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Globale Mindestbesteuerung – Pillar II – ToDos für österreichische Geschäftseinheiten ab 2024

Globale Mindestbesteuerung – Pillar II – ToDos für österreichische Geschäftseinheiten ab 2024

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Globale Mindestbesteuerung – Pillar II – ToDos für österreichische Geschäftseinheiten ab 2024

Für das Geschäftsjahr 2024 haben österreichische Geschäftseinheiten von Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von mindestens EUR 750 Mio erstmals das österreichische Mindestbesteuerungsgesetz anzuwenden.

Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick über die aktuelle verwaltungsrechtliche Umsetzung des Mindeststeuergesetzes sowie die damit in Zusammenhang stehenden ToDos für österreichische Geschäftseinheiten.

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In Österreich abgabepflichtige Geschäftseinheit

Gemäß § 76 Abs 2 MinBestG ist Abgabepflichtige der (österreichischen) Mindeststeuer, die im Wege der NES, der PES und der SES erhoben wird:

  • Die von der obersten Muttergesellschaft beauftragte in Österreich gelegene Geschäftseinheit oder,
  • wenn keine in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Z 1 beauftragt wurde, die oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit (Abs. 3) oder,
  • wenn keine in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Z 1 beauftragt wurde und es keine oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Z 2 gibt, die wirtschaftlich bedeutendste in Österreich gelegene Geschäftseinheit.


Gemäß § 76 Abs 5 MinBestG ist der Nachweis über die Beauftragung der abgabepflichtigen Einheit durch die oberste Muttergesellschaft vor Ablauf des Voranmeldungszeitraumes (=Kalenderjahr) zu erbringen. Hierfür wurde bereits in FON eine entsprechende Meldemöglichkeit eingerichtet.

ToDo

Sofern mehrere österreichische Geschäftseinheiten bestehen, ist es zu empfehlen, eine schriftliche Beauftragung (als Abgabepflichtige der „österreichischen Mindeststeuer“) einer der österreichischen Geschäftseinheiten durch die oberste Muttergesellschaft zu vereinbaren und bis längstens 31.12.2024 eine entsprechende Meldung an die österreichischen Finanzbehörden zu übermitteln. Die Meldung kann über FON vorgenommen werden.

Erhebung der Mindeststeuer

Die abgabepflichtige Geschäftseinheit hat

  • spätestens am Fälligkeitstag (31. Dezember des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres; daher frühester Fälligkeitstag 31.12.2026)
    • eine Voranmeldung für die Mindeststeuer einzureichen, in der sie die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Mindeststeuer selbst berechnet, sowie
    • die Mindeststeuer zu entrichten

Sofern die österreichischen Geschäftseinheiten keine „oberste“ oder „zwischengeschalteten“ Muttergesellschaften* sind, wird sie in den meisten Fällen keine Verpflichtung für die Abfuhr der Primären Ergänzungssteuer (PES) in Bezug auf andere Steuerhoheitsgebiete treffen.

Die Bestimmungen bezüglich der Erhebung der „Sekundären Ergänzungssteuer“ (SES) sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2024 beginnen. Die Ermittlung und Verteilung der SES (auch) auf die österreichischen Geschäftseinheiten wird Vielfach die oberste Muttergesellschaft vornehmen.

Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die österreichischen Geschäftseinheiten die Nationale Ergänzungssteuer (NES) ermitteln und abführen müssen, sofern keine Safe-Harbour-Regelung zur Anwendung kommt.

*Selbst wenn eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft gegeben ist, besteht PES-Pflicht nur dann, wenn die oberste Muttergesellschaft nicht verpflichtet ist, in dem betroffenen Geschäftsjahr eine anerkannte PES-Regelung auf die niedrig besteuerte Geschäftseinheit anzuwenden.

Einreichung des Mindeststeuerberichtes

Gemäß § 69 MinBestG hat jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit beim Finanzamt für Großbetriebe einen Mindeststeuerbericht einzureichen.

Die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten können die Verpflichtung zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts gemeinsam auf eine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe („benannte örtliche Einheit“) übertragen.

Die Übertragung ist dem Finanzamt für Großbetriebe innerhalb Fristen für die Einreichung des Mindeststeuerberichts nachzuweisen:

  • Die Frist beträgt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der obersten Muttergesellschaft
  • Die Frist beträgt abweichend davon 18 Monate, wenn das Geschäftsjahr ein sogenanntes Übergangsjahr

Unter bestimmten Voraussetzungen, die aktuell verfahrensrechtlich noch nicht geschaffen sind, kann eine Befreiung der österreichischen Geschäftseinheiten von der Einreichung des Mindeststeuerberichtes erreicht werden, wenn die oberste Muttergesellschaft (oder eine andere als berichtspflichtig benannte Einheit) den Mindeststeuerbericht in ihrem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet einreicht. An die Stelle der Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts der in Österreich gelegenen Geschäftseinheit oder der benannten örtlichen Einheit tritt die Pflicht, dem Finanzamt für Großbetriebe die Identität der Einheit, die den Mindeststeuerbericht einreichen wird, sowie das Steuerhoheitsgebiet, in dem diese gelegen ist, mitzuteilen („Mitteilung“).

ToDo

Das frühest mögliche Übergangsjahr ist 2024, sodass der erste Mindeststeuerbericht nicht vor dem 30. Juni 2026 einzureichen ist. Aktuell ist in Österreich noch keine Registrierungspflicht hierfür vorgesehen. Aus strategischer Sicht ist zu klären

  • ob für Österreich für 2024 eine Safe-Harbour Regelung greift
  • welche österreichische Einheit im Bedarfsfall den Mindeststeuerbericht einreichen soll

Eine Geschäftseinheit kann eine juristische Person (insbesondere Kapitalgesellschaft) als auch Zweigniederlassung und Betriebsstätte sein.

Übergangsjahr ist jenes Geschäftsjahr, für das die Pillar-II-Regelungen erstmals anzuwenden sind. Da die Globale Mindest­besteuerung innerhalb der EU auf Geschäftsjahre angewandt werden muss, die ab dem 31.12.2023 beginnen, wird es sich in vielen Fällen bei Unternehmensgruppen, die über einen Regelbilanz­stichtag verfügen, beim Geschäftsjahr 2024 um das Übergangsjahr handeln. Das Übergangsjahr verschiebt sich zudem, solange für eine Jurisdiktion eine temporäre Safe-Harbour-Regelung oder die De-Minimis-Ausnahme in Anspruch genommen wird. In diesem Fall handelt es sich beim Übergangsjahr um jenes Geschäftsjahr, für das erstmals kein temporärer Safe Harbour mehr greift.

Die Einreichung eines befreienden Mindeststeuerberichtes durch die oberste Muttergesellschaft ist nur möglich, wenn diese jeweils in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das für das Geschäftsjahr mit Österreich ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat. Als solches gilt ein bilaterales oder multilaterales Abkommen, das eine Verpflichtung zum grenzüberschreitenden automatischen Austausch von jährlichen Mindeststeuerberichten enthält. Innerhalb der EU ist hierfür mit einer Änderung der AmtshilfeRL zu rechnen.

Aus strategischer Sicht ist es wichtig zu prüfen ob für Österreich  für 2024 eine Safe-Harbour Regelung greift.

Sofern die oberste Muttergesellschaft in Österreich liegt, sind darüber hinaus weitere Schritte zu empfehlen. Bitte kontaktieren Sie uns gerne für weiterführende Informationen.

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