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26. Juni 2024
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Abgabenänderungsgesetz 2024 beschlossen
Am 3. Juli 2024 wurde das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) vom Nationalrat beschlossen; der Bundesrat hat keinen Einspruch erhoben. Das Gesetz wird somit zeitnah im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Das AbgÄG 2024 sieht zahlreiche durchaus positive Punkte und Initiativen vor.
Inhaltsverzeichnis
Das AbgÄG 2024 sieht folgende Änderungen vor:
Änderungen in der EINKOMMENSTEUER
"Entnahme“ von Wirtschaftsgütern aus Personengesellschaften in das Privatvermögen und Sonderbetriebsvermögen
Spiegelbildlich zur bereits bestehenden Regelung betreffend die Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privat- oder Sonderbetriebsvermögens in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft („Einlage“ hinsichtlich Eigenquote; Veräußerung hinsichtlich Fremdquote) sieht das AbgÄG 2024 eine Regelung für den umgekehrten Vorgang der Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in das steuerliche Privatvermögen oder Sonderbetriebsvermögen („Entnahme“) des Steuerpflichtigen vorgesehen werden.
Zusätzlich soll die Reichweite der Regelungen betreffend Einlage und Entnahme auf Überführungen von Wirtschaftsgütern aus und in Mitunternehmerschaften ausgeweitet werden, wenn sich die Beteiligung an der Mitunternehmerschaft im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers befindet.
In diesem Zusammenhang wird auch die Regelung des § 24 Abs 7 EStG um eine Bestimmung für eine nicht unter das UmgrStG fallende Realteilung („verunglückte“ Realteilung) ergänzt, wonach es künftig nur noch zu einer anteiligen Realisierung stiller Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes hinsichtlich der Fremdquote kommen soll.
Die Regelung zur verunglückten Realteilung ist erstmalig für Übertragungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2024 anzuwenden sein.
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Abzugsteuer für Abgeltungszahlungen für Maßnahmen zum Hochwasserschutz
Das AbgÄG 2024 bringt Steuererleichterungen für den Hochwasserschutz. Eingeführt wird eine Abzugsteuer für Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Hochwasserschutzanlagen, insbesondere für Retentionsanlagen und Retentionsflächen stehen. Da das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) den Rechtsrahmen für derartige Maßnahmen absteckt, wird dabei an dessen Gestaltungsformen und Begrifflichkeiten angeknüpft. Die Abzugsteuer beträgt 10% (bei Körperschaften 7,5%).
Die Neuregelung ist auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erfolgen.
Hochwasser 2024: Was Sie jetzt wissen müssen
- Regelungen zur Entgeltfortzahlung bei Hochwasser und deren steuerliche Behandlung.
- Mehr Informationen dazu, wie Hochwasserschäden steuerlich absetzbar sind.
Steuerneutraler Umstieg „Phantom Shares“ auf Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen
Seit 1.1.2024 ist die steuerliche Regelung für Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 67a EStG in Kraft. Wenn Arbeitnehmer mit virtuellen Anteilen („phantom shares“) von Start-Ups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a fallende Kapitalanteile (zB Unternehmenswertanteile oder vergleichbare Substanzgenussrechte) erhalten, müsste eine Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der dadurch stattfindenden Einlösung der virtuellen Gesellschaftsanteile erfolgen.
Mit dem AbgÄG 2024 wird die von der KSW bereits ursprünglich angeregte Möglichkeit nachgeholt, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgende Vergütung auf Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer sofortigen Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommt.
Der Umstieg bzw Wechsel auf Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen muss im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 erfolgen. Weiters müssen sämtliche Voraussetzungen für eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 67 Abs. 2 Z 1 bis 6 EStG vorliegen.
TPA Tipp
Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen und Phantom-Shares werden grundsätzlich vollkommen unterschiedlich behandelt, sodass ein Umstieg wohl bedacht werden sollte. Neu geregelt werden auch die damit verbundenen Fragen nach der Fristenberechnung.
- Phantom-Shares führen in bestimmten, vertraglich genau geregelten Fällen zu Auszahlungen in Form einer Prämie an den Mitarbeiter und werden demensprechend als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe des Arbeitsgebers behandelt.
- Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen sind beim Arbeitsgeber steuerlich idR nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig und werden beim Mitarbeiter im Rahmen des § 67a EStG begünstigt besteuert. Siehe dazu im Detail unsere Vergleichsrechnung.
Ausweitung antragsloser Arbeitnehmerveranlagungen
Künftig soll die antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich, wenn sämtliche Erfordernisse für eine Pflichtveranlagung vorliegen. Weiters soll ein neuer Bescheid auch dann möglich sein, wenn die Gutschrift auf Grund einer nachträglichen Datenübermittlung geringer wird.
Die Änderung dient der Verwaltungsvereinfachung und ist ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden.
Erlass von Freibetragsbescheiden künftig nur auf Antrag
Von den rund 480 000 jährlich erstellten Freibetragsbescheiden werden durchschnittlich bloß rund 4 Prozent dem Arbeitgeber zur Berücksichtigung am Lohnzettel vorgelegt. Daher sollen Freibetragsbescheide künftig nur auf Antrag erlassen werden.
Die Neuregelung ist erstmals für Freibetragsbescheide anzuwenden, die mit einem Veranlagungsbescheid für das Kalenderjahr 2024 erstellt werden.
Korrigierter Lohnzettel als rückwirkendes Ereignis
Die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels soll ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO darstellen. Durch die gesetzliche Verankerung eines ausdrücklichen Verfahrenstitels können der personelle sowie finanzielle und zeitliche Aufwand sowohl für die betroffenen Arbeitgeber als auch für die Finanzverwaltung erheblich reduziert werden.
Änderungen in der KÖRPERSCHAFTSTEUER
Erweiterung des Abzugsverbots von TWAs bei stufenweiser Erweiterung von Unternehmensgruppen „nach oben“
Vortragsfähige Verluste eines neuen Gruppenträgers aus Zeiten vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe (Vorgruppenverluste) sollen künftig nicht verrechnet werden können, soweit darin – vormals abzugsfähige – Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste hinsichtlich Beteiligungen an Körperschaften enthalten sind, die bereits im Zeitpunkt der Abschreibung oder Veräußerung einer anderen Unternehmensgruppe angehört haben.
Das Abzugsverbot soll auch für noch nicht berücksichtigte, also offene Siebentelbeträge gelten: auch diese sind bei „Abreifen“ in der neuen Unternehmensgruppe nicht verrechenbar. Vom Abzugsverbot umfasste Teilwertabschreibungs- und Siebentelbeträge sollen jedoch im Sinne einer Wartetastenregelung mit späteren steuerwirksamen Zuschreibungen des (nunmehrigen) Gruppenträgers auf diese Beteiligung verrechnet werden können.
Mit der Regelung soll erreicht werden, dass das innerhalb von Unternehmensgruppen geltende Abzugsverbot von Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverlusten nicht durch gezielte, stufenweise Erweiterung der Unternehmensgruppe nach oben (d.h. Neugründung) umgangen wird.
Die Neuregelung ist erstmals für Unternehmensgruppen anzuwenden, für die ein Gruppenantrag gemäß § 9 Abs 8 KStG nach dem 3. Mai 2024 gestellt wird.
TPA Tipp
Wird die Unternehmensgruppe später wieder aufgelöst, können nach dem Wortlaut derartige Verlustvorträge wieder geltend gemacht werden, es handelt sich also hinsichtlich der Verlustvorträge uE um ein temporäres Abzugsverbot.
Verzichtsmöglichkeit auf Zurechnung von ausländischen Gruppenverlusten
Es wird eine Verzichtsmöglichkeit auf die Zurechnung von Verlusten eines ausländischen Gruppenmitglieds geschaffen.
Der Verzicht kann für jedes Wirtschaftsjahr und pro ausländischem Gruppenmitglied neu ausgeübt werden und bezieht sich auf den gesamten Verlust des ausländischen Gruppenmitglieds des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Wird die Verzichtsmöglichkeit nicht in Anspruch genommen, wird sich hinsichtlich der weiteren Behandlung zuzurechnender Verluste ausländischer Gruppenmitglieder nach Z 6 und 7 keine Änderung ergeben.
Der Verzicht ist praktischerweise erstmalig bereits bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 möglich.
TPA Tipp
Der Verzicht ist insbesondere für Unternehmensgruppen relevant, die auch in den Anwendungsbereich des Mindestbesteuerungsgesetzes (MinBestG) fallen. Bei Zurechnung des Verlustes eines ausländischen Gruppenmitglieds wäre (insb im Falle einer nicht erfolgten Nachversteuerung innerhalb von drei Jahren nach der Verlustzurechnung) hingegen das MinBestG zu beachten. Die Regelung dient damit auch der Verwaltungsvereinfachung.
Eine Dokumentation bzw Evidenzierung der nicht nachversteuerungshängigen Auslandsverluste wird notwendig sein.
Gesetzliche Regelung für digitale Gruppenanträge
Das BFG hat mit Erkenntnis vom 3. Februar 2023 (RV/7102169/2022) die Einreichung eines Gruppenantrages per FinanzOnline als unzulässig erachtet. Daher soll im Sinne der Rechtssicherheit eine eigene gesetzliche Regelung erfolgen.
Die Übermittlung des amtlichen Vordruckes kann elektronisch über FinanzOnline unter Verwendung der dafür vorgesehenen Funktion erfolgen, wenn dieser Vordruck mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der gesetzlichen Vertreter des Gruppenträgers und aller (neu) einzubeziehenden inländischen Körperschaften (Gruppenmitglieder) versehen ist.
Die gesetzliche Regelung soll mit 1.1.2025 in Kraft treten, bis dahin sind Gruppenanträge weiterhin mit Papierformular einzureichen. In FinanzOnline wird eine eigene Funktion für die elektronische Übermittlung von Gruppenanträgen eingerichtet.
Zusammenspiel von nationalen Ergänzungssteuern und bestehenden Abzugsverboten
Bei Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung haben zahlreiche Staaten auch nationale Ergänzungssteuern eingeführt (neben Österreich auch die meisten EU-Mitgliedstaaten, die Schweiz und Liechtenstein), um ergänzend zur KöSt eine Anhebung des effektiven Steuersatzes auf 15 % sicherzustellen.
Vor diesem Hintergrund wird gesetzlich klargestellt, dass anerkannte nationale Ergänzungssteuern anderer Staaten bei Beurteilung der ausländische Steuerbelastung für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung und des Methodenwechsels (§10a KStG) sowie für Zwecke des Zinsabzugsverbots nach § 12 Abs. 1 Z 10 KStG als Steuerbelastung zu berücksichtigen ist.
Änderung im MINDESTBESTEUERUNGSGESETZ
Anpassung temporärer CbCR-Safe-Harbour:
Der aktuelle Entwurf sieht punktuelle Anpassungen beim temporären CbCR-Safe-Harbour vor. So soll die Anwendung des temporären CbCR-Safe-Harbour soll auch auf multinationale Unternehmensgruppen ausgedehnt werden, die zwar in den Anwendungsbereich des MinBestG fallen, jedoch nicht zur Stellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind.
Weiters soll die vereinfachte Berechnung iRd temporären CbCR-Safe-Harbour hinsichtlich hybrider Gestaltungen angepasst werden und die Bestimmung der in Österreich gelegenen abgabepflichtigen Einheit hinsichtlich der nationalen Ergänzungssteuer für eine Joint-Venture-Gruppe klarer gefasst werden.
Änderungen in der UMSATZSTEUER
Grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung
Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können ab 2025 die Kleinunternehmerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen.
Umgekehrt steht die Kleinunternehmerbefreiung auf Antrag im Inland auch für jene ausländischen Unternehmer offen, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat betreiben.
Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass der unionsweiter Jahresumsatz im Vorjahr und im laufenden Jahr EUR 100.000 nicht überschritten hat.
Ausweitung vereinfachte Rechnungsausstellung für Kleinunternehmer
Für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer ist ab 2025 die vereinfachte Rechnungsausstellung unabhängig von der Höhe des in der Rechnung ausgewiesenen Betrages möglich.
Kommt die Kleinunternehmerbefreiung nicht mehr zur Anwendung (bspw. aufgrund des Überschreitens der Kleinunternehmergrenze), ist diese vereinfachte Rechnungsausstellung nur noch für jene Rechnungen zulässig, deren Gesamtbetrag – wie bisher – EUR 400 nicht übersteigt.
Harmonisierung der Umsatzgrenze und der Toleranzregelung
Neben den oa ausgeführten Änderungen wird die Kleinunternehmerbefreiung auch hinsichtlich der Umsatzgrenze harmonisiert :
- Bisher war die Umsatzgrenze des § 6 Abs 1 Z 27 iHv EUR 35.000 als Nettogrenze zu verstehen. Ab 2025 Künftig handelt es sich bei der Kleinunternehmergrenze um eine Bruttogrenze, vor diesem Hintergrund wird der Betrag von EUR 35.000 auf EUR 42.000 angehoben.
- Weiters wird die Toleranzregelung angepasst, sodass ab 2025 ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 10% (statt bisher 15%) innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren unschädlich ist. Anders als bisher wirkt ein Überschreiten der Toleranzregelung auch nicht mehr auf den Jahresbeginn zurück; die Befreiung entfällt mit jenem Umsatz, mit dem die 10-%-Toleranzregelung überschritten wurde. Damit treten unterjährig auch Vorsteuerberichtigungen ein.
Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte Lebensmittelspenden
Spenden von Lebensmitteln (laut Anlage 1 des UStG) und nichtalkoholischen Getränken (Alkoholgehalt von maximal 0,5 Volumenprozent) an spendenbegünstigte Einrichtungen für (nur) mildtätige Zwecke werden steuerlich erleichtert, dies bedeutet:
- Es findet infolge echter Befreiung keine Entnahmebesteuerung statt,
- Der Vorsteuerabzug steht weiterhin zu, und
- Der Buchwert der gespendeten Lebensmittel gilt ertragsteuerlich als abzugsfähige Betriebsausgabe (der gemeine Wert muss nicht ermittelt werden).
Die Änderungen treten ab dem 1.1.2025 in Kraft.
TPA Tipp
Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken sind nur dann von der Neuregelung erfasst, wenn sie (nachweislich) an Bedürftige im Rahmen einer mildtätigen Zweckverwirklichung weitergegeben werden. Soweit Lebensmittel und Spenden von nichtalkoholischen Getränken für andere Zwecke verwendet werden (bspw. Vereinsfeste), bleiben die bisherigen Regelungen der Eigenverbrauchsbesteuerung aufrecht.
Spender von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken sollten sich daher deren mildtätige Verwendung von der spendenbegünstigten Organisation bestätigen lassen und eine Schad- und Klagsloserklärung einfordern.
Klarstellung Leistungsort Streamingleistungen
Bislang ist es bei der Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes immer wieder zu Schwierigkeiten gekommen, wenn Leistungen virtuell zur Verfügung gestellt wurden, wie es etwa bei Streamingleistungen der Fall ist. Die Leistungsortregelung wird daher ab 1.1.2025 derart erweitert, dass sie künftig insbesondere auch Streamingleistungen umfasst, die nicht unter § 3a Abs. 11 lit. a UStG fallen (z. B. interaktive Onlinesprachkurse). In Anlehnung an die Leistungsortregelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen liegt auch für diese Leistungen der Leistungsort an dem Ort, an dem die Empfängerin bzw. der Empfänger den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
VERFAHRENSRECHTLICHE ÄNDERUNGEN
Anträge zur Verlängerung von Abgabenerklärungsfristen
Die Möglichkeit für Fristverlängerungsanträge soll eingeschränkt werden. Wird ein Antrag auf Fristverlängerung abgewiesen, soll zukünftig für die Einreichung der Abgabenerklärung lediglich eine einmalige Nachfrist gewährt werden können.
Erleichterung der Vollziehung bei doppelansässigen Körperschaften
Die Vollziehung des Abgabenrechts gegenüber Körperschaften mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung in Österreich soll erleichtert werden. Vor diesem Hintergrund wird gesetzlich geregelt, dass Erledigungen an die doppelansässige Körperschaft selbst zu richten sind, soweit diese nach den Abgabenvorschriften Abgabenschuldner ist, und dass die für juristische Personen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sein sollen. Dies soll auch dann gelten, wenn die ausländische Körperschaft nach den Bestimmungen des österreichischen bürgerlichen Rechts mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln ist.
Weiters wird unter bestimmten Voraussetzungen eine unbeschränkte Haftung der Gesellschafter für die Abgabenschulden der Körperschaft normiert, sofern diese ihren Sitz in einem Drittstaat hat (zB britische Limited).
Einschränkung der Umsatzsteuer-Gutschriftsverzinsung
Mit dem AbgÄG 2022 wurde in § 205c BAO eine Umsatzsteuerverzinsung eingeführt. Damit erfolgte die Umsetzung des EuGH Urteils vom 12. Mai 2021 (Rechtssache C-844/19) bzw. der VwGH Erk vom 30. 6. 2021, Ro 2017/15/0035, und vom 7. 9. 2021, Ro 2018/15/0026.
Nach der Rechtsprechung ist zum Ausgleich eines Zinsnachteiles eine Verzinsung zu gewähren. Wurden die zugrundeliegenden „Vorsollbeträge“ aber gar nicht entrichtet, etwa aufgrund einer aufrechten Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, erscheint eine Verzinsung von Unterschiedsbeträgen zu Gunsten des Abgabepflichtigen nicht sachgerecht. Mit der Änderung soll daher diese Lücke geschlossen werden.
SCHLUSSBEMERKUNG
Das Abgabenänderungsgesetz 2024 bringt einige begrüßenswerte Änderungen, aber auch Verschärfungen in der Gruppenbesteuerung mit sich, die zum Teil bereits auf das Veranlagungsjahr 2024 Anwendung finden.