Highlights aus dem Update 2025 der Verrechnungspreisrichtlinien (VRP)

Highlights aus dem Update 2025 der Verrechnungspreisrichtlinien (VRP)

Highlights aus dem Update 2025 der Verrechnungspreisrichtlinien (VRP)

Der Wartungserlass 2025 der Verrechnungspreisrichtlinien (VPR) wurde Mitte März veröffentlicht. Da die meisten der Änderungen aus Sicht des BMF bloße Klarstellungen sind, sind diese grundsätzlich auch schon bei Betriebsprüfungen von Vorjahren anwendbar. Hier einige ausgewählte Themen aus dem Update.

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Auftragsentwicklung und -forschung im Fokus

Sofern im Konzern eine inländische Einheit mit Auftragsentwicklung oder -forschung befasst ist, kommt in der Regel die Kostenaufschlagsmethode zur Anwendung. Somit wird der österreichischen Einheit häufig ein stabiles, aber überschaubares Ergebnis zugerechnet und ihr steht zumeist keine Erfolgsbeteiligung an den Ergebnissen der Forschungstätigkeit zu. Nach den VPR wird dies nur dann anerkannt, wenn der ausländische Auftraggeber selbst über fachkundiges technisches Personal zur Konzeption und Überwachung der Forschungsleistungen verfügt. In diesem Zusammenhang muss sichergestellt sein, dass die wesentlichen Entscheidungen über die Richtung der Entwicklungs- oder Forschungstätigkeit tatsächlich vom ausländischen Auftraggeber getroffen wurden. Ansonsten besteht das Risiko, dass eine Beteiligung an den Verwertungserlösen der Entwicklung oder Forschung gefordert wird (zB auf Basis Profit Split).

TPA Tipp

Die Substanz auf Ebene ausländischer Auftraggeber (zB Organigramm, Job Descriptions der Mitarbeiter) sollte ebenso wie die Entscheidungsprozesse rund um F&E im Detail dokumentiert werden.

Sofern für die österreichische Forschungstätigkeit eine Forschungsprämie geltend gemacht werden kann, geht das BMF davon aus, dass diese als Standortvorteil in der Regel nicht weitergereicht werden darf. Nur in Ausnahmefällen und unter der – praktisch wohl schwierigen – Beweislast für den Steuerpflichtigen, dass auch zwischen Dritten die Forschungsprämie weitergereicht wird, wird dies anerkannt.

Konzernstrukturänderungen („Funktionsverlagerungen“)

Bei Funktionsverlagerungen im Konzern stellt sich immer die Frage, ob inländischen Einheiten Entschädigungsleistungen zustehen (zB weil Gewinnpotenzial verlagert wird).

Die VPR enthalten eine Reihe von Verschärfungen in diesem Zusammenhang:

  • Die Höhe der Entschädigungsleistung ist unter Berücksichtigung der Sicht des Käufers sowie des Verkäufers und den ihren realistischerweise zur Verfügung stehenden Alternativen (im Sinne einer zweiseitigen Betrachtung) zu ermitteln, also nicht bloß einseitig.
  • Es hat eine Gesamtbetrachtung über mehrere Jahre zu erfolgen, ob eine Verlagerung erfolgt (Verhinderung schleichender Funktionsverlagerung).
  • Inländische Einheiten dürfen Restrukturierungskosten dann nicht übernehmen, sofern sie bloß Routinefunktionen ausüben.

TPA Tipp

Konzernstrukturänderungen sollten immer besonders sorgfältig auf Entschädigungsansprüche hin geprüft werden!

Finanzierung, insbesondere Cash Pooling

In den VPR werden nähere Details zur Anwendung von Ratings sowie Cash Pooling im Konzern geregelt.

TPA Tipp

Insbesondere bei Cash Pooling Teilnahme von österreichischen Einheiten mit positiven Salden sollte im Detail geprüft werden, ob die in der Regel kurzfristig verzinsten Cash Pooling Forderungen in längerfristige Darlehen mit höheren (Guthabens-)Zinsen umzuqualifizieren sind.

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