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Gebäudeentnahme zu steuerlichen Buchwerten

Gebäudeentnahme zu steuerlichen Buchwerten

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Gebäudeentnahme zu steuerlichen Buchwerten

Entnahmen aus dem betrieblichen in den privaten Bereich erfolgen grundsätzlich mit dem Teilwert, wodurch die im betrieblichen Bereich entstandenen stillen Reserven – falls die sog. Teilwertvermutung nicht zur Anwendung gelangt – aufgedeckt und besteuert werden. Im Rahmen des Stabilitätsgesetzes 2012 wurde erstmals als Begünstigung geregelt, dass die Entnahme von Grund und Boden, soweit keine schädliche Ausnahme vom Sondersteuersatz vorliegt, zum steuerlichen Buchwert und daher steuerneutral erfolgt.

Dagegen erfolgte die Entnahme von Gebäuden weiterhin zum Teilwert, womit die im Gebäude enthaltenen stillen Reserven, sofern nicht insbesondere eine Ausnahme im Rahmen einer begünstigten Betriebsaufgabe anwendbar war, im Zeitpunkt der Entnahme versteuert wurden.

Ausweitung der Begünstigung durch Abgabenänderungsgesetz 2023

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 kommt es nun zu einer Ausweitung der Begünstigung, wodurch ab 1.7.2023 neben dem Grund und Boden auch Gebäude und grundstücksgleiche Rechte steuerneutral zum Buchwert entnommen werden. Hierdurch kommt es im Zeitpunkt der Entnahme zu keiner Versteuerung von etwaigen stillen Reserven. Der steuerliche Entnahmewert stellt dann für die weitere steuerliche Behandlung grundsätzlich die Anschaffungskosten (= Abschreibungsbasis) dar.

Die sog. Herstellerbefreiung wird durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 auf die im Privatvermögen hergestellten Gebäude eingeschränkt. Hingegen ist eine dauerhafte Steuerbefreiung der ins Privatvermögen entnommenen Gebäude unter bestimmten Voraussetzungen möglich, insbesondere durch die Begründung eines Hauptwohnsitzes für mindestens fünf Jahre.

Durch das Entfallen der Entnahmebesteuerung von Gebäuden soll eine wirtschaftlich sinnvolle außerbetriebliche Nutzung solcher oft lang leerstehender Betriebsgebäude, bspw für eigene Wohnzwecke oder zur Vermietung erleichtert werden und aufgrund des reduzierten Leerstandes auch die voranschreitende Bodenversiegelung eingedämmt werden. Auch die Übergabe von Betrieben an die Kinder unter Zurückbehaltung der Liegenschaften wird damit erleichtert (vgl. unseren Beitrag zur Unternehmensnachfolge).

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Gebäudeentnahmen künftig steuerneutral

Nachdem Gebäudeentnahmen künftig zu steuerlichen Buchwerten und damit steuerneutral erfolgen, erübrigt sich auch die gesetzliche Sonderbestimmung für die Nichterfassung der stillen Reserven bei Betriebsaufgabe. Stattdessen kann für Betriebsaufgaben nach dem 30.6.2023 in bestimmten Fällen (Tod des Steuerpflichtigen, Behinderung, Vollendung des 60. Lebensjahres mit Einstellung der Erwerbstätigkeit) auf Antrag auf die Buchwertentnahme verzichtet und der gemeine Wert angesetzt werden. Somit kann, wenn seit der Eröffnung des Betriebs oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben volle Jahre verstrichen sind, der auf das Gebäude entfallende Aufgabegewinn mit dem Hälftesteuersatz versteuert werden. Auch allfällige Verlustvorträge können so leichter/schneller verwertet werden.

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