11. März 2016
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Gewinnausschüttungen: Beitragspflicht!
Beitragspflicht: Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH sind neben dem monatlichen Geschäftsführerbezug auch die Einkünfte als Gesellschafter beitragspflichtig – also auch Gewinnausschüttungen. Dabei handelt es sich um keine gesetzliche Änderung – Gewinnausschüttungen waren laut dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz schon bisher beitragspflichtig.
Geschäftsführende Gesellschafter die Beitragspflicht
Bisher war es der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) nur kaum möglich, die Höhe der Gewinnausschüttungen ohne großen Verwaltungsaufwand zu erfragen und in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen.
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Änderung des KESt-Anmeldeformulars ab 2016
Eine Änderung des Kapitalertragsteuer( KESt)-Anmeldeformulars erlaubt es nunmehr der SVA, diese Regel ab 2016 auch effizient zu vollziehen. Die Finanzverwaltung übermittelt Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer automatisch an die SVA – und diese berücksichtigt den Betrag bei der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage für jenes Jahr, in dem die Ausschüttung erfolgte. Dies betrifft Ausschüttungen bzw. KESt-Anmeldungen ab Jänner 2016.
Geschäftsführerbezug: jährliche Höchstbeitragsgrundlage
Für Gesellschafter-Geschäftsführer, deren Geschäftsführerbezug bereits die jährliche Höchstbeitragsgrundlage (2016: EUR 68.040) erreicht oder übersteigt, kommt es durch die Einbeziehung der Gewinnausschüttungen in die Bemessungsgrundlage zu keinen weiteren Nachzahlungen.
Gewinnausschüttungen unterliegen – von missbräuchlichen Gestaltungen abgesehen – nicht den Lohnnebenkosten wie Dienstgeberbeitrag zum FLAG, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Kommunalsteuer.
TPA Tipp zu Gewinnausschüttungen
Gewinne, die in den einzelnen Jahren nicht ausgezahlt werden, gehören nicht in die Beitragsgrundlage. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, in Zukunft bei der Ausschüttungspolitik auch die GSVG-Pflicht zu bedenken.
Dieser Artikel wurde von TPA Steuerberater Wolfgang Höfle für das TPA Journal verfasst. Sollten Sie Fragen zu Gewinnausschüttungen und Beitragspflichten haben, kontaktieren Sie unseren Lohnverrechnungs-Experten.
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