Highlights aus der neuen Restrukturierungsordnung

Highlights aus der neuen Restrukturierungsordnung

Highlights aus der neuen Restrukturierungsordnung

Mit 17. Juli 2021 ist die Restrukturierungsordnung (ReO), durch die die EU-Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (EU-RL 2019/1023 vom 20. Juni 2019) in Österreich umgesetzt wird, in Kraft getreten. Der vorliegende Beitrag soll einen kurzen Überblick über die wesentlichsten Punkte des Bundesgesetzes bieten:

Inhaltsverzeichnis

Anwendungsvoraussetzungen und Zielsetzung

Mit Inkrafttreten der neuen ReO besteht für Unternehmer die Möglichkeit, die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens bei Gericht zu beantragen. Voraussetzung für die Beantragung ist die wahrscheinliche Insolvenz des Unternehmens. Diese liegt iSd der ReO dann vor, wenn der Bestand des Unternehmens ohne die Restrukturierung gefährdet wäre, und zwar insbesondere bei: 

  • Drohender Zahlungsunfähigkeit iSd § 167 IO, oder
  • Vorliegen der URG-Kennzahlen: Eigenmittelquote von weniger als 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren.

Achtung Einschränkung: Ein Restrukturierungsverfahren oder Sanierungsverfahren darf in den letzten 7 Jahren nicht eingeleitet worden sein.

Erklärtes Ziel der Restrukturierung ist die Abwendung einer Insolvenz und die Sicherstellung der Bestandsfähigkeit des Unternehmens. Die Eigenverwaltung des Schuldners soll grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (Ausnahme: Beigabe eines Restrukturierungsbeauftragten in bestimmten Fällen).

Unterliegen alle Forderungen der Restrukturierungsordnung?

Nicht alle Forderungen können vom Schuldner in das Restrukturierungsverfahren einbezogen werden. Gesetzlich explizit ausgenommen sind:

  • Forderungen von Arbeitnehmern,
  • Forderungen zur betrieblichen Vorsorge,
  • Forderungen, die nach Einleitung des Restrukturierungsverfahrens entstehen,
  • Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen.

Verfahrensablauf

1. Antrag auf Einleitung des Verfahrens

2. Vorlage Restrukturierungsplan

innerhalb von max. 60 Tagen

3. Abstimmung der Gläubiger nach Klassen über den Restrukturierungsplan

Tagsatzung innerhalb von 30 – 60 Tagen nach Vorlage des Restrukturierungsplans

4. Annahme Restrukturierungsplan

Kopfmehrheit + 75% Kapitalmehrheit in jeder Klasse

5. Bestätigung des Restrukturierungsplans

durch das Gericht

Insolvenz-Antragstellung: Welche Unterlagen sind erforderlich?

Dem Gericht sind bei Antragstellung folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Restrukturierungsplan oder Restrukturierungskonzept,
  • Finanzplan,
  • Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre.

Im vorzulegenden Restrukturierungskonzept sind folgende Punkte vom Schuldner jedenfalls darzulegen (Mindestinhalt):

  • Geplante Restrukturierungsmaßnahmen,
  • Auflistung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie
  • Eine Bewertung der Vermögenswerte.

Wird vom Schuldner bei Antragstellung nur ein Restrukturierungskonzept vorgelegt und kein Restrukturierungsplan, ist vom Schuldner grundsätzlich zeitgleich mit der Antragstellung eine Frist von max. 60 Tagen zur Vorlage des Restrukturierungsplans bei Gericht zu beantragen. Sollte ein solcher Antrag unterbleiben, ist vom Gericht ein Restrukturierungsbeauftragter zu bestellen.

Der Restrukturierungsbeauftragte

Der Restrukturierungsbeauftragte ist – ähnlich wie der Insolvenzverwalter – eine unabhängige, unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person mit ausreichenden Fachkenntnissen des Restrukturierungs- und Insolvenzrechts, des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft. Seine Bestellung erfolgt beispielsweise:

  • Auf Antrag des Schuldners oder der Mehrheit der Gläubiger zur Unterstützung des Schuldners und der Gläubiger bei Aushandlung und Ausarbeitung des Restrukturierungsplans,
  • Bei Vorliegen von Umständen, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung durch den Schuldner zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird; z.B. bei Verletzung von Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten, Zuwiderhandeln gegen Gläubigerinteressen, unrichtigen Angaben im Finanzplan oder im Vermögensverzeichnis.

Die Vollstreckungssperre

Der Schuldner hat zudem die Möglichkeit, bei Gericht eine Vollstreckungssperre für die Dauer von max. 3 Monaten zu beantragen (Verlängerung unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu 6 Monate möglich). Für die Dauer der Vollstreckungssperre dürfen Anträge auf Bewilligung eines Exekutionsverfahrens nicht genehmigt werden und der Erwerb eines richterlichen Pfand- oder Befriedigungsrechts ist nicht möglich. Die Verpflichtung des Schuldners zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung ruht ebenfalls während der Vollstreckungssperre; dies gilt aber nicht bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit.

Unbedingt zu beachten ist, dass die Vollstreckungssperre nicht für alle Gläubiger gelten muss. Es können auch nur bestimmte Gläubiger oder Gläubigerklassen der Vollstreckungssperre unterliegen.

Unterliegt ein Gläubiger der Vollstreckungssperre, darf er Leistungen aus wesentlichen Verträgen (d.h. aus Verträgen, die für die Weiterführung des Unternehmensbetriebs erforderlich sind) nicht verweigern; er darf die Verträge nicht vorzeitig fällig stellen, kündigen oder sonst zum Nachteil des Schuldners abändern.

Bildung von Gläubigerklassen

Ein weiterer wesentlicher Punkt des neuen Restrukturierungsverfahrens ist die verpflichtende Bildung von folgenden Gläubigerklassen (Klassifizierung jener Gläubiger, deren Forderungen gekürzt oder gestundet werden):

  • Gläubiger von besicherten Forderungen,
  • Gläubiger von unbesicherten Forderungen,
  • Anleihegläubiger,
  • Schutzbedürftige Gläubiger, d.s. Gläubiger mit Forderungen unter EUR 10.000,
  • Gläubiger von nachrangigen Forderungen.

Ausnahme: KMUs sind nicht zur Bildung von Gläubigerklassen verpflichtet.

Die Einteilung in Gläubigerklassen ist insbesondere bei der Abstimmung über den Restrukturierungsplan wesentlich: Die Abstimmung erfolgt nach Gläubigerklassen. Der Restrukturierungsplan gilt grundsätzlich nur dann als angenommen, wenn neben der (einfachen) Kopfmehrheit der Gläubiger je Gläubigerklasse auch eine Kapitalmehrheit von mindestens 75 % je Gläubigerklasse vorliegt.

Achtung! Es besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit der Bestätigung des Restrukturierungsplans durch das Gericht, wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht in allen Gläubigerklassen erreicht werden können (klassenübergreifender Cram-down).

Vereinfachtes Verfahren

Dem Schuldner steht es auch offen, ein vereinfachtes Restrukturierungsverfahren bei Gericht zu beantragen: Im vereinfachten Verfahren wird der Restrukturierungsplan durch das Gericht nach Einvernahme der betroffenen Gläubiger bestätigt, ohne dass ein Restrukturierungsverfahren förmlich eingeleitet wird.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Beantragung erfüllt werden:

  • Es sind nur Finanzgläubiger vom Verfahren betroffen;
  • Die Zustimmung von mindestens 75 % der Gläubiger (Kapitalmehrheit) in jeder Gläubigerklasse liegt vor, aber keine Kopfmehrheit notwendig;
  • Die Restrukturierungsvereinbarung wurde vom Schuldner und den Gläubigern unterfertigt, die Zustimmungserklärungen der Gläubiger dürfen nicht älter als 14 Tage sein;

Fazit zur neuen Restrukturierungsordnung (REO)

Die europaweite Vereinheitlichung der gesetzlichen Regelungen zur Restrukturierung von Unternehmen mit dem erklärten Ziel, drohende Insolvenzen möglichst früh abzuwenden, sowie die Bestandsfähigkeit der Unternehmen und letztlich damit auch Arbeitsplätze bestmöglich zu sichern, ist aus unserer Sicht jedenfalls begrüßenswert. Die tatsächliche Umsetzung der ReO in der Praxis bleibt abzuwarten.

Insolvenz und Restrukturierung

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