahlen und Ziele (MDR-M und MDR-T)
Unternehmen müssen offenlegen, welche Kennzahlen aus sektorunspezifischen (sector-agnostic) und sektorspezifischen ESRS sie der Bewertung einer wesentlichen Auswirkung, eines Risikos oder einer Chance (IRO) zugrunde legen. Außerdem muss angegeben werden, ob die Kennzahlen der ESRS von einer externen Partei, nicht dem:der Abschlussprüfer:in der Nachhaltigkeitsberichterstattung, validiert wurden. Damit Rückschlüsse auf die Wirksamkeit der Methoden und gesetzten Maßnahmen gezogen werden können, müssen die verwendeten Ziele der wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte von den Unternehmen offengelegt werden. Dies soll Transparenz in Bezug auf die Wirksamkeit der Maßnahmen und den Gesamtfortschritt der gesetzten Ziele liefern.
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