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13. Februar 2014
Lesezeit: 2
min.
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Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf EUR 400 erhöht
Die derzeit vorliegende Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014 sieht die Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen vor. Nach nunmehr 30 Jahren – die letzte Anpassung erfolgte im Jahre 1984 – soll das Limit für Kleinbetragsrechnungen auf EUR 400 angehoben werden.
Damit soll eine wesentliche Entlastung des unternehmerischen administrativen Aufwandes, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen – KMU, erreicht werden.
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1. Allgemeines zur Kleinbetragsrechnungen in Österreich
Grundsätzlich sind Kleinbetragsrechnungen solche Rechnungen, deren Gesamtbetrag EUR 400 inklusive Umsatzsteuer (bisher EUR 150 inkl. USt) nicht übersteigt. Unternehmer können somit ab 1.3.2014 Kleinbetragsrechnungen bis 400 brutto ausstellen, bisher waren nur Rechnungen bis EUR 150 brutto möglich.
Wann muss eine Rechnung ausgestellt werden
Unternehmer in Österreich sind verpflichtet, auf Verlangen auch Konsumenten eine Rechnung auszustellen. Die Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen ist für Unternehmer mit verringerten Kosten verbunden, da diese bestimmte Rechnungsmerkmale nicht enthalten müssen. Der unternehmerische Rechnungsempfänger ist – sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen – dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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2. „Vereinfachte“ Rechnungsmerkmale - Merkmale der Kleinbetragsrechnung
Diese sogenannten Kleinbetragsrechnungen müssen zumindest folgende Merkmale auf der Rechnung aufweisen:
- Name und Anschrift des liefernden bzw. leistenden Unternehmers;
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung;
- Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung, oder der Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt;
- Entgelt für die Lieferung bzw. sonstige Leistung (brutto inklusive Umsatzsteuer);
- Anzuwendender Steuersatz (getrennt nach unterschiedlichen Steuersätzen, wird in der Praxis teilweise mit Fußnoten, Symbolen und Ähnlichem angegeben);
- Ausstellungsdatum.
Was ist bei der Ausstellung von Kleinbetragsrechnung zu beachten?
Unternehmer, welche die Möglichkeit zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen haben, müssen somit insbesondere nicht ihre eigene UID-Nummer, Name, Anschrift sowie UID-Nummer des Leistungsempfängers, Nettoentgelt, gesondert ausgewiesener Steuerbetrag und fortlaufende Rechnungsnummer angeben.
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3. Ausnahmen für Kleinbetragsrechungen
Zu beachten ist, dass diese Regelungen für Kleinbetragsrechnungen in Österreich (vereinfachten Rechnungsmerkmale) nicht zur Anwendung kommen bei
- Abrechnung über innergemeinschaftliche Lieferungen,
- Dreiecksgeschäfte,
- Rechnungen/Gutschriften über Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet, oder
- Rechnungen/Gutschriften über Leistungen, für die es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt (§ 19 Absatz 1 zweiter Satz oder Absatz 1c UStG 1994).
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