Gesellschafter Verrechnungskonto

Gesellschafter Verrechnungskonto

Gesellschafter Verrechnungskonto

Wenn sich Gesellschafter Geld von der eigenen GmbH leihen, gilt es ein paar wichtige Regeln zu beachten.

Durchaus üblich ist, dass ein Gesellschafter einer GmbH zur Finanzierung von privaten Investitionen (zB Grundkauf, Autokauf, aber auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen oder Nachzahlungen) keinen Kredit bei einer Bank aufnimmt, sondern sich das Geld bei der eigenen GmbH ausleiht, wenn diese über genügend Liquidität verfügt.

Achtung bei Krediten von der GmbH an ihren Gesellschafter

Dieser Kredit der GmbH an ihren Gesellschafter wird dann auf einem Verrechnungskonto des Gesellschafters in der Buchhaltung erfasst. Da das Geld von der GmbH nur geborgt ist, wird normalerweise die 27,5%ige Kapitalertragsteuer (KESt) nicht abgeführt. In diesen Fällen ist jedoch Vorsicht geboten!

1. Absicht der Rückzahlung

Nur dann, wenn der Gesellschafter die Rückzahlung dieses Kredites tatsächlich beabsichtigt, kann steuerlich von einem Kredit ausgegangen werden. Wenn diese Absicht gar nicht vorliegt, liegt eine KESt-pflichtige Ausschüttung bereits zum Zeitpunkt der Überweisung des Geldes an den Gesellschafter vor.

2. Einbringlichkeit: Bonität & Sicherheit

Ebenso darf eine absehbare Uneinbringlichkeit nicht vorliegen. Der Gesellschafter muss über entsprechende Bonität bzw. über ausreichende Sicherheiten verfügen, sodass absehbar ist, dass der gesamte Betrag samt Zinsen bis zum vereinbarten Ablauf der Kreditdauer beglichen werden kann.

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3. Bonität und Sicherheiten

Bei Prüfung der Bonität des Gesellschafters und bei Prüfung der Sicherheiten sind die Prüfer der Finanzverwaltung angehalten, genau hinzusehen. Bei Beurteilung der Bonität sind das laufende und natürlich auch das zukünftige Einkommen zu beachten, wobei jedoch Einkommensbestandteile, die ungewiss sind, nicht mitberücksichtigt werden dürfen. Zu erwartende Einkommensverschlechterungen (zB bei Pensionierung) oder bestehende Verpflichtungen (zB infolge Scheidung, Unterhaltsverpflichtungen) sind einzubeziehen. Bei einer längerfristigen Überlassung der Geldmittel kann die Finanz davon ausgehen, dass die Bonität in der Regel nicht oder nur schwer vorhersehbar ist. Sicherheiten könnten das Ausfallrisiko jedoch absichern.

Die Kredit-Sicherheiten müssen so ausgestaltet sein, dass die Gesellschaft in der Lage ist, ihre Forderung durch Zugriff bzw. Verwertung zu befriedigen. Dabei geht die Finanz zB davon aus, dass bei einem Kreditbetrag von mehr als EUR 50.000, einer vereinbarten Dauer von über drei Jahren und dem Fehlen von Sicherheiten eine fremdunübliche Geldmittelüberlassung vorliegt. Dies würde stark für die Uneinbringlichkeit der Forderung im Zeitpunkt der Geldmittelüberlassung sprechen.

4. Einbringungsmaßnahmen

Bei einer Verschlechterung der Bonität des Gesellschafters und dem Fehlen von Sicherheiten geht die Finanz vom Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung mit 27,5%iger KESt-Pflicht aus, wenn die Gesellschaft nicht rasch Maßnahmen setzt, um die Einbringlichkeit der Forderung sicherzustellen.

Hinweis: Im Beitrag wird davon ausgegangen, dass eine Umsetzung der Anpassung der Körperschaftsteuerrichtlinien wie im Begutachtungsentwurf ausgeführt, erfolgt.

Wenn Sie Fragen zu Krediten für Gesellschafter haben, wenden Sie sich an unsere Steuer-Experten in Österreich.

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